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No EOL
948 B
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No EOL
948 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 321/00
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vom
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3. August 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vorteilsannahme
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2000 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Mannheim vom 29. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
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ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Ergänzend zum zutreffenden Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hätte eine vergleichbare Position "finden können" belegt nicht mehr als (möglicherweise verdichtete) Exspektanzen. Jedenfalls stellt hier der
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tatsächlich abgeschlossene Vertrag demgegenüber einen Vorteil
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i.S.d. § 331 StGB dar.
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-3-
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Nack
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Wahl
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Schluckebier
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Boetticher
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Kolz
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