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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 311/06
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vom
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25. Juli 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. März 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu der
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Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt
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ist.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge.
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2
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1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in dem Umfang zur Änderung des Schuldspruchs, wie er sich aus der Beschlussformel
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ergibt. Der Senat hat sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts zum
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Konkurrenzverhältnis zwischen dem schweren Raub in Tateinheit mit gefährli-
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cher Körperverletzung und der anschließend begangenen Nötigung nicht verschließen können.
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2. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr Freiheits-
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3
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strafe kann die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs
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Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten
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bestehen bleiben. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit
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in Tateinheit berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der
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ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht
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(vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.Nachw.; zu § 354 Abs. 1b
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Satz 1 StPO nF vgl. Senat NStZ 2005, 285 m.w.Nachw.).
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Nack
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Wahl
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Kolz
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Boetticher
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Elf
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