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BUNDESGERICHTSHOF
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1 StR 262/02
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BESCHLUSS
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vom
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31. Juli 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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München I vom 21. Januar 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,
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daß der Angeklagte wegen 15 Fällen des sexuellen Mißbrauchs
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von Kindern, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlener, sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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-3-
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Den Schuldspruch hat der Senat geändert, weil einerseits die Strafzumessungsregeln über besonders schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289) und andererseits § 176a
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Abs. 1 Nr. 1 StGB keine derartige Strafzumessungsregel, sondern einen eigenständigen Straftatbestand bildet.
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Schäfer
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Nack
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Schluckebier
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Boetticher
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Kolz
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