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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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1 StR 340/02
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vom
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18. Dezember 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
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18. Dezember 2002, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Nack
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und die Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Boetticher,
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Schluckebier,
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Hebenstreit,
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die Richterin am Bundesgerichtshof
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Elf,
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Bundesanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom
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30. April 2002
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a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
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unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei
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Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie der
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Hehlerei in drei Fällen schuldig ist,
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b) im Strafausspruch aufgehoben hinsichtlich der in den Fällen II. 1. a - e erkannten Einzelstrafen, sowie hinsichtlich
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der Gesamtstrafe.
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2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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3. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
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an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in vier Fällen mit Betäu-
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bungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Hehlerei in drei Fällen zu
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der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegenstand des Betäubungsmittelhandels war Methamphetamin (CrystalSpeed). Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - zu
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dessen Nachteil - wenden sich mit der Sachrüge im wesentlichen gegen die
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Bestimmung des Grenzwerts der nicht geringen Menge gemäß § 29 a Abs. 1
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Nr. 2 BtMG durch das Landgericht - bewußt abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 2002, 267) - auf 10 Gramm Methamphetamin-Base. Während sich die Revision des Angeklagten an dem
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vom Bundesgerichtshof bestimmten Grenzwert von 30 Gramm orientiert,
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meint die Staatsanwaltschaft, die nicht geringe Menge beginne spätestens bei
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4,5 Gramm Methamphetamin-Base. Die Revisionen des Angeklagten und der
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Staatsanwaltschaft - § 301 StPO - führen in zwei Fällen zur Änderung des
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Schuldspruchs und zur Aufhebung aller Einzelstrafen, soweit es den Betäubungsmittelhandel betrifft, sowie der Gesamtstrafe. Den weitergehenden Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - zu dessen Nachteil bleibt der Erfolg versagt.
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Wie der Generalbundesanwalt sieht auch der Senat keinen Anlaß, für
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Methamphetamin eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2
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BtMG unterhalb 30 Gramm Methamphetamin-Base anzunehmen. Trotz der
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Unterschiede in der Wirkungsintensität und in der Dosierung hat der Bundesgerichtshof angesichts der Gleichartigkeit der Wirkungsweisen und aus
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Gründen der praktischen Handhabbarkeit den Grenzwert der nicht geringen
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Menge für die Methylendioxyethyalamphetamin -MDE/MDEA- (BGHSt 42,
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255),
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Methyldioxyamphetamin
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-MDA-,
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Methylendioxymethamphetamin
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-
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MDMA- (BGH NStZ 2001, 381; BGH, Beschluß vom 9. November 2001 - 3
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StR 394/01 -; BGH, Beschluß vom 23. August 2002 - 2 StR 291/02 -) und Amphetamin (BGH NJW 2001 = NStZ 2002, 267; BGH NStZ-RR 2001, 379) einheitlich auf 30 Gramm der jeweiligen Base festgesetzt, orientiert an MDE, dem
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Amphetaminderivat mit der geringsten Wirkstoffintensität (BGHSt 42, 255,
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267). Denn nicht selten werden Tabletten vertrieben, die Kombinationen der
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genannten Wirkstoffe enthalten, deren genaue Zusammensetzung dem Konsumenten gar nicht bekannt ist. Zudem kann bei den synthetisch hergestellten
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Drogen bereits eine geringe Veränderung der chemischen Struktur ähnliche,
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aber dennoch formal jeweils verschiedene Rauschmittel entstehen lassen.
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Hieraus folgt die praktische Notwendigkeit, für diese Wirkstoffe allgemeine
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Anwendungsregelungen im Hinblick auf § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu finden
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(BGH NStZ 2002, 267). Grundlegende neue Erkenntnisse, die dennoch eine
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Neubestimmung des Grenzwertes für Methamphetamin gebieten, haben sich
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seit den Entscheidungen des 5. Strafsenats vom 25. Juli 2001 (BGH NStZ
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2002, 267) und vom 23. August 2001 (BGH NStZ-RR 2001,379) nicht ergeben.
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Die Annahme eines zu niedrigen Grenzwerts der nicht geringen Menge
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im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch die Strafkammer zieht nicht nur
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die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.1.b und c der Urteilsgründe
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nach sich, sondern führt auch zur Aufhebung aller Einzelstrafen, soweit es
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den Betäubungsmittelhandel betrifft, sowie der Gesamtstrafe. Denn der Senat
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vermag nicht sicher auszuschließen, daß die Strafkammer, ausgehend vom
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richtigen - dreimal höheren - Grenzwert, geringere Einzelstrafen, auch in den
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Fällen, in denen der Schuldspruch nicht betroffen ist, und in der Folge - trotz
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des engen Zusammenzugs der Einzelstrafen - auch eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
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Der Rechtsfehler berührt die Verurteilung wegen Hehlerei in drei Fällen
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zu den Einzelstrafen in Höhe von drei, acht, und vier Monaten Freiheitsstrafe,
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den Ausspruch über die Einziehung von Betäubungsmitteln sowie sämtliche
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Feststellungen nicht. Diese können widerspruchsfrei ergänzt werden.
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Nack
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Boetticher
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Hebenstreit
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Schluckebier
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Elf
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