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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 301/16
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vom
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24. August 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:240816B1STR301.16.0
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 24. August 2016 gemäß § 349
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Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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München II vom 4. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
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die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Der Angeklagte war im ersten Rechtsgang durch das Landgericht unter
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Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
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sowie wegen eines (weiteren) Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat
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diese Entscheidung durch Urteil vom 28. April 2015 mit den zugrundeliegenden
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Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Anordnung der Unterbringung des
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Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden war, und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Jugendschutzkammer des
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Landgerichts zurückverwiesen.
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Die nunmehr zuständige Strafkammer hat durch das jetzt angefochtene
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Urteil die Anordnung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
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3
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Das dagegen gerichtete Rechtsmittel erweist sich als unzulässig. Der
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Angeklagte hat vor der Einlegung der Revision einen wirksamen Rechtsmittelverzicht erklärt.
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I.
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1. Das Urteil ist am 4. Februar 2016 in Anwesenheit des Angeklagten
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verkündet worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ihm eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden.
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Am 8. Februar 2016 ging bei der Allgemeinen Annahmestelle der Justizbehörde in München ein von dem Angeklagten und seinem Verteidiger,
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Rechtsanwalt M.
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, unterzeichnetes Schreiben ein. Darin teilt der Angeklagte
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mit, er habe sich entschlossen, gegen das „gestrige Urteil“, mit dem gegen ihn
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die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, nichts
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zu unternehmen. Wörtlich heißt es weiter: „Ich erkläre hiermit also Rechtsmittelverzicht“, wobei das Wort „Rechtsmittelverzicht“ durch Großbuchstaben,
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Sperrschrift und Unterstreichung optisch hervorgehoben wird. Es folgt die Unterschrift des Angeklagten. Im nachfolgenden Absatz erklärt der Verteidiger,
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sich „nach Sachbesprechung mit Herrn B.
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“ dem Rechtsmittelverzicht
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anzuschließen.
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Mit einem auf den 9. Februar 2016 datierten und am 11. Februar 2016
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eingegangenen Schreiben legte der Angeklagte Revision ein. Er machte geltend, durch seinen Verteidiger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu dem
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Rechtsmittelverzicht genötigt worden zu sein; den Rechtsmittelverzicht ziehe er
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zurück. Sein Verteidiger habe ihm erklärt, den Rechtsmittelverzicht deshalb unterschreiben zu müssen, weil im selben Verfahren keine zweite Revision möglich sei. Später hat ein vom Angeklagten neu mandatierter Verteidiger, Rechts-
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anwalt H.
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, die Revision begründet und diese auf sachlichrechtliche
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Beanstandungen gestützt.
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2. Die Revision ist wegen des am 8. Februar 2016 durch den Angeklagten selbst schriftlich erklärten Rechtsmittelverzichts unzulässig (§ 349 Abs. 1
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StPO). Ein – wie hier – wirksamer Verzicht auf das Rechtsmittel führt zu dessen
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Verlust (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 – 1 StR 563/04,
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StraFo 2005, 161 und vom 10. September 2009 – 4 StR 120/09, NStZ-RR
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2010, 55, 56). Der Angeklagte konnte daher mit seinem am 11. Februar 2016
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eingegangenen Schreiben keine Revision mehr einlegen.
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a) Der Inhalt der schriftlichen Erklärung vom 8. Februar 2016 ist als Verzicht auf das Rechtsmittel unmissverständlich.
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b) Es bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts.
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aa) Insbesondere war die prozessuale Handlungsfähigkeit (vgl. BGH,
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Beschlüsse vom 13. Juni 2006 – 4 StR 182/06, NStZ-RR 2007, 210 f.; vom
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28. Juli 2004 – 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341 und vom 15. Dezember 2015
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– 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.; Frisch in Systematischer Kommentar
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zur StPO, 5. Aufl., Band VI, § 302 Rn. 14 mwN) des Angeklagten gegeben.
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(1) Prozessual handlungsfähig ist, wer aufgrund seiner geistigen und
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körperlichen Fähigkeiten in der Lage ist, seine Interessen verständig wahrzunehmen sowie Prozesshandlungen mit Verständnis und Vernunft auszuführen
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(siehe BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16,
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18 und vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.; siehe
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auch Frisch aaO). Ausschlaggebend ist bei Prozesshandlungen im Zusam-
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menhang mit Rechtsmitteln die Fähigkeit, die verfahrensrechtliche Bedeutung
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einer Rechtsmittelrücknahme oder eines Rechtsmittelverzichts zu erkennen
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(vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2000 – 1 StR 607/99, NStZ 2000, 386, 387;
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vom 10. Januar 2001 – 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 258 und vom
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15. Dezember 2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.). Diese Fähigkeit
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wird erst durch schwerwiegende psychische oder auch körperliche Erkrankungen oder Beeinträchtigungen aufgehoben (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar
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1994 – 5 StR 39/94, wistra 1994, 197; vom 28. Juli 2004 – 2 StR 199/04, NStZRR 2004, 341 und vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016,
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180 f.; Paul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 2; Radtke in
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Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 302 Rn. 9 mwN). Ob die prozessuale Handlungsfähigkeit besteht bzw. bestand, hat das jeweils zuständige Gericht im
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Freibeweisverfahren aufzuklären (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom
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19. Januar 1999 – 4 StR 693/98, NStZ 1999, 258, 259; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 368/07 Rn. 5 und vom 29. September
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2010 – 2 StR 371/10, BGHSt 56, 3, 6 Rn. 7). Das Revisionsgericht darf sich
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dafür auf den Akteninhalt beschränken (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007
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– 3 StR 368/07 Rn. 5 mwN).
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(2) An diesen Maßstäben gemessen war der Angeklagte im Zeitpunkt
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der Verzichtserklärung prozessual handlungsfähig. Bereits ausweislich der
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Feststellungen und der zugrunde liegenden beweiswürdigenden Erwägungen
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im angefochtenen Urteil liegen bei dem Angeklagten keine hirnorganischen
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Störungen oder forensisch relevanten Minderbegabungen vor. Im Rahmen
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testpsychologischer Untersuchungen hat er bei dem Hamburg-WechslerIntelligenztest für Erwachsene einen Gesamt-IQ von 81 erreicht (UA S. 10 und
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31). Der vom Tatgericht gehörte psychologische Sachverständige hat hirnorganisch bedingte Leistungseinbußen des Angeklagten ausgeschlossen. Dem hat
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sich der ebenfalls gehörte psychiatrische Sachverständige angeschlossen (UA
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S. 35). Nach Einschätzung des psychologischen Sachverständigen verfügt der
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Angeklagte über ein präzises Gedächtnis, ist geistig flexibel, ausdauernd und in
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der Lage, sich bestens zu konzentrieren. Der Angeklagte sei lernfähig und „intellektuell wie assoziativ beweglich“. Er könne gemachte Eindrücke adäquat
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verarbeiten (UA S. 32). Bereits diese Bewertungen des Sachverständigen
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schließen für die Beurteilung der prozessualen Handlungsfähigkeit bedeutsame
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Beeinträchtigungen des Angeklagten sicher aus. Zudem ist er im Hinblick auf
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seine mehrfachen Vorahndungen mit den Abläufen des Strafverfahrens, insbesondere auch die im Anschluss an eine Urteilsverkündung regelmäßig erfolgende Belehrung über die statthaften Rechtsmittel sowie die mit ihnen verbundenen Form- und Fristerfordernisse, vertraut. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserklärung wenige Tage
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nach der Urteilsverkündung ohne weiteres in der Lage war, die Bedeutung seiner schriftlichen Erklärung zu erkennen.
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bb) Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht aufgrund eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums des Angeklagten unwirksam.
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(1) Eine Täuschung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, die
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eine irrtumsbedingte Abgabe der Verzichtserklärung durch den Angeklagten
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verursacht hat und deshalb zur Unwirksamkeit führen könnte (vgl. BGH, Urteil
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vom 21. April 1999 – 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 55; BGH, Beschlüsse vom
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25. April 2001 – 5 StR 53/01, NStZ-RR 2002, 101; vom 5. Dezember 2001
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– 1 StR 482/01, NStZ-RR 2002, 114; vom 22. August 2012 – 1 StR 170/12,
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NStZ-RR 2013, 155 f. und vom 8. Oktober 2015 – 2 StR 103/15, NStZ-RR
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2016, 180), ist weder durch die Revision nachvollziehbar geltend gemacht worden, noch ist sie sonst ersichtlich.
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(2) Ein durch den Verteidiger hervorgerufener Irrtum würde nach der
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur Unwirksamkeit führen (BGH,
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Beschluss vom 13. Mai 2003 – 4 StR 135/03 bei Becker NStZ-RR 2004, 228).
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Im Übrigen ist die von dem Angeklagten vorgetragene Täuschung durch seinen
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Verteidiger, Rechtsanwalt M. , nicht bewiesen. Dies wäre aber für den Nachweis der Unwirksamkeit des Rechtsmittels erforderlich (vgl. BGH, Beschluss
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vom 16. Mai 2002 – 5 StR 12/02 Rn. 4 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom
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23. Februar 2010 – 3 Ws 141/10, NStZ-RR 2010, 213, 214; Radtke in Radtke/
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Hohmann aaO § 302 Rn. 25 mwN). Rechtsanwalt M.
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hat mit Schreiben vom
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15. Februar 2016 nachvollziehbar dargelegt, wie es zu der Rechtsmittelverzichtserklärung gekommen ist und dass dieser keine Täuschung über die Möglichkeit, Revision einzulegen, vorausgegangen ist. Das vom Angeklagten und
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von Rechtsanwalt H.
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vorgetragene Geschehen, Rechtsanwalt M.
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habe gegenüber dem Angeklagten behauptet, gegen ein zweites Urteil in einer
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Sache sei keine Revision mehr möglich, ist zudem – wie der Generalbundeswalt zutreffend hervorgehoben hat – angesichts des Wortlauts der Rechtsmittelverzichtserklärung nicht nachvollziehbar. Das gilt erst recht angesichts der
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dem Angeklagten wenige Tage zuvor erteilten Belehrung über die Möglichkeit,
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das Rechtsmittel der Revision einzulegen. Entgegen dem Vorbringen von
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Rechtsanwalt H.
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gibt es aus den bereits zur Prozesshandlungsfähig-
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keit dargelegten Gründen keine Anhaltspunkte in der Person des Angeklagten
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dafür, dass dieser die vorhandene Rechtsmittelmöglichkeit und die Bedeutung
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des Verzichts nicht erfasst haben könnte.
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c) Der wirksame Verzicht auf das Rechtsmittel ist weder durch einen Widerruf noch eine Rücknahme der Verzichtserklärung oder deren Anfechtung
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revidierbar (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 2 StR
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103/15, NStZ-RR 2016, 180 mwN).
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d) Da der Verzicht nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens vom
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8. Februar 2016 durch den Angeklagten selbst erklärt worden ist, kommt es auf
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die Voraussetzungen von § 302 Abs. 2 StPO entgegen der Auffassung von
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Rechtsanwalt H.
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nicht an.
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3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nach wirksamem
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Rechtsmittelverzicht nicht statt (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2009
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– 4 StR 120/09, NStZ-RR 2010, 55 und vom 8. Oktober 2015 – 2 StR 103/15,
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NStZ-RR 2016, 180 mwN). Den vom Angeklagten in seinem Schreiben vom
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9. Februar 2016 „prophylaktisch“ gestellten Antrag auf „Zurückversetzung in
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den vorigen Stand“ legt der Senat anhand des Kontextes des entsprechenden
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Absatzes aber ohnehin dahingehend aus (§ 300 StPO), dass Wiedereinsetzung
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lediglich für den Fall der verspäteten Einlegung der Revision nicht aber für denjenigen des Verlusts der Revision aufgrund wirksamen Rechtsmittelverzichts
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begehrt wird. Da kein Fall der Verfristung vorliegt, bedurfte es keiner Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch.
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II.
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Das Rechtsmittel wäre auch in der Sache erfolglos geblieben. Es erwiese sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Graf
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Jäger
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Mosbacher
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Radtke
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Bär
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