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No EOL
940 B
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No EOL
940 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 143/03
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vom
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29. April 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 beschlossen:
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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Tübingen vom 20. November 2002 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Tatsache, daß das Landgericht die subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals Grausamkeit ohne nähere Begründung verneint hat, beschwert die Angeklagte nicht. Dasselbe gilt dafür, daß
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das Vorliegen von niedrigen Beweggründen nicht geprüft wurde.
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Nack
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Schluckebier
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Hebenstreit
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Kolz
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Elf
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