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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 224/02
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 10. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die in betrügerischer Absicht aufgegebenen Bestellungen des Angeklagten auch
ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB entstanden.
Zwar sind die zwischen dem zur Tatzeit unter Betreuung stehenden Angeklagten und den Lieferanten geschlossenen Verträge
unwirksam. Die geschädigten Firmen haben jedoch dem Angeklagten den Besitz an den bestellten Gegenständen verschafft
-3-
und die bestellten Dienstleistungen erbracht, ohne dafür eine Gegenleistung erlangt zu haben. Um den Wert dieser erbrachten
Leistungen ist das Vermögen der betroffenen Firmen geschädigt.
Schäfer
Nack
Kolz
Boetticher
Hebenstreit