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No EOL
949 B
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No EOL
949 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 205/01
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vom
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11. Juni 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Raubes u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2001 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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München II vom 8. Februar 2001 wird mit der Maßgabe verworfen,
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daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer
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Entziehungsanstalt entfällt.
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Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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Gründe:
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Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
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15. Mai 2001 dargestellten Gründen rechtsfehlerhaft. Daß sich in einer neuen
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Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vorwegvollzug von Strafe ergeben könnten, ist auszuschließen.
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Nack
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Wahl
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Hebenstreit
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Schluckebier
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Schaal
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