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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 363/09
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vom
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5. August 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Hehlerei
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Nürnberg-Fürth vom 26. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
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ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Das Verfahren ist aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, nach Begründung der Revision durch den
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Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Eingang der Strafakten
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bei der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2008 und der Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt Ende Juni 2009
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nicht angemessen gefördert worden. Der Senat stellt deshalb das
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Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fest.
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-3-
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Einer weitergehenden Kompensation bedarf es - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - nicht, weil eine besondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 287).
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Elf
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Sander
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