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BUNDESGERICHTSHOF
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1 StR 184/02
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BESCHLUSS
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vom
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31. Juli 2002
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in der Strafsache
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wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. Februar 2002 im Strafausspruch aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
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eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern und sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu
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der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts
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geltend macht, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
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Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat sich nicht mit § 46a Nr. 1 StGB auseinandergesetzt, obgleich hierzu Anlaß bestand. Das Landgericht hat festgestellt: "Vor der Hauptverhandlung
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hat er [der Angeklagte] an die Familie des geschädigten Kindes einen Schmerzensgeldbetrag von 10.000 DM überwiesen." Im Rahmen der Strafzumessung
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wird dies von der Strafkammer wie folgt bewertet: "Strafmildernd wirkte sich
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auch aus, daß er sich im Rahmen des Möglichen um Wiedergutmachung bemüht und ein Schmerzensgeld an den Geschädigten bezahlt hat." Weiteres
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findet sich hierzu nicht. Es fehlen Darlegungen zum Zustandekommen der
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Zahlung, etwa ob damit ein kommunikativer Prozeß zwischen Täter und Opfer
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verbunden war, sowie dazu, wie sich der Geschädigte beziehungsweise dessen Mutter zu den Bemühungen des Angeklagten um Wiedergutmachung
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stellten, aber auch darüber, welche Konsequenzen die Schmerzensgeldzahlung für den hoch verschuldeten Angeklagten hatte. § 46a StGB wird nicht erwähnt. Eine Strafrahmenverschiebung wird nicht vorgenommen.
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Der Strafsenat vermag so nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer die
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Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB trotz der Schmerzensgeldzahlung zu
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Recht nicht für erfüllt angesehen oder zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat (vgl. BGHR
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StGB § 46a Anwendungsbereich 1; BGH NStZ 2002, 29).
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Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Denn der Senat kann
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nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Vorliegen der Voraussetzungen
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des § 46a StGB eine mildere Strafe verhängt hätte. Die rechtsfehlerfrei getroffenen bisherigen Feststellungen bleiben bestehen.
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Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Schäfer
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Nack
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Schluckebier
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Boetticher
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Hebenstreit
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