Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/1_str_140-09.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

49 lines
No EOL
1.6 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 140/09
vom
22. April 2009
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 16. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt
B.
, in sei-
nem Schreiben zur Einlegung der Revision vom 17. Juli 2008 - auf die er
im letzten Absatz der Revisionsbegründungsschrift vom 24. September
2008 nochmals verweist - sind mit den Berufspflichten eines Rechtsanwalts (§ 43 BRAO), insbesondere dem Gebot der Sachlichkeit (§ 43a
Abs. 3 BRAO) nicht mehr vereinbar. Mit der Aufgabe eines Rechtsanwalts, die berechtigten Interessen seines Mandanten nachdrücklich, eventuell auch gelegentlich mit überspitzen Formulierungen zu vertreten, sind
seine das Gericht herabwürdigenden Formulierungen nicht mehr zu rechtfertigen. Sie sprengen den „Rahmen der dem Richteramt gebührenden
-3-
Achtung und Höflichkeit“, innerhalb dessen der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nach anerkennungswerter Auffassung des Rats
der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) zu vertreten hat (vgl. 4.3 der
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union).
Nack
Hebenstreit
Jäger
Elf
Sander