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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 121/12
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vom
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10. Juli 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Augsburg vom 13. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung
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des Landgerichts gemäß § 8 Abs. 1 StrEG im oben genannten Urteil,
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ihm eine Entschädigung (§ 2 Abs. 1 StrEG) für die zunächst (vom
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21. Januar 2011 bis zum 16. Juni 2011) allein wegen des Verdachts
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des besonders schweren Raubes - insoweit wurde das Verfahren in
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der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt - erlittene
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Untersuchungshaft zu versagen, wird verworfen. Das Landgericht ist
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nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit zutreffend davon ausgegangen, dass die etwa neunmonatige Untersuchungshaft gemäß
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§ 52a Satz 1 JGG auf die erkannte Jugendstrafe von einem Jahr und
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drei Monaten, die im gleichen Verfahren wegen anderer Delikte verhängt wurde, angerechnet wird, auch wenn deren Vollstreckung zur
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Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1978
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- 3 StR 143/78, BGHSt 28, 29, 30 f. und vom 28. März 1995 - 1 StR
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114/95). Die verbüßte Untersuchungshaft war im Übrigen ausweislich
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der Urteilsgründe maßgeblicher Grund dafür, dass eine günstige Kriminalprognose festgestellt und deshalb die (weitere) Vollstreckung zur
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Bewährung ausgesetzt werden konnte.
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Damit ist ein Fall der möglichen Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft nicht gegeben.
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-3-
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
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Nack
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Rothfuß
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Jäger
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Hebenstreit
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Cirener
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