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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 315/15
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vom
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18. Juli 2016
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in der Strafsache
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wegen Steuerhinterziehung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:180716B1STR315.15.2
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2016 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 2014 wird mit der Maßgabe
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als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in den Fällen 73
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bis 77 der Urteilsgründe jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von
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einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wird.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
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27 Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in sechs Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
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vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf
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die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt gemäß
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§ 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO analog lediglich zu einer Herabsetzung der Einzelstrafen in den Fällen 73 bis 77 der Urteilsgründe. Im Übrigen
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ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten
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Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
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1. Im Fall 63 der Urteilsgründe hat das Landgericht nicht beachtet, dass
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von den 15.840 Flaschen zu je 0,75 Liter Schaumwein, die aus Österreich in
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das deutsche Verbrauchsteuergebiet verbracht worden waren, 4.800 Flaschen
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in das Steuerlager der B.
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GmbH aufgenommen wurden. Die in diesem Fall
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hinterzogene Schaumweinsteuer beträgt daher statt 16.156,80 Euro lediglich
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11.260,80 Euro. Damit wurden im Fall 63 der Urteilsgründe, in dem zudem
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Branntweinsteuer in Höhe von 6.435,19 Euro verkürzt wurde, lediglich Steuern
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im Umfang von 17.695,99 Euro statt 22.591,99 Euro hinterzogen. Der Senat
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kann jedoch ausschließen, dass dieser Rechenfehler Auswirkungen auf die
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Höhe der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe hatte. Denn ausgehend von seinen in den Urteilsgründen dargelegten, am Verkürzungsumfang anknüpfenden Maßstäben (UA S. 181) hätte das
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Landgericht für den entsprechend verringerten Schuldumfang ebenfalls eine
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Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt.
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2. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat, beträgt der Hinterziehungsumfang in den Fällen 73 bis 77 der Urteilsgründe (sog. Revera-Fälle) jeweils (nur) 79.070,54 Euro. In diesen Fällen ist
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daher die vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessung gezogene Grenze
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von 80.000 Euro, ab der das Landgericht Einzelstrafen von einem Jahr und vier
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Monaten verhängt hat (UA S. 182), nicht überschritten. Da den vom Landgericht
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in den Urteilsgründen dargelegten, am Verkürzungsumfang anknüpfenden
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Maßstäben für die Strafzumessung zu entnehmen ist, dass es bei Verkürzungsbeträgen von 60.000 Euro bis 80.000 Euro jeweils Einzelfreiheitsstrafen von
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einem Jahr und zwei Monaten verhängt hätte, kann der Senat ausschließen,
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dass das Landgericht in den Fällen 73 bis 77 der Urteilsgründe andere Einzel-
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strafen als ein Jahr und zwei Monate verhängt hätte, wenn es erkannt hätte,
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dass die Verkürzungsbeträge in diesen Fällen die Grenze von 80.000 Euro
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nicht überschritten. Der Senat setzt daher analog § 354 Abs. 1 StPO in den Fällen 73 bis 77 der Urteilsgründe die Einzelfreiheitsstrafen jeweils von einem Jahr
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und vier Monaten auf ein Jahr und zwei Monate herab.
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Der Senat kann – in Übereinstimmung mit der vom Generalbundesanwalt
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in seiner Antragsschrift vertretenen Auffassung – ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung dieser Einzelstrafen eine niedrigere als die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Denn betroffen sind lediglich fünf
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von 37 Einzelstrafen, wobei die Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe unberührt bleibt. Zudem vermindert sich, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, der strafzumessungsrechtlich relevante Gesamtverkürzungsumfang lediglich um weniger als ein Prozent.
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Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,
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dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels insgesamt aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 und 4 Satz 1 StPO).
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Raum
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Graf
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Radtke
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Jäger
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Fischer
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