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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 500/12
vom
9. Januar 2013
in der Betreuungssache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der
9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 20. Juli 2012 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Wert: 3.000 €
Gründe:
I.
1
Die Betroffene ist 1955 in Rumänien geboren. Sie ist verwitwet und hat
zwei Kinder.
2
Seit dem Tod ihres Ehemanns Anfang des Jahres 2011 befand sich die
Betroffene in Erbauseinandersetzungen mit ihren Kindern. Die Kinder haben die
Einrichtung einer Betreuung angeregt. Auf weitere Anregung der Betreuungsstelle und nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das
eine schwere psychische Erkrankung in Form einer anhaltenden wahnhaften
Störung mit chronifiziertem Verlauf festgestellt hat, hat das Amtsgericht den
weiteren Beteiligten zum Betreuer bestellt. Den Aufgabenkreis hat es auf die
-3-
Vermögenssorge und die Regelung der Erbangelegenheiten nach dem Tod des
Ehemannes der Betroffenen sowie die damit verbundenen Post- und Fernmeldeangelegenheiten erstreckt.
3
Ein die Beschwerde der Betroffenen zurückweisender Beschluss des
Landgerichts ist auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen durch Senatsbeschluss vom 11. April 2012 (XII ZB 504/11) aufgehoben worden. Nach Zurückverweisung des Verfahrens hat das Landgericht die Betroffene persönlich angehört. Durch den angefochtenen Beschluss hat es den Aufgabenkreis "Regelung der Erbangelegenheiten" von der Betreuung ausgenommen, da die erbrechtlichen Streitigkeiten durch Vergleich beigelegt worden sind. Im Übrigen hat
das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.
4
Mit ihrer erneuten Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin
die Aufhebung der Betreuung.
II.
5
Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
6
1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen
Beschluss an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehlt, dass die Betreuung im Hinblick auf die Vermögenssorge erforderlich ist. Das Landgericht hat
sich trotz eines entsprechenden Hinweises in der vorangegangenen Senatsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 504/11 - FamRZ
2012, 968 Rn. 8) mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Betroffenen nicht
auseinandergesetzt.
-4-
7
Bezüglich der Frage, ob die Betroffene in der Lage ist, einen freien Willen
zu bilden, der nach § 1896 Abs. 1 a BGB der Betreuung entgegenstehen würde, sind die Feststellungen des Landgerichts hingegen nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
8
2. Im Hinblick auf die wiederholte Aufhebung in derselben Sache macht
der Senat von der Möglichkeit nach § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Günter
Botur
Vorinstanzen:
AG Buxtehude, Entscheidung vom 18.04.2011 - 7 XVII 76/11 LG Stade, Entscheidung vom 20.07.2012 - 9 T 62/12 -