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BUNDESGERICHTSHOF
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1 StR 224/02
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BESCHLUSS
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vom
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31. Juli 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Traunstein vom 10. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
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ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die in betrügerischer Absicht aufgegebenen Bestellungen des Angeklagten auch
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ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB entstanden.
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Zwar sind die zwischen dem zur Tatzeit unter Betreuung stehenden Angeklagten und den Lieferanten geschlossenen Verträge
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unwirksam. Die geschädigten Firmen haben jedoch dem Angeklagten den Besitz an den bestellten Gegenständen verschafft
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-3-
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und die bestellten Dienstleistungen erbracht, ohne dafür eine Gegenleistung erlangt zu haben. Um den Wert dieser erbrachten
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Leistungen ist das Vermögen der betroffenen Firmen geschädigt.
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Schäfer
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Nack
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Kolz
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Boetticher
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Hebenstreit
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