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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 154/05
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vom
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31. Mai 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Augsburg vom 21. Oktober 2004 wird verworfen.
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Jedoch wird die Urteilsformel unter I. dahingehend berichtigt, daß
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der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
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19 Fällen verurteilt wird.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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I.
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Das Landgericht verurteilte den Angeklagten - unter Freispruch im übrigen - "wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
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[gemeint ist Tatmehrheit] mit 19 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Be-
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täubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten".
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Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten ist sowohl hinsichtlich
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des Schuld- als auch hinsichtlich des Strafausspruchs unbegründet, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Allerdings bedarf die Urteilsformel wegen eines offensichtlichen Schreibversehens (vgl. UA S. 35) einer Richtigstellung dahingehend, daß die 19 Fälle
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des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit - und nicht in Tateinheit, wie versehentlich formuliert - mit der weiteren Tat des Handeltreibens mit
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Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen. Wie der Generalbundesanwalt zu Recht anmerkt ist zudem die Mitteilung, daß der Angeklagte als Mittäter
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(gemeinschaftlich) handelte, in der Urteilsformel, deren Fassung über den notwendigen Inhalt hinaus allerdings dem Ermessen des Gerichts unterliegt
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(§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO), entbehrlich (vgl. BGHSt 27, 287; Meyer-Goßner
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StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 24 m.w.N.).
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II.
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Dem Antrag des Generalbundesanwalts, das oben genannte Urteil aufzuheben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, vermag der Senat nicht zu
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entsprechen.
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In den schriftlichen Urteilsgründen wird § 64 StGB zwar nicht ausdrücklich genannt. Die Strafkammer hat die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt des Angeklagten aber keineswegs übersehen, sondern erkennbar
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überprüft. Sie hat festgestellt, daß der auch einschlägig vorbestrafte, drogen-
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abhängige Angeklagte seit Jahren Alkohol und Betäubungsmittel konsumierte,
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zuletzt verbrauchte er ein Gramm Heroin täglich. Eine Therapie absolvierte er
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bislang nicht. Nunmehr nahm er Kontakt zu einer Drogenberatungsstelle auf.
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Gleichwohl hat die Strafkammer ersichtlich die Voraussetzungen des § 64
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StGB für nicht gegeben erachtet. Dies ist frei von Rechtsfehlern. Denn ein
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Hang, berauschende Mittel "im Übermaß" zu sich zu nehmen, bedeutet, daß
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der Täter Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird.
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Eine Tendenz zum Betäubungsmittelmißbrauch ohne Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung reicht daher nicht aus (Senat NStZ-RR 2003, 106;
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Senat NStZ-RR 2004, 39; Senat NStZ 2002, 384 [385]; Senat NStZ 2004, 494,
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jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte für derartige Auswirkungen des Drogenkonsums
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beim Angeklagten ergaben sich nach den Feststellungen der Strafkammer zu
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seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere zu seinem Arbeitsleben, jedoch nicht. Vielmehr stellte das Landgericht ausdrücklich fest (UA S. 34), daß
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sich bei ihm trotz des Drogenkonsums keine Hinweise auf eine Depravation
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oder eine schwere Persönlichkeitsstörung ergaben. Weitere Darlegungen hierzu bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, zumal von keiner Seite ein Antrag auf
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Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt gestellt worden war
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(vgl. § 267 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StPO) und sich die Anordnung der Maßnahme
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nach den getroffenen Feststellungen nicht aufdrängte.
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Danach kann auch die Frage, ob die Berufung auf die fehlende Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß § 246a StPO hier einer Verfahrensrüge bedurft hätte, offen bleiben (vgl. hierzu BGH NStZ 2004, 263; BGH StV
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2001, 665; Herdegen in Karlsruher Kommentar StPO § 246a Rdn. 4).
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Der Senat kann über die Ablehnung des Teilaufhebungsantrags (zu § 64
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StGB) ebenfalls gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden (vgl. BGH NStZ-RR
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2003, 106 [107]; Kuckein in Karlsruher Kommentar StPO 5. Aufl. § 349
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Rdn. 29, jeweils m.w.N.).
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Nack
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Kolz
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Elf
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Hebenstreit
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Graf
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