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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 74/08
vom
14. Januar 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, Abs. 3 Nr. 2
a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene
Ehezeitanteil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor
gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (im
Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 FamRZ 2007, 1084 und vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007,
891).
b) Weil der Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit rückbezogen ist,
muss auch der Ehezeitanteil einer erst später bewilligten Rente auf diesen
Zeitpunkt rückbezogen werden. Das geschieht bei einer Betriebsrente, die
sich seit dem Ende der Ehezeit volldynamisch entwickelt hat, durch Rückrechnung der Volldynamik nach der entsprechenden Versorgungsordnung.
Hat sich die Betriebsrente seit dem Ende der Ehezeit nicht durchgehend volldynamisch entwickelt, ist sie entweder nach einem vorhandenen
Deckungskapital (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder sonst unter Anwendung
der Barwertverordnung (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB) bezogen auf das Ende
der Ehezeit zu dynamisieren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom
25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084).
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - OLG Frankfurt
AG Königstein
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird
der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2008 aufgehoben, soweit der Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder durchgeführt
worden ist, und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerden der Parteien gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein im Taunus vom
20. Juni 2005 und auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein im Taunus vom 13. April 2006 werden die genannten
Entscheidungen unter Zurückweisung der weitergehenden
Rechtsmittel abgeändert:
a) Vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund werden auf das Rentenkonto der
Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
im Wege des Splittings monatliche Rentenanwartschaften in
Höhe von (956,48 DM =) 489,04 € und im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich (67,20 DM =)
34,36 €, bezogen auf den 31. August 1991 und umzurechnen in Entgeltpunkte, übertragen.
-3-
b) Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei
der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden
auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von (220,83 DM =) 112,91 €, bezogen auf den 31. August 1991 und umzurechnen in Entgeltpunkte, begründet.
c) Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin eine Ausgleichsrente für die Zeit vom 15. März 2003 bis Februar
2008 in Höhe von insgesamt 1.098,44 € sowie für die Zeit ab
März 2008 in Höhe von monatlich 13,58 €, rückständige Monatsbeträge sofort und künftige Beträge monatlich im Voraus, zu zahlen.
d) Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Zeit ab Februar
2009 der Abtretung seiner Ansprüche auf Zahlung einer Betriebsrente gegen die Deutsche Lufthansa AG in Höhe der
vorgenannten künftigen Ausgleichsrente zuzustimmen.
2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
3. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur
Hälfte. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
trägt die Antragstellerin. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen
die Parteien und die weiteren Beteiligten in allen Instanzen
selbst.
4. Beschwerdewert: 2.000 €.
-4-
Gründe:
I.
1
Die Parteien streiten um eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die am 30. März 1940 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau)
und der am 15. Juni 1937 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann)
hatten am 11. Juli 1959 die Ehe geschlossen. Auf den am 4. September 1991
zugestellten Scheidungsantrag hatte das Amtsgericht die Ehe der Parteien
rechtskräftig geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
durchgeführt. Es hatte im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des
Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau, jeweils in der gesetzlichen Rentenversicherung, Rentenanwartschaften in Höhe von 980,73 DM übertragen und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) auf dem
Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 92,20 DM begründet.
3
Der Ehemann bezieht seit Januar 2001 eine gesetzliche Rente, deren
Ehezeitanteil 2.020,27 DM beträgt. Bei Ende der Ehezeit (31. August 1991) war
der Ehemann außerdem bei der VBL pflichtversichert und hatte eine unverfallbare statische Anwartschaft auf eine Versicherungsrente erworben, deren Ehezeitanteil 588,27 DM betrug. Ende 1994 ist der Arbeitgeber des Ehemannes,
die Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden: DLH), aus der Beteiligung bei der
VBL ausgetreten. Die DLH hat sich als privatrechtlicher Arbeitgeber tarifvertraglich verpflichtet, alle in diesem Zeitpunkt bei der VBL pflichtversicherten Mitarbeiter so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der VBL nach
deren jeweils geltender Satzung fortgeführt. Aus der Zusatzversorgung der VBL
-5-
bezieht der Ehemann seit dem 1. Januar 2001 als werthöchstes Anrecht eine
statische Mindestversorgungsrente in Höhe der qualifizierten Versicherungsrente nach §§ 40 Abs. 4, 44 a der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung.
Diese Mindestversorgungsrente in Höhe von 732,18 DM ist zum 1. Januar 2002
als Startgutschrift in die Betriebsrente übernommen worden, die nach § 39 VBLS seit dem 1. Juli 2002 um jährlich ein Prozent erhöht wird.
4
Daneben bezieht der Ehemann eine Betriebsrente der DLH, durch die
der Rentenbezug auf die Mindestversorgungsrente aufgestockt wird, die ihm im
Falle einer Fortführung der Versicherung bei der VBL über den 31. Dezember
1994 hinaus zugestanden hätte. Bei Ehezeitende war der Ehemann in Vergütungsgruppe 15 tätig. Erst zum 1. November 1997 wurde er wegen einer deutlich anspruchsvolleren Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der DLH in die
Vergütungsgruppe S eingestuft. Der Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der
DLH beläuft sich auf der Grundlage des versicherungspflichtigen Entgelts bei
Ende der Ehezeit nach Vergütungsgruppe 15 seit Januar 2001 auf monatlich
207,61 DM (= monatlich 106,15 €). Wie die Betriebsrente der VBL steigt auch
diejenige der DLH seit dem 1. Juli 2002 im Leistungsstadium um jährlich ein
Prozent.
5
Die Ehefrau bezieht seit dem 1. April 2000 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Ehezeitanteil sich auf monatlich 107,31 DM
beläuft.
6
Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgewiesen. Auf einen weiteren
Antrag hat es den Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau ab dem 1. Januar 2001
eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 38,775 % seiner Brutto-Betriebsrente bei der DLH zu zahlen. Auf die Beschwerden der Parteien hat
-6-
das Oberlandesgericht die Verfahren miteinander verbunden und die Entscheidungen des Amtsgerichts abgeändert. Es hat vom Versicherungskonto des
Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in
Höhe von monatlich 956,48 DM im Wege des Splittings und in Höhe von weiteren 67,20 DM im Wege des erweiterten Splittings auf das Versicherungskonto
der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Außerdem hat
es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL Anwartschaften der
Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich
272,50 DM begründet. Ferner hat es dem Ehemann aufgegeben, an die Ehefrau einen rückständigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von
1.098,44 € für die Zeit vom 15. März 2001 bis zum 29. Februar 2008 und in Höhe von monatlich 13,45 € für die Zeit ab März 2008 zu zahlen. Dagegen richtet
sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der VBL.
II.
7
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, soweit sie auf eine abweichende
Bewertung der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der VBL zielt und sich
somit allein gegen die Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich richtet.
8
Gegen eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sind neben den geschiedenen Ehegatten auch die Versorgungsträger
beschwerdeberechtigt, in deren Rechtsposition durch die Entscheidung eingegriffen wird (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht 4. Aufl. § 621 e
ZPO Rdn. 9; Wick, Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 281; Borth Versor-
-7-
gungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 970). Durch den angefochtenen Beschluss ist der
Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL in der Weise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden, dass zu Lasten dieser Versorgungsanrechte Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurden. Wegen des Ausgleichs zu Lasten der bei der VBL bestehenden Rentenanrechte im Wege des analogen Quasi-Splittings greift die
Entscheidung zugleich in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein.
9
2. Nicht zulässig ist die Rechtsbeschwerde allerdings, soweit sie sich
darüber hinaus allgemein gegen den Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, also auch gegen die Bewertung
des Ehezeitanteils der Betriebsrente bei der DLH, richtet.
10
Die Anrechte des Ehemannes auf eine Betriebsrente bei der privatrechtlich organisierten DLH sind teilweise im Wege des erweiterten Splittings nach
§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen worden. Beschwerdebefugt ist insoweit
neben den Ehegatten lediglich der gesetzliche Rentenversicherungsträger, zu
dessen Lasten die Entscheidung zum erweiterten Splitting geht, und nicht die
DLH als privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung
(Senatsbeschluss vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369,
370 f.). Auch die VBL ist insoweit nicht beschwerdeberechtigt, weil dieser Ausgleich weder auf die bei ihr bestehenden Anrechte zurückgeht, noch in der
Ausgleichsform zu Lasten der bei ihr bestehenden Anrechte erfolgt.
11
Soweit der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemannes bei der DLH
im Übrigen schuldrechtlich ausgeglichen worden ist, greift die Entscheidung
jedenfalls nicht in Rechtspositionen der VBL als Beschwerdeführerin ein. Das
gilt sowohl hinsichtlich der Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung der Ausgleichsrente an die Ehefrau als auch für die Abtretung von Ansprüchen auf die
-8-
Betriebsrente bei der DLH. Die Höhe der Betriebsrente bei der DLH richtet sich
wegen des tarifvertraglich vereinbarten Bestandsschutzes zwar nach der früheren Satzung der VBL; umgekehrt hat die Betriebsrente bei der DLH aber keine
Auswirkungen auf die Höhe der Betriebsrente bei der Beschwerdeführerin.
Schließlich wäre eine Rechtsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Abtretung
von Versorgungsansprüchen nach § 1587 i BGB ohnehin gemäß § 53 g Abs. 2
FGG unzulässig.
III.
12
Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hat sie vollen Erfolg.
13
1. Das Oberlandesgericht hat in dem am 15. März 2001 zugestellten Antrag der Ehefrau neben einem Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs auch einen Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG
erblickt. Zwar lägen mit der teilweisen Umwandlung der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes in eine privatrechtlich ausgestaltete Altersversorgung
auch die Voraussetzung des § 1587 h Nr. 4 BGB für eine Durchführung des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vor. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich komme allerdings nur in Betracht, soweit die im Rahmen eines
Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG zu berücksichtigende Anwartschaft nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen
werden könne. Um dies feststellen zu können, sei vorrangig ein Abänderungsverfahren durchzuführen. § 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG sehe eine Abänderungsmöglichkeit auch für Fälle wie den vorliegenden vor, in denen die Dynamik einer
Rentenanwartschaft ursprünglich nicht berücksichtigt werden konnte, weil sie
ein Fortbestehen der Versicherung bei der Versorgungsanstalt voraussetzte
und sie deswegen seinerzeit noch verfallbar gewesen sei. Das Abänderungs-
-9-
verfahren führe zu einer Totalrevision der früheren Entscheidung, weswegen
auch die erst nachehelich gegen die DLH gerichtete ehezeitliche Versorgungsanwartschaft einzubeziehen sei.
14
Als Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversicherung seien bei der
Ehefrau 107,31 DM und beim Ehemann 2.020,27 DM zu berücksichtigen. Der
Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes bei der VBL
belaufe sich auf monatlich 638,90 DM und sei wegen der im Leistungsstadium
seit dem 1. Januar 2001 vorliegenden Volldynamik unabhängig von einer Dynamik im Anwartschaftsstadium voll in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Dieser im Zeitpunkt des Abänderungsantrags gezahlte Ehezeitanteil sei
lediglich auf das Ende der Ehezeit als den gesetzlichen Bewertungsstichtag
zurück zu rechnen. Die Rückrechnung des Anrechts könne, wenn der dem Versorgungsausgleich zugrunde liegende Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt werden solle, unabhängig von einer Dynamik zwischen dem Ehezeitende und dem
heutigen Zeitpunkt nur nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts der
gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Insoweit schließe sich der Senat
dem Oberlandesgericht Hamm an und folge nicht der Berechnungsweise des
Bundesgerichtshofs, der bei von Anfang an volldynamischen Anrechten gar
keine und bei ursprünglich teildynamischen Anrechten eine Rückrechnung nach
der Barwert-Verordnung vornehme. Die Berechnungsweise des Bundesgerichtshofs führe ersichtlich zu Ergebnissen, die mit dem Halbteilungsgrundsatz
nicht vereinbar seien, weil der in die Ausgleichsbilanz eingestellte Wert erheblich von dem tatsächlich auf die Ehezeit entfallenden Wert der Versorgung abweiche. Die Barwert-Verordnung sei auf die Umrechnung statischer bzw. teildynamischer Anwartschaften in volldynamische Anwartschaften zugeschnitten.
Für die Rückrechnung tatsächlich gezahlter volldynamischer Renten auf das
Ehezeitende sei sie hingegen nicht geeignet. Ihre Anwendung führe im Ergebnis dazu, dass ein Anrecht weiterhin als teildynamisch bewertet werde, obwohl
- 10 -
es in dem für die Abänderungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt volldynamisch sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum bei von Anfang an volldynamischen Anrechten überhaupt keine Rückrechnung erfolgen solle. Das Anrecht
würde dann mit seinem Wert im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abänderungsentscheidung in die Ausgleichsbilanz eingestellt, während die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem Wert zum Ehezeitende eingestellt würden. Die am 1. Januar 2001 bezogene Rente sei deswegen durch den damals geltenden aktuellen Rentenwert von 48,58 DM zu teilen
und mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Rentenwert von
41,44 DM zu multiplizieren. Das ergebe einen auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der VBL in Höhe von 545 DM.
15
Das weitere betriebliche Anrecht des Ehemannes sei lediglich auf der
Grundlage des von der DLH mitgeteilten fiktiven Rentenwerts zu berücksichtigen. Diesem liege die Eingruppierung in die Tarifgruppe 15 zugrunde, welcher
der Ehemann bis Oktober 1997 angehört habe. Der anschließende berufliche
Aufstieg und die damit verbundene Höhergruppierung in die Tarifgruppe S wirkten sich auf den Versorgungsausgleich nicht aus, weil sie nicht bereits in den
Lebensverhältnissen der Parteien bei Ehezeitende angelegt gewesen seien.
Dabei handele es sich vielmehr um einen Karrieresprung, der seine Grundlage
nicht in den ehelichen Lebensverhältnissen finde und am Ende der Ehezeit
nicht absehbar gewesen sei. Auch die Rente der DLH sei im Leistungsstadium
volldynamisch, so dass eine Umrechnung nach der Barwert-Verordnung entbehrlich sei. Wie der Ehezeitanteil der VBL-Rente sei jedoch auch dieser Ehezeitanteil entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts auf das Ende der Ehezeit am 31. August 1991 zurück zu rechnen. Das ergebe einen Ehezeitanteil von 177,10 €.
- 11 -
16
Danach stünden den ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften des
Ehemannes in Höhe von (2.020,27 DM + 545,00 DM + 177,10 DM =)
2.742,37 DM ehezeitliche Anwartschaften der Ehefrau in Höhe von 107,31 DM
gegenüber, was eine Differenz in Höhe von 2.635,06 DM und somit eine Ausgleichspflicht des Ehemannes in Höhe von insgesamt 1.317,53 DM begründe.
Der Ausgleich erfolge in Höhe eines Betrages von ([2.020,27 DM - 107,31 DM
= 1.912,96 DM] : 2 =) 956,48 DM im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1
BGB. In Höhe weiterer (545,00 DM : 2 =) 272,50 DM seien die Anwartschaften
des Ehemannes bei der VBL im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß
§ 1 Abs. 3 VAHRG auf die Ehefrau zu übertragen. Danach verbleibe ein auszugleichendes Anrecht des Ehemannes in Höhe von monatlich (1.317,53 DM 956,48 DM - 272,50 DM = [richtig]) 88,55 DM. Davon seien 67,20 DM im Wege
des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich
auszugleichen. Der Restbetrag in Höhe von 21,35 DM könne nur schuldrechtlich ausgeglichen werden. Zu diesem Zwecke sei der Betrag nach der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts wieder auf den Zeitpunkt am 15. März 2001
zurückzurechnen, was einen Betrag in Höhe von (21,35 DM : 41,44 DM x
48,58 DM =) 25,03 DM, also 12,80 € ergebe. Diesen Betrag schulde der Ehemann unter Berücksichtigung der jährlichen Erhöhung seit dem 1. Juli 2002 um
1 % im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
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Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es
bei der Rückrechnung des Zahlbetrages der betrieblichen Altersversorgungen
des Ehemannes auf das Ende der Ehezeit unter Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein auf die Entwicklung des allgemeinen
Rentenwerts abgestellt hat.
- 12 -
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2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Abänderung der Entscheidung zum
analogen Quasi-Splitting im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
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Indem das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der am 1. Januar 2001
tatsächlich gezahlten betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes bei der
VBL lediglich nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Ehezeitende zurückgerechnet hat, verstößt
es gegen wesentliche Grundsätze des Versorgungsausgleichs. Es lässt einerseits unberücksichtigt, dass sich die Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL
als Besitzstandsrente aus einer Startgutschrift ergibt, die auf der Mindestversorgungsrente nach §§ 40 Abs. 4, 44 a der bis Ende 2000 geltenden VBLSatzung beruht. Die Höhe der Mindestversorgungsrente hat sich nachehelich
nicht in gleicher Weise wie der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung entwickelt. Sie richtet sich vielmehr neben der Dauer der zurückgelegten Umlagemonate auch nach der Höhe des gesamtversorgungsfähigen
Entgelts, das vom Ende der Ehezeit bis zum Ausscheiden der DLH aus der VBL
nachehelich zeitweise weiter angestiegen war. Zudem lässt das Oberlandesgericht unberücksichtigt, dass selbst die Einkommensentwicklung durch das Anwachsen des gesamtversorgungsfähigen Entgelts mit dem Ausscheiden der
DLH aus der VBL Ende 1994 entfallen und das Versorgungsanrecht des Ehemannes bis zur laufenden Dynamisierung der gezahlten Rente seit Juli 2002
nur noch statisch war.
20
a) Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings von dem
bis zur ersten Erhöhung am 1. Juli 2002 unveränderten Zahlbetrag der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes bei der VBL aus, der schon die nachehezeitliche Wertentwicklung durch satzungsrechtliche Änderungen berücksichtigt.
- 13 -
21
aa) Zwar bestimmt sich die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der
Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag. Das gilt allerdings nur für
die individuellen Bemessungsgrundlagen der Versorgung, deren etwaiger nachträglicher Veränderung auch unter dem Gesichtspunkt des § 10 a VAHRG keine Bedeutung zukommt. Dagegen können Veränderungen tatsächlicher Art, die
rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei
Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben,
bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt
werden,
wenn
sie
nach
Ehezeitende
eingetreten
sind
(Johannsen/
Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 16; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 49). Denn weil § 10 a VAHRG eine dadurch gebotene Korrektur von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich jedenfalls
nachträglich ermöglicht, erfordert es der Grundsatz der Prozessökonomie, solche Umstände schon im Erstverfahren zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse
BGHZ 110, 224, 227 ff. = FamRZ 1990, 605, 606 und vom 14. März 2007
- XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 m.w.N.). Zu den somit schon im Erstverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen gehört auch der vorzeitige Bezug
des Ruhegehalts (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 FamRZ 2001, 25, 26).
22
Für die Feststellung aller anderen für den Versorgungsausgleich erheblichen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. So kann z.B. ein beruflicher Aufstieg nach diesem Zeitpunkt, der die Höhe der Versorgung beeinflusst, nicht als
zu berücksichtigende Veränderung des Versorgungswerts angesehen werden
(BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Nachehezeitliche Veränderungen bleiben also unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zu-
- 14 -
sätzlichen persönlichen Einsatz (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB
142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 [zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich] sowie vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513;
BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224, 227
= FamRZ 1990, 605 f. [zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich]).
23
bb) Das Oberlandesgericht hat deswegen zu Recht auch die Auswirkungen der Satzungsänderung der VBL auf die Höhe der Betriebsrente des Ehemannes berücksichtigt.
24
Zum 1. Januar 2001 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert
und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelung des § 18 BetrAVG ein sog. "Punktemodell" eingeführt. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 der Satzung bestimmen sich die
Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die
ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor nach § 34 Abs. 3 der Satzung, festgestellt werden.
Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung durch eine Multiplikation der Summe der erworbenen Versorgungspunkte
mit einem Messbetrag von 4 €. Anwartschaften, die - wie hier vom Ehemann bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten nach
§§ 72 ff. der Satzung als "Startgutschrift" gutgeschrieben und ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt wird. Eine Verzinsung
findet auch insoweit nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der
Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f.). Diese gesetzliche Regelung ist für rentennahe Jahrgänge, also für Versicherte, die
- 15 -
am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatten (§ 79 Abs. 2 VBLS),
rechtswirksam (vgl. BGH Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07FamRB 2008, 363 und Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 FamRZ 2008, 770, 771; zur Unwirksamkeit der Startgutschrift bei rentenfernen
Jahrgängen vgl. BGH Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - FamRZ
2008, 305 und Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06, XII ZB
87/06 und XII ZB 181/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
25
b) Das Berufungsgericht ist danach zwar im Ansatz zutreffend von der
Startgutschrift ausgegangen, hat aber unberücksichtigt gelassen, dass sich die
Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL als Besitzstandsrente aus einer
Startgutschrift ergibt, die auf der Mindestversorgungsrente nach §§ 40 Abs. 4,
44 a der bis Ende 2000 geltenden VBL-Satzung beruhte. Nach § 44 a Abs. 1
Nr. 2 dieser früheren VBL-Satzung errechnete sich die Mindestversorgungsrente aus dem Produkt der zurückgelegten Umlagemonate mit dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die seit Januar
2001 ausgezahlte Betriebsrente der VBL in Höhe von 732,18 DM beruht deswegen auf dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt beim Ausscheiden der DLH
aus der VBL Ende 1994 in Höhe von 7.040,21 DM und nicht auf dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ende der Ehezeit in Höhe von 6.644,93 DM.
26
Weil der spätere Anstieg des gesamtversorgungsfähigen Entgelts auf einer nachehelichen individuellen Entwicklung beruht, weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass diese im Versorgungsausgleich unberücksichtigt
bleiben muss. Die monatliche Besitzstandsrente von 732,18 DM ist deswegen
entsprechend der tatsächlichen individuellen Entwicklung auf die Verhältnisse
bei Ende der Ehezeit zurück zu rechnen. Das ergibt eine auf das Ende der
Ehezeit bezogene Besitzstandsrente in Höhe von (732,18 DM : 7.040,21 DM x
6.644,93 DM =) 691,07 DM.
- 16 -
27
c) Weil die Betriebsrente der VBL allein aus einer am 31. Dezember
2001 bestehenden Anwartschaft ermittelt worden ist, hat das Oberlandesgericht
ihren Ehezeitanteil zutreffend zeitratierlich ermittelt (Senatsbeschluss vom
25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). Da die DLH als Arbeitgeber des Ehemannes schon vor Rentenbeginn aus der Beteiligung bei der
VBL ausgeschieden war, ist der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente nach
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit während der Ehe (274 Monate) zur gesamten zusatzversorgungsfähigen Zeit bis zum Ausscheiden aus der Zusatzversorgung Ende 1994 (314 Monate) zu ermitteln. Das ergibt einen ehezeitlich erworbenen Anteil von 87,26 %
der auf das Ende der Ehezeit bezogenen Besitzstandsrente, also einen Ehezeitanteil von (691,07 DM X 87,26 % =) 603,03 DM.
28
d) Weil der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich stets auf das
Ehezeitende zurückwirkt und die Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL in
der Anwartschaftsphase statisch war, ist der Ehezeitanteil entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts zusätzlich nach Tabelle 1 der BarwertVerordnung in eine volldynamische Anwartschaft bei Ende der Ehezeit umzurechnen.
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aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass es einer solchen zusätzlichen Dynamisierung nach der Barwert-Verordnung dann nicht bedarf, wenn das
Rentenanrecht bereits bei Ende der Ehezeit - sei es durch eine auch volldynamische Anwartschaftsphase oder durch einen Beginn der volldynamischen
Leistungsphase vor Ende der Ehezeit - volldynamisch war (Senatsbeschlüsse
vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 m.w.N. und vom
20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27; vgl. auch Borth
Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 448). Insoweit verkennt das Oberlandesgericht allerdings, dass auch in solchen Fällen nicht auf einen - nach dem Ende
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der Ehezeit volldynamisch angestiegenen - späteren Zahlbetrag abzustellen ist,
sondern die später gezahlte Rente stets auf das Ende der Ehezeit bezogen
werden muss. Wie Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf
das Ende der Ehezeit bezogen werden, indem ihr Wert unter Berücksichtigung
des aktuellen Rentenwerts bei Ende der Ehezeit zu ermitteln ist, muss auch bei
allen übrigen Versorgungen die Volldynamik vom Ende der Ehezeit bis zum
Zahlbetrag der Rente auf das Ende der Ehezeit rückgerechnet werden. Dabei
ist die nachehelich eingetretene Dynamisierung zur Wahrung der Halbteilung
aber nach den Besonderheiten der jeweiligen Versorgungsordnung und nicht
pauschal nach der Entwicklung des allein für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden aktuellen Rentenwerts zurückzurechnen.
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bb) Ist eine Rentenanwartschaft aber - wie hier - in einer nachehelichen
Anwartschaftsphase statisch, kommt eine solche Rückrechnung des späteren
Zahlbetrages auf das Ende der Ehezeit durch bloße Rücknahme einer volldynamischen Entwicklung nicht in Betracht. Weil der Berechtigte nach dem System des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs aber stets auf das Ende
der Ehezeit bezogene volldynamische Anwartschaften erhält, muss ein Zahlbetrag, der sich seit dem Ende der Ehezeit nicht volldynamisch entwickelt hat, auf
das Ende der Ehezeit dynamisiert werden.
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(1) Hat sich eine Rentenanwartschaft nachehelich nicht volldynamisch
entwickelt, würde es zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz führen, wenn der spätere Zahlbetrag unverändert in den Versorgungsausgleich
eingestellt würde. Denn weil die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf
das Ende der Ehezeit bezogen ist, erhielte der Berechtigte in diesem Fall im
Wege des analogen Quasi-Splittings Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich ab diesem Zeitpunkt volldynamisch entwickeln, obwohl das auszugleichende Anrecht nicht weiter angestiegen ist.
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Wegen der fehlenden Volldynamik vom Ende der Ehezeit bis zur Auszahlung der Betriebsrente ist der Zahlbetrag nach ständiger Rechtsprechung
des Senats nach Maßgabe der Barwert-Verordnung in eine volldynamische
Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ende der Ehezeit umzurechnen (Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ
2007, 1084, 1086 m.w.N., vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007,
996, 999 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27;
OLG Schleswig OLGR 2005, 396; KG FamRZ 2006, 710; OLG Celle FamRZ
2006, 1041; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 177 a,
177 c und 177 e sowie Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 448). Denn
der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zu Lasten der Zusatzversorgung
muss von der Höhe des ehezeitlichen Anrechts nach der betreffenden Versorgungsordnung ausgehen und kann nicht nach der Entwicklung des aktuellen
Rentenwerts, die nur die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst, auf das Ende der Ehezeit zurück bezogen werden. Der Maßstab der
Halbteilung hat sich also nicht allein an dem Ehezeitanteil des erst nachehelich
volldynamisch gewordenen Zahlbetrages zu orientieren, sondern muss auch die
nachehezeitliche Statik in der Anwartschaftsphase berücksichtigen, was nur
durch eine Umrechnung nach einem vorhandenen Deckungskapital (§ 1587 a
Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder unter Anwendung der Barwertverordnung (§ 1587 a
Abs. 3 Nr. 2 BGB) möglich ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz
der Kritik in Rechtsprechung (neben dem Beschwerdegericht auch OLG Saarbrücken FamRZ 2007, 561 und OLG Hamm FamRZ 2008, 699) und Literatur
(Bergner FamRZ 2005, 603 und FamRZ 2007, 28 ff. sowie Rehme FuR 2006,
552, 556 und FPR 2007, 117, 119) fest. Nur durch diese Dynamisierung des
erst nachehelich in Folge einer statischen Entwicklung entstandenen Zahlbetrages auf das Ende der Ehezeit wird der Grundsatz der Halbteilung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Versorgung gewahrt.
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(2) So liegt der Fall auch hier. Zwar ist die Annahme des Oberlandesgerichts zutreffend, dass der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente des Ehemannes
seit 2002 im Leistungsstadium volldynamisch ist. Denn die Leistungen aus der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind seit der Änderung der für sie
geltenden Satzung nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.). Das Oberlandesgericht
hat aber unberücksichtigt gelassen, dass die Anwartschaft des Ehemannes auf
seine Betriebsrente bei der VBL ab dem Ausscheiden der DLH aus der VBL
Ende 1994 bis zur laufenden Dynamisierung der gezahlten Rente seit Juli 2002
nur noch statisch war.
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cc) Der Ehezeitanteil der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der VBL
ist deswegen nach der Barwert-Verordnung in volldynamische Anwartschaften
der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Dabei ist der sich nach
dem Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit von 54 Jahren aus der
Tabelle 1 ergebende Barwert von 7,1 wegen des um ein Jahr vorgezogenen
Rentenbeginns nach Anmerkung 1 zur Tabelle 1 der Barwert-Verordnung um
7,5 % und der sich dann ergebende Betrag wegen der Leistungsdynamik um
50 % auf 11,44875 zu erhöhen. Dann ergibt sich folgende Berechnung:
Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente
Jahresbetrag (603,03 DM x 12)
Barwert (7.236,36 DM x 11,44875)
Entgeltpunkte (82.847,28 DM x 0,0001286453)
dynamischer Ehezeitanteil der Rente bei Ehezeitende
(10,6579 EP x 41,44 DM)
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603,03 DM
7.236,36 DM
82.847,28 DM
10,6579 EP
441,66 DM
e) Soweit sich die Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf
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den Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL bezieht, ist sie
deswegen abzuändern. Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes
bei der VBL sind - abweichend von der angefochtenen Entscheidung - lediglich
weitere gesetzliche Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von (441,66 DM
: 2 =) 220,83 DM zu begründen.
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f) Im Übrigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung, weil die
Rechtsbeschwerde insoweit unzulässig ist. Der Senat hat lediglich einen offensichtlichen Schreibfehler in der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich korrigiert. Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung
beläuft dieser sich für die Zeit ab März 2008 monatlich - statt wie im Tenor angegeben auf 13,45 € - auf 13,58 €.
Hahne
Weber-Monecke
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Vezina ist krankheitshalber
an der Unterschrift verhindert.
Hahne
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Königstein, Entscheidung vom 20.06.2005 - 10 F 557/00 + 12 F 377/05 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2008 - 3 UF 243/05 + 3 UF 196/06 -