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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 323/15
vom
22. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2015 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 20. März 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet
sich die mit mehreren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten.
2
Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
In seinem Antragsschreiben vom 2. Juli 2015 hat der Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt:
"…hat die Strafkammer ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten 'das
rechtsfeindliche Leugnen der Tat im Prozess, bei dem er sehenden
Auges die uneidliche Falschaussage seiner Mutter zuließ', berücksich-
-3-
tigt. Danach ist zu besorgen, dass es das bloße Dulden der falschen
Aussage in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund angesehen hat. Ein solches Prozessverhalten strafschärfend zu verwerten,
wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung
beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - 3 StR 491/92,
BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; BGH, Beschluss vom
4. Dezember 2003 - 4 StR 439/03, StrafFo 2004, 104). Dies käme
insbesondere dann in Betracht, wenn der Angeklagte die Zeugin zu
der Falschaussage zu seinen Gunsten veranlasst oder sie in Kenntnis
ihrer Bereitschaft hierzu als Zeugin benannt hätte. Hierzu ist jedoch
nichts festgestellt. Nachdem das Leugnen der Tat ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten darstellt (vgl. BGH, Beschluss
vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692), dessen Grenzen
auch dann nicht überschritten sein dürften, wenn dadurch der Tatverdacht gegen einen anderen, hier den Mittäter I.
, wesentlich ver-
stärkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 453/12),
kann auch dieses Verhalten für sich genommen nicht zur Begründung
einer entsprechenden Gesinnung herangezogen werden sein.
Da nicht auszuschließen ist, dass die konkrete Strafzumessung auf
diesem Rechtsfehler beruht, muss der Strafausspruch aufgehoben
werden."
4
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
-4-
5
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung,
wobei dem Senat bei seiner Entscheidung auch das Revisionsschreiben vom
21. Juli 2015 vorlag, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Raum
Graf
Radtke
Jäger
Mosbacher