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No EOL
1,013 B
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No EOL
1,013 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 286/02
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vom
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14. August 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Untreue
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Nürnberg-Fürth vom 26. März 2002 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Bei Untreuehandlungen eines Angestellten führen Mängel im Kontrollsystem des geschädigten Unternehmens nur dann zu einer
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Strafmilderung, wenn nicht gleichzeitig ein straferschwerender
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Pflichtenverstoß vorliegt, z.B. - wie hier jedoch - der Mißbrauch des
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dem Täter in seiner Person entgegengebrachten besonders hohen
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Vertrauens (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl.
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Rdn. 340).
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Schäfer
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Nack
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Schluckebier
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Boetticher
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Hebenstreit
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