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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 242/17
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vom
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22. Juni 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags
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ECLI:DE:BGH:2017:220617B1STR242.17.0
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2017 gemäß
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§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu
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einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen
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und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
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2
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Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat zum Einlassungsverhalten des Angeklagten ausgeführt, dass er sich lediglich bei der Eröffnung des Haftbefehls
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nach seiner Festnahme „nicht geständig“ eingelassen habe, ohne den Inhalt
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seiner Erklärung darzulegen. Ausdrücklich wird festgestellt, dass er sich in der
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Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen habe (UA S. 24).
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Demgegenüber macht die Revision – bestätigt durch das Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. Januar 2017 – geltend, dass der Verteidiger am vierten
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Hauptverhandlungstag eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgegeben habe,
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wobei sich der Angeklagte diese Erklärung ausdrücklich zu Eigen gemacht habe.
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4
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Mit dieser Sachdarstellung hat die Verfahrensrüge Erfolg. Dem Senat ist
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es verwehrt, Überlegungen darüber anzustellen, ob der Inhalt der als Anlage
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zum Protokoll genommenen und von der Revision mitgeteilten Erklärung des
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Angeklagten sich auf die Feststellungen des Urteils ausgewirkt hätte, wenn diese von der Strafkammer in ihre Erwägungen einbezogen worden wäre, weil die
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Beweiswürdigung allein dem Tatgericht obliegt.
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Raum
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Jäger
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Cirener
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Bellay
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Fischer
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