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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 181/07
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vom
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25. April 2007
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in der Strafsache
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wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Stuttgart vom 27. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe verworfen,
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dass der Ausspruch über die Einziehung des Mobiltelefons Motorola C 350, Farbe silbern, mit SIM-Karte Debitel/E-Plus (Ass.
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Nr. 12.1) entfällt.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1. Der Angeklagte gehörte einer Bande an, deren Mitglieder mittels unwahrer Angaben über Identität, Wohnsitz und Einkommensverhältnisse, die
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mehrfach durch Vorlage gefälschter Urkunden erhärtet wurden, in Autohäusern
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gegen (meist geringe) Anzahlung die Übergabe hochwertiger Pkws anstrebten
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und wiederholt auch erreichten. Soweit sie Erfolg hatten, wurden die Pkws dann
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in einem Autohaus des Angeklagten in Bergamo verwertet.
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Deshalb wurde der Angeklagte in einer Reihe von Fällen je nach Geschehensablauf wegen vollendeten oder versuchten gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betrugs, teilweise in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßig begangener Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ein an-
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lässlich seiner Festnahme in einem Autohaus beim Angeklagten sichergestellter
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Geldbetrag und zwei Mobiltelefone wurden eingezogen.
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2. Die auf mehrere Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte
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Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen hinsichtlich des Schuldspruchs, des
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Strafausspruchs, des Geldbetrages und eines der beiden Mobiltelefone erfolglos
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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3. Hinsichtlich des zweiten Mobiltelefons hat der Generalbundesanwalt unter anderem ausgeführt:
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„Die Einziehung des Mobiltelefons C 350 … ist … zu beanstanden. Im
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Gegensatz zu dem Mobiltelefon Motorola schwarz … hat der Tatrichter keine
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Feststellungen zu einer Verwendung des zweiten sichergestellten Mobiltelefons
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getroffen. Die Einziehung von Tatmitteln nach § 74 StGB ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden
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oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom
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Tatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 6). Auszuschließen ist, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können.“
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Dem verschließt sich der Senat nicht (§ 349 Abs. 4 StPO).
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4. Der aufgeführte geringe Teilerfolg der Revision hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluss (§ 473 Abs. 4 StPO).
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5. Dem Antrag, in der Urteilsformel die zur Kennzeichnung der Betrugsund Urkundsdelikte verwendeten Worte „bandenmäßig“ und „gewerbsmäßig“ zu
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streichen, folgt der Senat nicht. Wird Betrug banden- und gewerbsmäßig begangen, liegt nicht lediglich ein nur für die Strafzumessung bedeutsames Regelbeispiel vor; vielmehr enthält § 263 Abs. 5 StGB einen Qualifikationstatbestand, der
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die Tat, wenn sie, wie hier, kumulativ banden- und gewerbsmäßig begangen ist,
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zum Verbrechen macht (Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 263 Rdn. 131). Für
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banden- und gewerbsmäßig begangene Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB)
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gilt dies in gleicher Weise (Tröndle/Fischer aaO § 267 Rdn. 43). Ist jedoch ein
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eigener Straftatbestand mit besonderen Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, so
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ist dies, wie hier zutreffend geschehen, in der Urteilsformel durch Aufführung dieser Qualifikationsmerkmale zum Ausdruck zu bringen (Meyer-Goßner, StPO 49.
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Aufl. § 260 Rdn. 25. m. w. N.).
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Nack
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Wahl
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Kolz
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Frau RiinBGH Elf ist urlaubsabwesend und daher an der
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Unterschrift gehindert.
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Hebenstreit
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Nack
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