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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 12/14
vom
4. November 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3
Zum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (im Anschluss an BGH Urteil
vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02 - NJW 2003, 3345).
BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 12/14 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2013 wird
auf Kosten des Klägers verworfen.
Wert: 25.946 €
Gründe:
I.
1
Die Parteien streiten um eine vertragliche Entschädigung wegen mieterseitigen Verdienstausfalls infolge von Umbaumaßnahmen durch den Vermieter.
Der Kläger ist Mieter von Räumlichkeiten im von der Beklagten betriebenen
Krankenhaus und betreibt darin einen Friseursalon.
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Im von der Vormieterin des Klägers abgeschlossenen Mietvertrag (§ 5
Abs. 1) wurde vereinbart, dass die Beklagte bei zeitlich begrenzter Einschränkung oder völligem Stillstand des Gewerbebetriebs durch die Umbaumaßnahmen den durch den Steuerberater nachzuweisenden Verdienstausfall für die
Dauer einer eventuellen Geschäftsbeeinträchtigung oder eines Geschäftsstillstands trägt. In der Folgezeit ließ die Beklagte Umbaumaßnahmen durchführen,
welche mit einer Schließung des neben dem vermieteten Ladenlokal gelegenen
Hintereingangs des Krankenhauses verbunden waren.
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Mit der Klage begehrt der Kläger den Ersatz eines Verdienstausfalls von
22.946 € für die Zeit von Juni bis Dezember 2011 nebst Zinsen, den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung weiterer Ersatzansprüche und einer in Höhe von 90 % gerechtfertigten Mietminderung. Hilfsweise
hat der Kläger beantragt, seine Berechtigung festzustellen, wegen überzahlter
Mieten gegen künftige Mietansprüche aufzurechnen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Berufung des Klägers wegen nicht ausreichender Berufungsbegründung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
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Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO
genannten Zulässigkeitsgründe vorliegt. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen, die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO an den Inhalt der Berufungsbegründung zu stellen sind, nicht überspannt.
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1. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung
die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des
Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen
soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger
das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zwar werden besondere for-
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male Anforderungen insoweit nicht gestellt und erfordert die Berufungsbegründung insbesondere weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten
Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (Senatsbeschluss vom 22. November 2006 - XII ZB 130/02 - FamRZ 2007,
206 mwN). Auch mit diesen Maßgaben genügt die Berufungsbegründung im
vorliegenden Fall aber nicht den Anforderungen und ist ein Grund im Sinn von
§ 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben.
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2. Das Berufungsgericht hat zutreffend herausgestellt, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Antrags auf Zahlung
einer Entschädigung für Verdienstausfall durch die Berufungsbegründung im
Ergebnis nicht in Frage gestellt wird, weil die tragenden Gründe darin nicht vollständig angegriffen worden sind. Die Erwägungen des Landgerichts zu Grund
und Höhe des Anspruchs sind nur zur Anspruchshöhe angegriffen worden. Dagegen ist der Kläger dem weiteren die Klageabweisung tragenden Grund der
landgerichtlichen Entscheidung, dass er eine durch die Baumaßnahme verursachte Beeinträchtigung seines Betriebs nicht dargelegt habe, mit der Berufungsbegründung nicht entgegen getreten.
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Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind nicht
begründet.
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a) Die Rechtsbeschwerde meint, dass der vom Kläger geführte Berufungsangriff geeignet gewesen sei, die landgerichtliche Argumentation auch
zum fehlenden Nachweis des Rückgangs der Kundenfrequenz infolge der
Schließung des hinteren Krankenhauseingangs zu Fall zu bringen. Das trifft
nicht zu. Das Landgericht hat die Abweisung der Klage bereits darauf gestützt,
dass der Kläger ausweislich § 5 Abs. 1 des Mietvertrags habe darlegen und
beweisen müssen, dass die Umbaumaßnahmen der Beklagten am hinteren
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Eingang zur erheblichen Abnahme seines Kundenstroms und somit ursächlich
zu einem Rückgang seines Gewinns geführt hätten. Das sei ihm nicht gelungen, weil der Anteil der Kundschaft, den er über den hinteren Eingang bezogen
habe, nicht tauglich unter Beweis gestellt worden sei.
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Demgegenüber hat der Kläger in der Berufungsbegründung lediglich gerügt, die Vertragsklausel habe, falls die Auffassung des Landgerichts zuträfe,
keinen Inhalt. Diese vertragliche Regelung sei angesichts bevorstehender Beeinträchtigungen zur Vereinfachung getroffen worden. In ihr sei ein von den
Parteien als wahrscheinlich angesehener Geschehensablauf aufgegriffen und
geregelt worden. Die Parteien seien sich über die Qualität der Lage im Haus,
die damit verbundene Werbemöglichkeit und auch die Kundenfrequenz offensichtlich einig gewesen und seien, um Streit über die Höhe des Schadens zu
vermeiden, der sich gerade bei entgangenem Gewinn in § 252 BGB regelmäßig
ergebe, zu dem Ergebnis gekommen, dass hier eine durch einen Fachmann
- den Steuerberater - zu erstellende Aufstellung zum Nachweis dienen solle.
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Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen so verstanden, dass es sich
nur auf die Begründung des angefochtenen Urteils zur Schadenshöhe bezieht.
Das ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sein Vorbringen ausdrücklich auf
die Höhe des Schadens bezogen, was auch mit dem weiteren Zusammenhang
der zitierten Ausführungen übereinstimmt. Er hat somit weder vorgetragen,
dass die vom Landgericht als nicht nachgewiesen angesehene anspruchsbegründende Beeinträchtigung seines Betriebs durch Rückgang des Kundenstroms allein durch den Verdienstausfall bewiesen werden könne, noch dass
die Vertragsklausel für sich genommen bereits die Ersatzpflicht dem Grunde
nach festlege und demzufolge nur noch die Höhe zu klären sei.
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b) Selbst wenn man die Begründung aber noch auf den Anspruchsgrund
beziehen würde, wäre der Inhalt der Berufungsbegründung nicht ausreichend.
Denn die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO
die Bezeichnung der Rechtsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit
oder konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Tatsachenfeststellungen begründen, enthalten. Dazu gehört die aus sich
heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen
Urteils der Berufungskläger angreift und welche Gründe er ihnen entgegensetzt
(BGH Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02 - NJW 2003, 3345 mwN). Insoweit ist der Berufungsbegründung schon nicht zu entnehmen, ob der Kläger
sich gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts wenden wollte, dass die
Beeinträchtigung des Betriebs durch die Schließung des Hintereingangs Anspruchsvoraussetzung sei, oder dagegen, dass das Landgericht etwa zu hohe
Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzung gestellt habe.
13
3. Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen der übrigen Anträge
ebenfalls verworfen. Das ergibt sich hinsichtlich der Anträge zu 2 (Feststellung
weiterer Entschädigungspflicht) und 3 (Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) aus dem oben Ausgeführten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
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schwerde ist die Zulässigkeit des Antrags zu 2 vom Landgericht nicht offengelassen, sondern der Antrag ausdrücklich wegen fehlenden Feststellungsinteresses abgewiesen worden. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es hinsichtlich der Klageabweisung als unzulässig ebenfalls an einem
hinreichend begründeten Berufungsangriff mangelt.
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Die übrigen Anträge (zu 4 und 5) stehen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zahlung einer Entschädigung. Auch insoweit hat das Berufungsgericht
die Berufung zu Recht verworfen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Dose
Weber-Monecke
Günter
Klinkhammer
Botur
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 25.03.2013 - 12 O 47/12 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2013 - I-24 U 90/13 -