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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 205/03
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vom
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5. September 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2003 beschlossen:
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Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. August 2003 auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 5. August 2003 (§ 349
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Abs. 2 StPO) wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Vielmehr unterliegt der Beschwerdeführer in seiner Gegenvorstellung einem Rechtsirrtum. Bei der Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs - NStZ 1997, 272 - in
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dem Verwerfungsbeschluß hat der Senat - erkennbar - auf die Frage der Tatvollendung abgestellt. Diese ist bei einer gefährlichen Körperverletzung (Fall
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BGH NStZ 1997, 272) anders zu beurteilen als bei dem hier gemeinsam geplanten - gerade noch nicht vollendeten - Raub. Nach den Feststellungen hatte
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der Angeklagte den Einsatz des Astes als Schlagwerkzeug durch den Mittäter
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mitbekommen und gebilligt. Er wollte die besprochene Tat gemeinsam durchführen und schlug daraufhin mit der Faust zu, um das Opfer "endgültig" zu Fall
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zu bringen und widerstandsunfähig zu machen, um diesem sein Geld ungehindert wegnehmen zu können (UA S. 16). Danach hat der Angeklagte an der
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Vollendung einer erschwerten Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 StGB und 250
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Abs. 2
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-3-
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Nr. 1 StGB mitgewirkt. Der vom Beschwerdeführer urteilsfremd modifizierte
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Sachverhalt durch Ersetzung des Wortes "Messer" durch das Wort "Ast" geht
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daher an den Feststellungen des angefochtenen Urteils vorbei.
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RiBGH Dr. Boetticher
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befindet sich in Urlaub
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und ist daher an der
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Unterschrift gehindert.
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Nack
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Nack
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Hebenstreit
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Kolz
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Elf
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