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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 422/13
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vom
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5. Februar 2014
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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wegen Steuerhinterziehung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 gemäß § 349
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Abs. 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts München I vom 25. März 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
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2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagten K.
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, S.
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und A.
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je-
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weils wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von
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vier Jahren (Angeklagte K.
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ten (Angeklagter S.
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A.
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und A.
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) bzw. drei Jahren und sechs Mona-
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) verurteilt und bestimmt, dass die vom Angeklagten
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in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet
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wird.
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Hiergegen haben die Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie jeweils
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die Verletzung materiellen Rechts rügen; die Angeklagten K.
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erheben auch Verfahrensrügen.
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und S.
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-3-
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3
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Die Rechtsmittel der Angeklagten haben mit der Sachrüge jeweils vollen
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Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.
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I.
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1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts handelten die Angeklagten über die von ihnen geführte Su.
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GmbH mit Computerbauteilen.
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Diese bezogen sie über die Initiatoren eines auf die "planmäßige Nichtabführung der Umsatzsteuer" gerichteten Hinterziehungssystems. Diese Initiatoren
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waren der bereits verurteilte Zeuge O. sowie der gesondert Verfolgte B.
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O. und B.
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hatten die Ware aus dem Ausland beschafft und (in näher be-
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zeichneter Weise, UA S. 15) "direkt an die Su.
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(UA S. 26). Die der Su.
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GmbH angeliefert"
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GmbH in diesem Zusammenhang erteilten
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Rechnungen waren demgegenüber auf die M.
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auf die E.
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.
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GmbH bzw.
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GmbH ausgestellt. Bei diesen Firmen handelte es sich um wirt-
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schaftlich inaktive, formal von Strohleuten vertretene, tatsächlich aber von O.
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und B.
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sowie dem Zeugen Ei.
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beherrschte Firmen. O. und B.
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hatten diese Firmen "zwischengeschaltet", um die wahren Lieferwege und die
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im Vorfeld stattgefundene Umsatzsteuerhinterziehung zu verschleiern. Diese
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Umsatzsteuerhinterziehung bestand darin, dass weitere - ebenfalls von O. und
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B.
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gesteuerte - inländische Firmen (jedenfalls nach Papierlage) die Com-
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puterbauteile von in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Firmen erwarben
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und rechnungsmäßig unter Ausweis von Umsatzsteuer an die M.
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GmbH bzw. die E.
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GmbH weiterverkauften, die in den Rechnun-
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gen ausgewiesene Umsatzsteuer jedoch "planmäßig" nicht an die Finanzbehörden abführten.
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b) Aufgrund einer Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der Su.
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GmbH vom 27. April 2005 wussten die Angeklagten, dass gegen O.
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und B.
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ein Ermittlungsverfahren anhängig war (UA S. 26). Anlässlich die-
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ser Durchsuchung wurde den Angeklagten die Funktionsweise eines Umsatzsteuerkarussells und der Verdacht gegen O. , mit der M.
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GmbH ein solches Umsatzsteuerkarussell zu betreiben, erläutert. Danach brachen die Einkäufe bei der M.
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GmbH und der E.
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weg; die letzte der Su.
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GmbH
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GmbH in diesem Zusammenhang erteilte
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Rechnung datierte vom 26. April 2005.
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c) In der am 10. April 2006 für das Jahr 2004 und der am 22. Februar
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2007 für das Jahr 2005 abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung der Su.
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GmbH machten die Angeklagten aus den Einkäufen bei den Firmen
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M.
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GmbH und der E.
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GmbH die jeweils ausgewiese-
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nen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend. Diese Vorsteuerbeträge beliefen sich in Summe auf rund 850.000 Euro (Jahr 2004) und 1.330.000 Euro
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(Jahr 2005).
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2. Das Landgericht hat die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2004 und 2005 jeweils als Taten der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gewertet.
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Der
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Vorsteuerabzug
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GmbH und der E.
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aus
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den
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Rechnungen
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der
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M.
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GmbH sei ungerechtfertigt, weil, was den Angeklagten
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bekannt gewesen sei, sich die Su.
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GmbH an einem "Umsatzsteu-
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erkarussell" beteiligt habe und nicht die in den Rechnungen genannten Firmen,
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sondern O.
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und B.
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die tatsächlichen Lieferanten der Su.
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GmbH gewesen seien.
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Dass die Angeklagten zum Zeitpunkt der Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärungen die mangelnde Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus den
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Rechnungen der M.
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GmbH und E.
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GmbH zumindest
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billigend in Kauf genommen hätten, folge bereits daraus, dass die Angeklagten
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anlässlich der Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der Su.
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GmbH, also noch vor Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen, von dem
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Ermittlungsverfahren gegen O. und B.
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und von deren auf Hinterziehung
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von Umsatzsteuer angelegten System erfuhren. Damit, so das Landgericht, war
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bei allen Angeklagten nach der Durchsuchung am 27. April 2005 dolus eventualis gegeben (UA S. 32).
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II.
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Das Urteil hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung nicht. Zum einen ist die mangelnde Berechtigung zum Vorsteuerabzug
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aus den Rechnungen der M.
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GmbH bzw. der E.
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GmbH
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nicht rechtsfehlerfrei begründet (nachfolgend unter 1.). Zum anderen kann den
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getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden, ob jeweils Tatvollendung
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oder nur Versuch vorliegt (nachfolgend unter 2.).
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1. Die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagten in den Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Su.
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GmbH gegenüber den
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Finanzbehörden unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht haben, indem sie die in den Rechnungen der Firmen M.
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GmbH und E.
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GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer
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geltend machten, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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a) Dass sich die Angeklagten mit den Warenbezügen von den Firmen
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M.
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GmbH und E.
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GmbH an einem von O. und B.
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initiierten "Umsatzsteuerkarussell" beteiligten, genügt für sich genommen
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nicht, um die mangelnde Berechtigung zum Vorsteuerabzug (vgl. § 15 Abs. 1
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Satz 1 Nr. 1 UStG) zu begründen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht derjenige, der
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in Umsatzsteuererklärungen die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer geltend macht, unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen im
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Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn er sich mit dem der Rechnung zu
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Grunde liegenden Erwerb an einem in eine "Mehrwertsteuerhinterziehung" einbezogenen Umsatz beteiligte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011
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- 1 StR 24/10, NJW 2011, 1616), denn aus solchen Erwerben steht ihm kein
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Vorsteuerabzugsrecht zu. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er bereits zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges von der Einbeziehung in die "Mehrwertsteuerhinterziehung" wusste oder hätte wissen müssen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
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1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 mwN zur Rechtsprechung des EuGH). Bei
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nachträglicher - also nach Leistungsbezug eintretender - "Bösgläubigkeit" bleibt
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das Vorsteuerabzugsrecht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG hingegen unberührt (vgl. BGH aaO).
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Indem das Landgericht die mangelnde Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der M.
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GmbH und E.
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GmbH mit
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der Beteiligung der Angeklagten an einem "Umsatzsteuerkarussell" verneint
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und sich hierbei maßgeblich auf die Erwägung gestützt hat, den Angeklagten
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sei im Rahmen der Durchsuchung vom 27. April 2005 der Tatverdacht gegen
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O. und B.
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in näher bezeichneter Weise erläutert worden, hat es dem-
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nach auf einen rechtlich unzutreffenden Zeitpunkt abgestellt.
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Die Durchsuchung vom 27. April 2005 erfolgte zwar zeitlich gesehen vor
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Abgabe
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der
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verfahrensgegenständlichen
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Umsatzsteuerjahreserklärungen.
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Sämtliche hier in Rede stehenden Warenlieferungen waren aber zuvor, zuletzt
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einen Tag vor der Durchsuchung, in Rechnung gestellt worden. Die Erkenntnisse über O. und B.
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hatten die Angeklagten also - davon geht die Kammer
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jedenfalls zugunsten der Angeklagten aus - erst erlangt, als sie die in den
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Rechnungen aufgeführten Computerbauteile bereits für die Su.
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GmbH bezogen hatten. Diese Erkenntnisse durften daher für die Versagung
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des Vorsteuerabzugs nicht herangezogen werden.
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Eine frühere Kenntnis der Angeklagten lässt sich auch dem Urteil in seiner Gesamtheit nicht hinreichend sicher entnehmen. Das Landgericht war zwar
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"davon überzeugt", dass die Angeklagten schon vor der genannten Durchsuchung von O. s "Umsatzsteuerkarussell bzw. betrügerischen Handelsketten"
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gewusst hätten. Das Landgericht hat aber keine Feststellungen darüber getroffen, ab wann dieses Wissen bei jedem der Angeklagten genau vorgelegen hat.
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Ebenso wenig ist nachvollziehbar dargelegt, worauf das Landgericht insoweit
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seine Überzeugung stützt.
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b) Auch soweit das Landgericht ergänzend das Vorsteuerabzugsrecht
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mit der Begründung verneint hat, die in den Rechnungen genannten M.
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GmbH bzw. E.
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GmbH als von O. und B.
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"zwi-
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schengeschaltete" Firmen seien nicht die "wahren Lieferanten" der Su.
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GmbH gewesen, ist dies nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht war offenbar der Ansicht, dass diese Firmen wegen ihrer Eigenschaft als
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"Strohmannfirmen" nicht als Leistende im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
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angesehen werden könnten. Dies trifft indes so nicht zu.
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Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist
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in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten
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ausführt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. nur BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01, BFHE 198, 208).
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Auch ein "Strohmann", der nach außen im eigenen Namen auftritt, im
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Verhältnis zum "Hintermann" jedoch auf dessen Rechnung handelt, kann daher
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leistender Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein (vgl. BFH
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aaO; BFH, Urteil vom 10. November 2010 - XI R 15/09, wistra 2011, 237 mwN).
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Dementsprechend können dem "Strohmann" auch solche Leistungen zuzurechnen sein, die der "Hintermann" berechtigterweise im Namen des Strohmannes tatsächlich ausgeführt hat (vgl. BFH, Urteil vom 10. November 2010
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- XI R 15/09, wistra 2011, 237 mwN).
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"Vorgeschobene" Strohmanngeschäfte zwischen einem "Strohmann" und
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dem Leistungsempfänger sind hingegen dann umsatzsteuerrechtlich (wie auch
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zivilrechtlich) unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein (vgl. § 41 Abs. 2 AO) abgeschlossen sind, mithin die Vertragsparteien - der "Strohmann" und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass
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die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (zu den
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Maßstäben vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, wistra 2013, 314;
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BFH, Urteil vom 10. November 2010 - XI R 15/09, wistra 2011, 237; BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01, BFHE 198, 208; vgl. auch BGH,
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Urteil vom 22. Mai 2003 - 5 StR 520/02, BGHR UStG § 2 Unternehmer 4).
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Gemessen daran fehlt es im angefochtenen Urteil an ausreichenden
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Feststellungen für die Annahme des Landgerichts, nicht die in den Rechnungen
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genannten Firmen M.
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O. und B.
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GmbH und E.
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GmbH, sondern
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seien die "wahren" Lieferanten der Su.
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gewesen. Die bloße Feststellung, dass O. und B.
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GmbH
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diese Firmen - sei es
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auch zum Zwecke der Hinterziehung von Umsatzsteuer - "zwischengeschaltet"
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hatten, genügt für sich genommen jedenfalls nicht. Vielmehr kam es auch auf
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die Sicht der Leistungsempfängerin Su.
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GmbH bzw. der für sie
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handelnden Angeklagten an. Dass aber die vertraglichen Beziehungen auch
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aus Sicht der Angeklagten nur zum Schein mit den Firmen M.
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GmbH und E.
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GmbH eingegangen bzw. abgewickelt wurden,
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diese Firmen also auch aus Sicht der Angeklagten in Wahrheit keine Rechte
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und Pflichten aus den Lieferungen an die Su.
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GmbH übernehmen wollten,
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verstand sich vorliegend nicht von selbst und hätte daher näherer Erörterung
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bedurft.
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2. Das angefochtene Urteil war auch deshalb aufzuheben, weil ihm die
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für die Beurteilung der Frage, ob Tatvollendung oder nur Versuch gegeben ist,
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maßgeblichen Umstände nicht entnommen werden können. Die Urteilsgründe
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enthalten zwar Feststellungen zur Höhe der in den Umsatzsteuerjahreserklärungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Mangels Feststellungen zu weiteren Angaben in den Erklärungen kann der Senat aber nicht nachprüfen, ob die
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(unrichtigen) Steueranmeldungen zu einer Steuervergütung (§ 168 Satz 2 AO)
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oder zu einer Zahllast (§ 168 Satz 1 AO) der Su.
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GmbH geführt
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haben. Hiervon hängt aber die Frage der Tatvollendung ab (vgl. hierzu BGH,
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Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Vollendung 3).
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3. Die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen hat der Senat
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ebenfalls aufgehoben (§ 353 Abs. 2 StPO), zum einen, weil sie auf der Grundlage einer fehlerhaften Rechtsansicht getroffen wurden und zum anderen vor
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allem, um dem neuen Tatrichter die Gelegenheit zu geben, neue widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen.
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Die Sache war daher insgesamt zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
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Eine abschließende Entscheidung durch den Senat kam nicht in Betracht, da nicht auszuschließen ist, dass Feststellungen getroffen werden können, die erneut zu einer Verurteilung der Angeklagten führen.
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Wahl
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Rothfuß
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Radtke
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Jäger
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Mosbacher
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