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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 244/02
vom
14. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
14. August 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Februar 2002 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie
dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Wie der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft
nicht vertritt, bereits in seiner Antragsschrift vom 27. Juni 2002 ausgeführt hat,
ist die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes frei von Rechtsfehlern.
Schäfer
Nack
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit