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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 199/00
vom
28. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ulm (Donau) vom 7. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte auch einer tateinheitlich
mit dem versuchten Mord begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchtem Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der
Revision.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Zur Sachrüge bemerkt der Senat:
a) Die Beweiserwägungen, die der Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes zugrundeliegen, werden den angesichts der hohen Hemmschwelle ge-
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genüber einer Tötung in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30 m.w.Nachw.) gestellten
strengen Anforderungen gerecht. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung
der Persönlichkeitsstruktur und der psychischen Verfassung des Angeklagten
aus der Art und Weise der Tatausführung sowie der objektiv erkennbaren Gefährlichkeit der Tathandlung nachvollziehbar geschlossen, daß es der Angeklagte billigend in Kauf genommen hat, sein Opfer durch den Messerstich zu
töten. Seine Erwägungen lassen nicht besorgen, daß wesentliche, sich aufdrängende oder doch naheliegende Gesichtspunkte, die den Tötungsvorsatz in
Frage stellen könnten, außer Betracht geblieben sind.
b) Das Landgericht ist auch rechtsfehlerfrei vom Vorliegen niedriger Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB ausgegangen.
Dieses Mordmerkmal, das auf Grund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen ist, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und
seine Persönlichkeit einschließen muß, liegt vor, wenn das Motiv der Tötung
nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist (BGHSt 3, 132 f.; 35, 116, 127; BGHR StGB § 211
niedriger Beweggrund 22 und 23).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Tat aus Haß gegen die
Familie des Geschädigten und Wut wegen der berechtigten Abwehrversuche
des Geschädigten gegen die tätlichen Angriffe begangen. Die Tat stellte eine
bloße Bestrafungsaktion an einem Menschen dar, der an den Spannungen
zwischen den beiden Familien nicht einmal unmittelbar beteiligt war.
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Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte auf
Grund seiner Herkunft aus einem fremden Kulturkreis besonderen Ehrvorstellungen unterliegt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 29).
2. Das Landgericht hat allerdings unberücksichtigt gelassen, daß sich
der Angeklagte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit
dem versuchten Mord tateinheitlich auch einer weiteren gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat (vgl. BGH NStZ 1999, 30). Der Senat ändert
den Schuldspruch entsprechend. Das Verschlechterungsverbot gemäß § 358
Abs. 2 StPO wird durch die Schuldspruchergänzung nicht verletzt, dieses
schließt das Risiko einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus (vgl. Kukkein in KK 4. Aufl. § 358 StPO Rdn. 18). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil
sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung
nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Schäfer
Maul
Schluckebier
Nack
Kolz