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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 148/12
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vom
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10. Juli 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Steuerhinterziehung u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:
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Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Dezember 2011 wird das Verfahren auf
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Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m.
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Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt, soweit sie wegen Hinterziehung
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von Einkommensteuer für das Jahr 2006 verurteilt wurde. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der
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Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
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Die weitergehende Revision gegen das vorbenannte Urteil wird
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als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
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Grund der Revisionsbegründung darüber hinaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO). Insoweit hat sie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Die Angeklagte ist damit im ersten Tatabschnitt des Betrugs in
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63 Fällen und der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig.
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-3-
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Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer aufgrund der verbleibenden 65 Einzelstrafen - unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung - auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als die ausgesprochenen zwei Jahre und sechs
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Monate erkannt hätte.
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Hebenstreit
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Cirener
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