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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 269/00
vom
12. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 15. November 1999 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Vorstellungen des Angeklagten über die von der Mitangeklagten S.
als Betrug begangenen Haupttat genügen den Erfordernissen, die an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes zu stellen sind. Das Landgericht geht
zu Recht davon aus, daß Beihilfe schon begehen kann, wer dem
Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich überläßt und damit
bewußt das Risiko erhöht, daß eine durch den Einsatz gerade
dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird (vgl.
BGHSt 42, 135, 137). Der Angeklagte wußte, daß eine durch
Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erfolgen und
die Zurverfügungstellung des Kontos seiner Ehefrau sowie das
Sichbereiterklären, das Geld abzuheben, hierfür entscheidende
Tatmittel sein sollten. Durch die Bezifferung des zu erwartenden
Geldbetrages auf 502.000 DM war sogar der Umfang des angestrebten Vermögensvorteils einerseits und des zu besorgenden
Schadens andererseits deutlich festgelegt. Es war weder erforderlich, daß der Angeklagte genaue Kenntnis von der Person des
Täters und dem konkreten Tatopfer hatte, noch mußte er wissen,
-3-
auf welche konkrete Weise der Haupttäter die Tat verwirklichen
würde.
Schäfer
Maul
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Kolz