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No EOL
980 B
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No EOL
980 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 390/08
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vom
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12. August 2008
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in dem Sicherungsverfahren
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gegen
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlossen:
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Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
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Deggendorf vom 3. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2008 bemerkt der Senat:
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Auf die bereits im landgerichtlichen Urteil angesprochene Überlegung,
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den Beschuldigten in einer auf die Behandlung von sog. Doppeldiagnosen spezialisierten Einrichtung außerhalb des Maßregelvollzugs zu therapieren, wird in möglichst naher Zukunft besonderes Augenmerk zu
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richten sein (§§ 67d, 67e StGB).
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Nack
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Wahl
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Hebenstreit
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Kolz
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Sander
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