49 lines
No EOL
1.6 KiB
Text
49 lines
No EOL
1.6 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
1 StR 140/09
|
||
vom
|
||
22. April 2009
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
alias:
|
||
|
||
wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei u.a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen:
|
||
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Berlin vom 16. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
|
||
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
|
||
Abs. 2 StPO).
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
|
||
|
||
Ergänzend bemerkt der Senat:
|
||
Die Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt
|
||
|
||
B.
|
||
|
||
, in sei-
|
||
|
||
nem Schreiben zur Einlegung der Revision vom 17. Juli 2008 - auf die er
|
||
im letzten Absatz der Revisionsbegründungsschrift vom 24. September
|
||
2008 nochmals verweist - sind mit den Berufspflichten eines Rechtsanwalts (§ 43 BRAO), insbesondere dem Gebot der Sachlichkeit (§ 43a
|
||
Abs. 3 BRAO) nicht mehr vereinbar. Mit der Aufgabe eines Rechtsanwalts, die berechtigten Interessen seines Mandanten nachdrücklich, eventuell auch gelegentlich mit überspitzen Formulierungen zu vertreten, sind
|
||
seine das Gericht herabwürdigenden Formulierungen nicht mehr zu rechtfertigen. Sie sprengen den „Rahmen der dem Richteramt gebührenden
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
Achtung und Höflichkeit“, innerhalb dessen der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nach anerkennungswerter Auffassung des Rats
|
||
der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) zu vertreten hat (vgl. 4.3 der
|
||
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union).
|
||
Nack
|
||
|
||
Hebenstreit
|
||
Jäger
|
||
|
||
Elf
|
||
Sander
|
||
|
||
|