Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/1_str_145-04.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

170 lines
No EOL
9.3 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 145/04
vom
20. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger
wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 21. Oktober 2003
mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen
zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision der
Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und die der
Nebenkläger. Die von den Nebenklägern erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht ausgeführt wurde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der
Sachrüge beanstanden die Revisionen die Verneinung des Mordmerkmals
Heimtücke und erstreben eine Verurteilung wegen Mordes. Die Rechtsmittel
haben Erfolg.
-4-
I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin, Frau B.
, wie schon häufiger zu-
vor, Streit. Sie verließ die Wohnung, schlug die Tür zu und ging bis zum Beginn der in das Erdgeschoß führenden Treppe. Der Angeklagte folgte ihr und
holte sie ein. Sie sagte nun zu ihm, daß er gut im Bett sei und ihr im Haushalt
helfe, jedoch in der Gesellschaft unmöglich sei. Sie sei etwas Besseres und er
nichts. Danach drehte sie sich um und begann, die Treppe hinunterzugehen.
Mit einem Angriff des Angeklagten rechnete sie nicht. In der Beziehung war es
nie zu Gewalttätigkeiten gekommen. Der ca. 1,85 m große und 90 kg schwere
Angeklagte war durch die Worte seiner Lebensgefährtin erregt und wollte diese
zunächst zurückhalten. Er packte mit der linken Hand die ca. 1,60 m große
Frau, die ihm den Rücken zugedreht hatte, am Hals und würgte sie. Gleichzeitig hielt er ihr mit der rechten Hand den Mund zu und preßte ihren Hinterkopf
gewaltsam gegen seine Brust. Als der Angeklagte seine Lebensgefährtin in den
Würgegriff genommen hatte, entschloß er sich, sie solange zu würgen, bis sie
tot sei. Unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit würgte er sie mindestens eine Minute lang, bis sie entsprechend seiner Absicht verstorben war.
Abwehrverletzungen wurden beim Tatopfer nicht festgestellt.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe sie nur festhalten
und nicht töten wollen.
2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Totschlag gewertet. Das
Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere von Heimtücke, hat es ausgeschlossen. Zwar sei die Frau objektiv arglos gewesen und habe mit einem Angriff des Angeklagten nicht gerechnet, als sie die Treppe hinuntergehen wollte.
Es gebe jedoch keinen Nachweis dafür, daß der Angeklagte diese Arglosigkeit
-5-
bewußt zur Tötung ausgenutzt habe. Vielmehr sei die Kammer überzeugt, daß
der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst gefaßt habe, als er die Frau gepackt
hatte. Zu diesem Zeitpunkt sei sie dann nicht mehr arglos gewesen. Die Hauptverhandlung habe auch nicht ergeben, daß es vor der Tat zu keinem Wortwechsel gekommen, der Angeklagte der arglosen Frau von der Wohnung bis
zur Treppe nur nachgeschlichen sei und diese dann, ohne irgendeine Vorwarnung, erwürgt habe.
II.
Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und ohne hinreichende Begründung ein bewußtes Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit durch den Angeklagten verneint hat.
1. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und
Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, daß
der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 39, 353, 368;
BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.Nachw.). Das Opfer muß gerade
aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382, 384). Allerdings
kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Opfer auch
dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die
Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff
aber so kurz ist, daß keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15). Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.
-6-
2. An diesen Maßstäben gemessen, hält die Bewertung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Der erste Angriff auf das Opfer war hier ein Würgegriff von hinten an
den Hals. Ein solcher verbunden mit dem gleichzeitigen Zuhalten des Mundes
und gewaltsamen Pressen des Hinterkopfes gegen die Brust stellt nach seinem
objektiven Erscheinungsbild einen tätlichen Angriff auf das Leben dar. Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte diese Vorgehensweise gewählt hat, um
Frau B.
zurückzuhalten, lediglich am Weggehen zu hindern, hat das
Landgericht nicht festgestellt. Das äußere Tatgeschehen, das in Fallgestaltungen der vorliegenden Art besonderen Beweiswert für die subjektive Tatseite
hat, legt vielmehr den Schluß nahe, daß dieser Angriff mit Tötungsvorsatz erfolgte, zumal der Angeklagte Frau B.
dann auch tatsächlich erwürgt hat.
Sich dazu aufdrängende Darlegungen fehlen.
Ferner sieht das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe
seine Lebensgefährtin nur festhalten und nicht töten wollen, insoweit als widerlegt an, als er ab Beginn des Würgevorgangs mit direktem Tötungsvorsatz
handelte, nicht aber beim Setzen des Würgegriffes. Bei einem derart massiven
einheitlichen tätlichen Angriff hätte erörtert werden müssen, warum das Landgericht nicht von einer einheitlichen Motivation ausgegangen ist.
Im übrigen läßt der festgestellte Geschehensablauf eine zeitliche Zäsur
dahingehend nicht erkennen, daß das Opfer den Angriff auf sein Leben erkannt
hätte, als der Angeklagte den Tötungsvorsatz faßte, und ihm deshalb auch
noch hätte ausweichen können, somit nicht arglos gewesen sei.
b) Selbst wenn der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst gefaßt haben
sollte, als er Frau B.
in den Würgegriff genommen hatte, so schließt dies
-7-
die Arglosigkeit seines Opfers nicht von vornherein aus. Wie bereits oben ausgeführt, ist das Merkmal der Arglosigkeit auch dann gegeben, wenn bei offen
feindseligem Verhalten das Opfer die Tötungsabsicht noch im letzten Augenblick erkennt, aber nicht mehr reagieren kann. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der überraschende Angriff von vornherein mit Tötungsvorsatz geführt wird, oder ob der ursprüngliche Handlungswille derart schnell in den Tötungsvorsatz umschlägt, daß der Überraschungseffekt bis zu dem Zeitpunkt
andauert, zu dem der Täter mit Tötungsvorsatz angreift. In beiden Fällen bleibt
dem Opfer keine Zeit zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen (BGHR StGB
§ 211 Abs. 2 Heimtücke 3). Der vorausgegangene Wortwechsel beseitigte hier
nach der Überzeugungsbildung des Landgerichts die Arglosigkeit des Opfers
nicht. Es wurde vielmehr durch den ersten tätlichen Angriff von hinten in einer
hilflosen Lage überrascht und dadurch daran gehindert, dem Anschlag auf sein
Leben zu begegnen, was die fehlenden Abwehrverletzungen bestätigen.
c) Für das bewußte Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es,
daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose
Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt, daß
er sich bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NStZ 2003, 535). Wenn der
Angeklagte seine Lebensgefährtin in der beschriebenen Art und Weise von
hinten packte, der gegenüber er trotz vieler Streitigkeiten noch nie Gewalt ausgeübt hatte, liegt die Annahme nahe, daß er sich des überraschenden Angriffs
bewußt war. Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es ein Ausnutzungsbewußtsein verneint, sind nur auf dem Hintergrund der zeitlichen Einordnung des Tötungsvorsatzes und der daraus folgenden rechtsfehlerhaften Bewertung der Arglosigkeit nachvollziehbar. Daraus hat das Landgericht nicht
tragfähige Schlüsse auf das Ausnutzungsbewußtsein gezogen. Der Annahme
-8-
eines solchen steht auch die Erregung des Angeklagten nicht entgegen. Das
Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte die für die Heimtücke
maßgeblichen Umstände aufgrund seiner Erregung nicht in sein Bewußtsein
aufgenommen hat.
3. Bei dieser Sachlage liegt Mord in der Begehungsform der Heimtücke
nahe. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Feststellungen zum
äußeren Tatgeschehen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können
bestehen bleiben.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Kolz
Elf