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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 150/14
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vom
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7. Mai 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 26. November 2013 mit den zugehörigen
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Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt
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worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
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eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
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in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Weiter hat
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es festgestellt, dass auf Verfall des aus den Taten Erlangten nicht erkannt werden kann, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2
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StGB entgegenstehen. Im Übrigen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner
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auf eine Verfahrensrüge und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.
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Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
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I.
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2
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Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
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3
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1. Im Zeitraum vom 30. Juni 2011 bis zum 19. Dezember 2012 erwarb
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der Angeklagte von dem Mitangeklagten
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F.
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zehn Elektronikartikel, die
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dieser aus den Geschäftsräumen der Firma C.
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entwendet hatte, darunter
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insbesondere Flachbildfernseher und Laptops. Der Angeklagte bezahlte für die
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Elektronikartikel, deren „strafbare Herkunft“ er billigend in Kauf nahm, ein Drittel
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bis ein Viertel des üblichen Verkaufspreises und wollte sich dadurch eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen. Der reguläre
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Verkaufspreis dieser Gegenstände betrug 7.770,96 Euro (Fall III.1. der Urteilsgründe).
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2. Der Angeklagte veräußerte weiterhin zu 30 in den Urteilsgründen näher bestimmten Zeitpunkten zwischen Sommer 2011 und Ende Dezember
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2012 Elektronikgegenstände, die der Mitangeklagte
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den Geschäftsräumen der Firma C.
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F.
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ebenfalls aus
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entwendet hatte, an verschiedene
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Abnehmer. Der Angeklagte wollte sich auch hierdurch eine Einnahmequelle
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von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen. In einigen Fällen blieb es
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allerdings bei einem erfolglosen Angebot an potentielle Erwerber.
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Der Angeklagte hatte die Gegenstände, bei denen die Etiketten der Firma C.
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abgeschnitten bzw. abgekratzt worden waren, zuvor von dem Mit-
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angeklagten
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F.
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für ein Drittel bis ein Viertel des Ladenverkaufsprei-
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ses erworben. Für den Verkauf setzte der Angeklagte jeweils einen gegenüber
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seinem Erwerb bei
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F.
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um einen Aufschlag von mindestens 50 Euro
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erhöhten Verkaufspreis an, der die Hälfte des Warenwerts nicht überstieg (Fälle III.2. Nr. 1 bis 30 der Urteilsgründe).
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II.
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Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten als 31 in Tatmehrheit stehende Fälle der gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1,
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§ 260 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB eingestuft. Es hat dabei ersichtlich die
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Tatbestandsvariante des „Absetzens“ in den Blick genommen; denn es führt
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aus, die Tatvollendung setze einen Absatzerfolg nicht voraus. Nach Auffassung
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des Landgerichts reichte daher zur Tatvollendung der Hehlerei das bloße Tätigwerden zum Zweck des Absatzes, auch wenn dieser hier in einigen Fällen
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nicht gelang.
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III.
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Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4
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StPO).
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1. Der Schuldspruch in den Fällen III.1. und III.2. Nr. 1 bis 30 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Unabhängig davon, dass ein vollendetes Absetzen im Sinne des
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§ 259 Abs. 1 StGB nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen
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Absatzerfolg voraussetzt (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR
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69/13, NJW 2014, 951), der hier in einigen Fällen nicht eingetreten ist, begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei in der Tatbestandsvariante des Absetzens durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn der Angeklagte
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hatte die Waren zuvor vom Vortäter angekauft.
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Unter Absetzen im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ist die im Einvernehmen mit dem Vortäter, im Übrigen aber selbständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung einer bemakelten Sache durch ihre rechtsgeschäftliche Weitergabe an gut- oder bösgläubige Dritte gegen Entgelt zu verstehen (vgl. BGH,
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Urteil vom 26. Mai 1976 – 2 StR 634/75, NJW 1976, 1698; Stree/Hecker in
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Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 28; Walter in LK-StGB, 12. Aufl.,
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§ 259 Rn. 51; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 259 Rn. 15 f.). Der Senat braucht nicht
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zu entscheiden, ob der Angeklagte hier beim Weiterverkauf der vom Vortäter
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F.
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erworbenen Elektronikgegenstände noch im Einvernehmen mit
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dem Vortäter oder allein im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt hat.
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Denn eine Bestrafung des Absetzens als Hehlerei kommt jedenfalls dann nicht
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in Betracht, wenn der Hehler zuvor die Sache angekauft und sich bereits
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dadurch der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat. Das Absetzen
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ist dann, wenn der Hehler überhaupt noch im Einvernehmen mit dem Vortäter
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tätig wurde und „in dessen Lager“ (vgl. Fischer aaO Rn. 16) stand, als Nachtat
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mitbestraft (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 – 1 StR 228/75, NJW 1975, 2109
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sowie Walter aaO Rn. 107).
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Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Landgericht rechtsfehlerhaft
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statt des „Ankaufens“ des Diebesgutes allein dessen „Absatz“ durch den Angeklagten in den Blick genommen. Denn die Urteilsfeststellungen belegen, dass
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der Angeklagte die Elektronikgegenstände, die er im Tatkomplex III.2. der Urteilsgründe zur Erzielung eines eigenen Gewinns verkaufte oder zumindest zum
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Verkauf anbot, zuvor vom Mitangeklagten
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F.
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angekauft hatte. Damit
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war der Ankauf der gestohlenen Elektronikgegenstände die für die Verurteilung
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des Angeklagten maßgebliche Hehlereihandlung im Sinne des § 259 Abs. 1
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StGB, nicht die spätere Verwertung der angekauften Waren.
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Es ist dem Senat – ungeachtet etwaiger Hinweispflichten aus § 265
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StPO – verwehrt, den Schuldspruch als vom Ankauf der Elektronikgegenstände
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durch den Angeklagten getragen anzusehen. Denn das Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen dazu, wann und aufgrund wie vieler Ankäufe der
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Angeklagte sich die zum Weiterverkauf bestimmten Elektronikgegenstände
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verschafft hat. Erwirbt aber ein Hehler einheitlich mehrere aus einer oder verschiedenen Vortaten stammende Sachen, liegt nur eine Hehlerei vor (vgl. BGH,
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Beschluss vom 2. Juni 2005 – 4 StR 64/05, NStZ-RR 2005, 236). Damit kann
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der Senat nicht entscheiden, in wie vielen Fällen der Hehlerei gemäß § 259
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Abs. 1 StGB sich der Angeklagte strafbar gemacht hat. Auch fehlen Feststellungen zum Schuldumfang der jeweiligen Taten.
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b) Auch der Schuldspruch im Fall III.1. der Urteilsgründe kann keinen
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Bestand haben. Zwar beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die sich über einen Zeitraum von achtzehn Monaten erstreckenden Ankäufe von zehn aus Diebstählen stammenden Elektronikgeräten lediglich als eine
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Tat angesehen hat. Die Urteilsfeststellungen lassen jedoch nicht erkennen,
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durch welche Ankäufe der Angeklagte die zehn Gegenstände erworben hat.
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Damit bleibt auch offen, ob und gegebenenfalls in wie vielen Fällen vom Angeklagten Gegenstände aus dem Tatkomplex III.1. der Urteilsgründe zusammen
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mit solchen aus dem Tatkomplex III.2. der Urteilsgründe angekauft worden
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sind. Da sämtliche Elektronikgegenstände aus Diebstählen des Mitangeklagten
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F.
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bei der Firma C.
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stammten, liegt ein solcher gemeinsamer
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Ankauf mehrerer Gegenstände hier jedenfalls nicht fern. Der Schuldspruch im
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Fall III.1. der Urteilsgründe kann daher nicht isoliert bestehen bleiben. Das
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neue Tatgericht wird zu den Umständen des Ankaufs Feststellungen zu treffen
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haben.
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2. Um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zum Ankauf der aus den Diebstählen des
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F.
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stammenden Elek-
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tronikgegenstände zu ermöglichen, hebt der Senat die bisherigen, zwar nicht
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fehlerhaften, aber jedenfalls lückenhaften Urteilsfeststellungen vollständig auf.
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3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bei Feststellungen gemäß
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§ 111i Abs. 2 StGB der Umfang des Erlangten im Urteilstenor zu bezeichnen ist
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(vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13, Rn. 100 ff.,
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wistra 2014, 57).
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Raum
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Jäger
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Radtke
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Cirener
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Mosbacher
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