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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 405/13
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vom
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17. Februar 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Steuerhinterziehung
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hier: Gegenvorstellung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2014 beschlossen:
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Die Gegenvorstellung der Verurteilten gegen den Beschluss des
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Senats vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 die Revision der
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Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. April 2013
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nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss
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richtet sich die Gegenvorstellung der Verurteilten vom 17. Januar 2014, die zur
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Begründung allein auf eine als Anlage beigefügte Verfassungsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss Bezug nimmt. Dort wird ein "Verstoß gegen das
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in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot" geltend gemacht. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
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2
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Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann
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grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur
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BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs.
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2 Beschluss 2; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04). Ein Antrag
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nach § 356a StPO ist nicht erhoben. Vielmehr wird in der in Bezug genommenen Verfassungsbeschwerde auf Seite 14 klargestellt, dass die Verletzung
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-3-
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rechtlichen Gehörs nicht gerügt werde und dass die Beschwerdeführerin lediglich "höchst vorsorglich und zur Rechtswahrung zeitgleich mit dieser Verfassungsbeschwerde eine Gegenvorstellung beim Bundesgerichtshof eingereicht"
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hat.
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Raum
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Wahl
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Jäger
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Rothfuß
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Cirener
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