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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 333/07
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vom
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16. August 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2007 beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird
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a) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des
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Mordes beschränkt,
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b) das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. März 2007 im
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Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes
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schuldig ist.
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2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
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Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; die besondere
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Schwere der Schuld hat es nicht festgestellt.
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2
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Der Senat hat die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Mordes beschränkt und
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den Schuldspruch entsprechend geändert. Hinsichtlich der verbleibenden Ver-
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urteilung wegen Mordes hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Strafausspruch hat nach § 354 Abs. 1 StPO ungeachtet der Ände-
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3
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rung des Schuldspruchs Bestand, da bei einer Verurteilung wegen Mordes nach
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§ 211 Abs. 1 StGB auf eine absolut bestimmte Strafe, nämlich lebenslange
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Freiheitsstrafe, zu erkennen ist und die besondere Schuldschwere nicht festgestellt ist.
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Nack
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Wahl
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Kolz
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Boetticher
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Hebenstreit
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