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No EOL
1,000 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 144/07
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vom
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8. Mai 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Landshut vom 7. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Tateinheit mit versuchtem Totschlag erfolgte Verurteilung wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und gefährlicher Körperverletzung sowie die in
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Tateinheit mit versuchtem schweren Raub erfolgte Verurteilung
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wegen Körperverletzung entfallen, weil diese Taten verjährt sind.
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Die Schuldspruchberichtigung lässt den Strafausspruch unberührt, da der Senat ausschließen kann, dass die Strafkammer
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geringere Einzelstrafen verhängt hätte, zumal auch verjährte Taten straferschwerend gewertet werden können.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Nack
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Boetticher
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Hebenstreit
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Kolz
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Graf
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