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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 349/03
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vom
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9. September 2003
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2003 beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. April 2003 werden mit nachfolgenden Korrekturen der Urteilsformel als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Die Schuldsprüche werden wie folgt gefaßt:
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a)
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D.
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ist schuldig des schweren Raubes, des
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Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, des versuchten
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Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, der schweren
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räuberischen Erpressung, der Verabredung eines Raubes,
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des versuchten Computerbetrugs, der gefährlichen Körperverletzung, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung
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und Mißbrauch von Ausweispapieren sowie des versuchten
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Betrugs in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren.
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b)
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G.
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ist schuldig der Beihilfe zum Raub in zwei
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Fällen, der Verabredung eines Raubes, des versuchten
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Computerbetrugs, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit
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Urkundenfälschung, der Hehlerei, der gefährlichen Körperverletzung, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung
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-3-
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und Mißbrauch von Ausweispapieren sowie des versuchten
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Betrugs in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren.
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2. Der Rechtsfolgenausspruch wird bei beiden Angeklagten dahingehend ergänzt, daß die in Österreich erlittene Freiheitsstrafe im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Zur Begründung verweist der Senat auf die Antragsschriften des
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Generalbundesanwalts vom 7. August 2003 sowie ergänzend auf
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BGH NStZ 1992, 546.
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Wahl
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Schluckebier
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Hebenstreit
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Kolz
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Elf
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