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BUNDESGERICHTSHOF
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1 StR 147/01
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BESCHLUSS
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vom
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26. September 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Untreue u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 gemäß
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§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. November 2000 im Strafausspruch aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
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eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in sechzehn und
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Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
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sechs Monaten (die Angabe einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe in den Urteilsgründen UA S. 19 ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt
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hat - ein offensichtliches Fassungsversehen, Bl. 244, 246 d.A.) verurteilt.
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Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der
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Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
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Nach dem Scheitern eines in der Hauptverhandlung erfolgten Verständigungsgespräches, wonach die schon vor diesem Gespräch geständige Angeklagte unter anderem bei Rechtsmittelverzicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei
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Jahren ohne Bewährung verurteilt werden sollte, verhängte das Landgericht,
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ohne daß weitere Beweise erhoben worden wären, eine Freiheitsstrafe von
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zwei Jahren und sechs Monaten. Da für die Beteiligten eine Veränderung der
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für die Strafzumessung erheblichen Sachlage nicht erkennbar war, hätte es
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hier - trotz der Äußerungen der Angeklagten im letzten Wort - angesichts der
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vom Gericht in Aussicht gestellten Strafhöhe eines ausdrücklichen Hinweises
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bedurft (vgl. BGHSt 36, 210, 212 = NStZ 1989, 438; 42, 46, 49 = NJW 1996,
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1763).
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Schäfer
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Nack
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Boetticher
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Wahl
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Schaal
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