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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 390/14
vom
20. August 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
zu 2.: bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 3.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. April 2014 aufgehoben
a) bezüglich aller Angeklagter im Strafausspruch,
b) bezüglich der Angeklagten T.
und B.
zudem je-
weils, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht München I hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den
Angeklagten T.
wegen „Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit
mit drei tatmehrheitlichen Fällen des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten B.
wegen „Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungs-
-3-
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubtem
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit
mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge und in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten, den Angeklagten C.
wegen „zweier tat-
mehrheitlicher Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Tateinheit jeweils mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Zudem hat die Strafkammer bei dem
Angeklagten T.
den erweiterten Verfall hinsichtlich eines BMW sowie bei
dem Angeklagten C.
den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 Euro
angeordnet. Die Angeklagten T.
und B.
hat das Landgericht von wei-
teren Anklagevorwürfen freigesprochen. Die jeweils mit der Sachrüge geführten
Revisionen der Angeklagten erzielen den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie jeweils unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Strafkammer hat bezüglich der Angeklagten T.
und B.
nicht erörtert, ob eine Unterbringung dieser Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) in Betracht kommt. Hierzu hätte aber angesichts der Feststellungen zum umfangreichen Drogenkonsum beider Angeklagter (T.
:
mehrere Gramm Kokain pro Tag, mehrwöchige Entzugserscheinungen bei
Haftantritt; B.
: seit einigen Jahren mehrere Gramm Cannabis pro Tag)
und der Tatsache, dass die Taten auch dem eigenen Betäubungsmittelkonsum
dienten, Anlass bestanden (vgl. zum Prüfungsmaßstab Senat, Beschluss vom
18. September 2013 1 StR 456/13 mwN). Die Strafkammer hat den Betäubungsmittelkonsum beider Angeklagter lediglich im Hinblick auf eine erhebliche
Verminderung der Schuldfähigkeit erörtert; die Anordnung der Unterbringung in
-4-
einer Entziehungsanstalt ist indes nicht von der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit abhängig (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom
28. Mai 2014 3 StR 67/14).
3
2. Bei dem Angeklagten T.
hat die Strafkammer bei der Tat 1 die Vo-
raussetzungen des § 31 BtMG für erfüllt erachtet, die Strafe dem nach § 31
Abs. 1 Nr. 1 BtMG iVm § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen entnommen und für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt
(zugleich Einsatzstrafe). Hierbei hat sie worauf die Revision zutreffend hinweist rechtsfehlerhaft (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014
3 StR 287/14 mwN) nicht erwogen, ob aufgrund des vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG
möglich gewesen wäre.
4
3. Bei den Angeklagten B.
und C.
besteht im Rahmen der
Strafzumessung ein Erörterungsmangel. Bei beiden Angeklagten hat die Strafkammer die Einzelstrafen den Normalstrafrahmen entnommen und im Rahmen
der konkreten Strafzumessung zu ihren Gunsten gewürdigt, dass sie jeweils
den anderweitig verfolgten G.
als Lieferanten von verfahrensgegenständ-
lichen Betäubungsmitteln benannt und belastet haben. Angesichts dieser unvollständigen Angaben kann der Senat nicht nachprüfen, ob was bei dieser
Sachlage nicht fernliegt die Voraussetzungen von § 31 BtMG bei den beiden
Angeklagten vorgelegen haben oder nicht. Dies zwingt zur Aufhebung des
Strafausspruchs gegen beide Angeklagte.
-5-
5
4. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind von den dargelegten Rechtsfehlern nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (vgl.
§ 353 Abs. 2 StPO); die Feststellungen können durch solche ergänzt werden,
die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
Raum
Graf
Radtke
Jäger
Mosbacher