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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 292/12
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vom
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10. Juli 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Urkundenfälschung u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:
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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Stuttgart vom 16. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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1. Die Besetzungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat bei der
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Entscheidung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG a.F., die Hauptverhandlung in
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der Besetzung mit zwei Richtern und zwei Schöffen durchzuführen, den ihm
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zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Annahme, die
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Mitwirkung eines dritten Richters sei weder nach dem Umfang noch nach der
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Schwierigkeit der Sache notwendig, war vertretbar und ist deshalb auch nicht
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objektiv willkürlich.
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2. Die Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB begegnet keinen rechtlichen
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Bedenken. Dies gilt angesichts der Vielzahl der Taten (73 Fälle) und der dafür verhängten Einzelstrafen auch hinsichtlich der starken Erhöhung der Einsatzstrafe von elf Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
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sieben Jahren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR
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410/10, NStZ 2011, 32). Die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird
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von den Strafzumessungserwägungen getragen.
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3. Das Schreiben des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. B.
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, vom 6. Juli 2012
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hat vorgelegen.
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Nack
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Rothfuß
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Jäger
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Hebenstreit
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Cirener
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