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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 364/14
vom
22. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. a) Auf die Revision des Angeklagten E.
wird das Urteil des
Landgerichts Stuttgart vom 11. März 2014, soweit es ihn
betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer als Schwurgericht des Landgerichts zurückverwiesen.
2. a) Die Revision des Angeklagten T.
gegen das Urteil des
Landgerichts Stuttgart vom 11. März 2014 wird als unbegründet verworfen.
b) Der Angeklagte T.
hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten Mordes
in Tateinheit mit versuchtem besonders schweren Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich die Revisionen der beiden Angeklagten. Während der Angeklagte E.
-3-
nur die Sachrüge erhebt, greift der Angeklagte T. das Urteil mit der Sach- und
mit Verfahrensrügen an.
2
Nur das Rechtsmittel des Angeklagten E.
hat Erfolg.
I.
3
Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen die beiden Angeklagten am 20. August 2013 gegen 2.30 Uhr in die Wohnung des Nebenklägers
ein, indem sie ein auf 2,77 Meter Höhe gelegenes gekipptes Küchenfenster mit
einem Schraubendreher aufhebelten und mithilfe eines unbekannten Dritten in
die Wohnung einstiegen. Im Flur der Wohnung stellten die Angeklagten fest,
dass der Nebenkläger entgegen ihrer ursprünglichen Erwartung in der Wohnung anwesend war. Die Angeklagten beschlossen einvernehmlich, ihren
ursprünglichen Tatplan, Wertgegenstände aus der Wohnung zu entwenden,
weiterzuverfolgen und zu diesem Zwecke zunächst den Nebenkläger unschädlich zu machen. Einer der Angeklagten führte ein Messer mit 12 cm Klingenlänge mit sich. Der andere Angeklagte nahm den beim Einstieg umgefallenen
Wasserkocher aus der Küche an sich. Derart bewaffnet begaben sich die Angeklagten in das Wohnzimmer. Der eine Angeklagte stach dem schlafenden
Nebenkläger unter bewusster Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit
das Messer mit voller Wucht in den Unterbauch, wobei die Klinge am rechten
Beckenkamm abbrach und im Körper des Nebenklägers stecken blieb. Anschließend schlugen die Angeklagten mit dem Wasserkocher bzw. mit Fäusten
auf den Nebenkläger ein. Die Angeklagten handelten bei dem Stich und den
Schlägen mit bedingtem Tötungsvorsatz. Der durch den Stich und die Schläge
erwachte Nebenkläger versuchte vergeblich, sich zu wehren, und rief um Hilfe.
Aufgrund dessen war den Angeklagten das Risiko, entdeckt zu werden, zu
-4-
groß, und sie ergriffen die Flucht. Damit der Nebenkläger ihnen nicht folgte,
schlug einer der Angeklagten noch mit einem Küchenstuhl auf den Nebenkläger
ein, der hierdurch umknickte und sich das rechte Sprunggelenk brach. Die Angeklagten flohen durch die unverschlossene Wohnungstür, das Treppenhaus
und die ebenfalls unverschlossene Haustür. Der Nebenkläger rief über sein
Handy die Zeugen K.
und To.
an und schilderte diesen das Tatge-
schehen. Diese informierten sodann die Polizei. Der Nebenkläger erlitt durch
die Tat neben dem Bruch des Sprunggelenks eine 11 mm lange und bis zu
12 cm tiefe Stichverletzung im rechten Unterbauch sowie eine Nasenbeinfraktur
und diverse Hautdefekte und Schürfmarken.
II.
4
1. Das Landgericht stützte seine Verurteilung bzgl. des Angeklagten E.
unter anderem auf zwei DNA-Spuren am Einstiegsfenster. Bei einem ersten
Datenbankabgleich im August 2013 mit einer Datenbank, in der Personen mit
elf Merkmalssystemen einlagen, wurde der Angeklagte E.
als einziger Treffer
mit neun Übereinstimmungen festgestellt. Aufgrund dieser Tatsache äußerte
der Sachverständige
P.
die Schätzung, dass die Wahrscheinlichkeit für
eine Übereinstimmung im oberen Millionen- oder unteren Milliardenbereich liege. Anschließend erfolgte eine Auftypisierung auf 16 Merkmalssysteme. Auf
dieser Grundlage war eine Berechnung der Häufigkeit laut Sachverständigem
aus „rein formalen Gründen“ nicht möglich, jedoch ergebe sich eine noch weitergehende Übereinstimmung und damit eine Erhöhung der Häufigkeit. In der
Spur 008001 seien von 16 Merkmalssystemen 14 mit beiden Werten des Angeklagten festgestellt worden und in dem Merkmalssystem SE33 ein Wert der
DNA des Angeklagten feststellbar. Die Tatsache, dass hier nur ein Wert der
DNA des Angeklagten feststellbar sei, sei der Grund dafür, dass keine Häufig-
-5-
keitsberechnung stattfinden konnte. Dass in dem Merkmalssystem D18S51 kein
Wert festgestellt werden konnte, liege im Erwartungsbereich, da hier die Nachweisempfindlichkeit sehr hoch sei. In der Spur 009001 seien in 13 Merkmalssystemen beide Werte der DNA des Angeklagten feststellbar gewesen, in den
übrigen Merkmalssystemen (D18S51, FGA, SE33) jeweils ein Wert der DNA
des Angeklagten. Ferner habe der Sachverständige für beide Spuren ausgeführt, dass es sich bei den hier festgestellten Werten der Merkmalssysteme
D2S441, D1S1656 und D8S1179 um relativ seltene Merkmalskombinationen
handele, die in der (mitteleuropäischen) Gesamtbevölkerung nur mit 0,47 %,
1,44 % bzw. 3,4 % vertreten seien.
5
2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6
Das Urteil des Landgerichts leidet in der Beweiswürdigung an durchgreifenden Darlegungsmängeln.
7
Wenn das Tatgericht dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, hat
es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters
so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht überprüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, und ob die
Schlussfolgerungen nach den Gesetzen, den Erkenntnissen der Wissenschaft
und den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens möglich sind (vgl. u.a. BGH,
Beschluss vom 16. April 2013 - 3 StR 67/13, StV 2014, 587 f.; BGH, Urteil vom
21. März 2013 - 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420, 422). Für die Überprüfung
durch das Revisionsgericht, ob das Ergebnis einer auf einer DNA-Untersuchung
beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, bedeutet dies, dass
das Tatgericht jedenfalls mitteilen muss, wie viele Systeme untersucht wurden,
ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mithin die Produktregel
-6-
anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten
Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte
Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (BGH aaO, StV
2014, 587 f.).
8
Diesen Anforderungen an die Darstellung des der Überzeugungsbildung
zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens wird das angefochtene Urteil
nicht in ausreichendem Maße gerecht. Vorliegend hätte das Tatgericht daher
darlegen müssen, aus welchen Gründen genau eine Häufigkeitsberechnung
durch den Sachverständigen „rein formal“ nicht möglich war und welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit eine solche Berechnung durchgeführt werden kann. Insbesondere lässt sich dem Urteil in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsberechnung nicht entnehmen, ob es sich bei den formalen Gründen, die
nach Auskunft des Sachverständigen diese nicht zulassen, um solche handelt,
die sich auf die Zuverlässigkeit einer Wahrscheinlichkeitsberechnung auf der
Grundlage der untersuchten Merkmalssysteme auswirken. Aufgrund der Feststellungen des Tatgerichts ist es dem Revisionsgericht hier nicht möglich zu
überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, mithin die Ausführungen zur Wahrscheinlichkeit plausibel sind.
9
Der Senat übersieht dabei nicht, dass es letztlich Aufgabe des Gerichts
ist, sich eine eigene Überzeugung zu bilden. Die Ausführungen des Sachverständigen stellen hier jedoch die entscheidende Bewertungsgrundlage für die
Überzeugungsbildung des Gerichts dar, so dass diese für das Revisionsgericht
derart dargelegt werden müssen, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung
der tatrichterlichen Beweiswürdigung ermöglicht wird.
-7-
III.
10
Die Revision des Angeklagten T.
wird aus den zutreffend von der Bun-
desanwaltschaft dargestellten Gründen verworfen. Die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO).
11
Eine Erstreckung der Entscheidung auf den Angeklagten T.
gemäß
§ 357 StPO kam nicht in Betracht, da der unter II. beschriebene Mangel einer
unzureichenden Darstellung ausschließlich den Angeklagten E.
der DNA-Spur des Angeklagten T.
betraf. Bei
konnte von dem Sachverständigen eine
Wahrscheinlichkeitsberechnung durchgeführt werden, die im Urteil auch ausreichend dargelegt wurde.
Raum
Graf
Radtke
Jäger
Fischer