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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 214/14
vom
29. April 2015
in der Justizverwaltungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 2
§ 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewährt dem Gegner eines Antrags auf Prozess- oder
Verfahrenskostenhilfe kein subjektives Recht auf Akteneinsicht in die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.
BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14 - OLG Koblenz
AG Idar-Oberstein
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. März 2014 aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe:
I.
1
In dem Ausgangsverfahren, einem rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahren, war dem Ehemann Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden.
Nach Abschluss des Verfahrens hat die Ehefrau beantragt, ihr die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemanns (§ 117
Abs. 2 ZPO) zugänglich zu machen.
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Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die
Ehefrau Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht als unzulässig ver-
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worfen hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Interesse
auf Einsichtnahme weiter.
II.
3
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
über das Akteneinsichtsgesuch.
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1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet: Die Beschwerde sei nicht statthaft, da die Ehefrau durch die
angefochtene Entscheidung nicht beschwert sei. Sie sei am Verfahren der Verfahrenskostenhilfe für den Ehemann nicht beteiligt. Beteiligt seien nur der Antragsteller, der Verfahrenskostenhilfe begehre, und das Gericht als Bewilligungsstelle. Nicht beteiligt sei der Gegner, auch wenn ihm nach § 118 Abs. 1
Satz 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei. Daran habe sich
durch Einfügung des zweiten Halbsatzes in § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO nichts geändert. Die Vorschrift schränke lediglich das gesetzliche Verbot ein, dem Gegner die Erklärung zugänglich zu machen, wenn diesem nach allgemeinen Vorschriften ein Auskunftsrecht zustehe; sie gewähre jedoch keinen eigenständigen Anspruch auf Einsichtnahme in die Erklärung und Belege.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nur insoweit
stand, als wegen ihrer der Antrag der Ehefrau auf gerichtliche Entscheidung
zurückzuweisen ist.
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a) Gegen die im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung ist das
vom Oberlandesgericht zugelassene und von der Ehefrau eingelegte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft.
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aa) Nach allgemeiner Auffassung dürfen Verfahrensbeteiligte dadurch,
dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlässt, keinen
Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das
nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das
Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre. Dieser Schutzgedanke der Meistbegünstigung führt allerdings nicht
dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht
das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen
Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel
geschehen wäre (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ
2013, 1215 Rn. 7 mwN).
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bb) Im vorliegenden Fall ist die Rechtsbeschwerde nach § 29 EGGVG
das statthafte Rechtsmittel.
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(1) Während eines laufenden Verfahrens richtet sich die Einsicht der Parteien in die Verfahrensakten nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 299
Abs. 1 ZPO. Danach können die Beteiligten die Verfahrensakten einsehen und
sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
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(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung
der Beteiligten die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 299 Abs. 2 ZPO; vgl. auch § 13 Abs. 2
FamFG). Diese Entscheidung stellt einen Justizverwaltungsakt dar, gegen dessen Ablehnung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft ist (§ 23
Abs. 1 EGGVG).
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Nach zutreffender Auffassung unterfällt auch das Einsichtsgesuch eines
Verfahrensbeteiligten in ein bereits abgeschlossenes Verfahren der Regelung
des § 299 Abs. 2 ZPO. Das Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO dient
allein der Prozessführung und erlischt, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist. Hingegen ist die Aufbewahrung und Verwaltung von
Gerichtsakten nach Abschluss eines Verfahrens grundsätzlich nicht Aufgabe
des Spruchkörpers, der mit ihm befasst war, sondern der Gerichtsverwaltung.
Dementsprechend muss gegebenenfalls die Gerichtsverwaltung eine Entscheidung darüber treffen, ob einem Beteiligten nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens Akteneinsicht gewährt werden soll (BFH NJW 2006, 399, 400;
OLG München MDR 2009, 1065; Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 299 Rn. 6c;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 73. Aufl. Rn. 16 "Rechtskraft";
vgl. auch BVerfG NJW 2015, 610, 611; aA OLG Schleswig FamRZ 2013, 233;
OLG Nürnberg Beschluss vom 13. Februar 2015 - 4 VA 2462/14 - juris;
Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 299 Rn. 21; MünchKommZPO/Prütting
4. Aufl.
§ 299
Rn. 9;
Wieczorek/Schütze/Assmann
ZPO
4. Aufl.
Rn. 9;
Thomas/Putzo/Reichold ZPO 36. Aufl. § 299 Rn. 1; Hk-ZPO/Saenger 6. Aufl.
§ 299 Rn. 3).
12
Im Übrigen ist der Gegner, soweit es im Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren um die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen geht, von vornherein kein Beteiligter mit eigenen Verfahrensrechten
(BGHZ 89, 65, 67 = FamRZ 1984, 373, 374), sondern steht, wenn er die Einsicht in die Unterlagen beantragt, einem "Dritten" im Sinne des § 299 Abs. 2
ZPO gleich. Über ein solches Einsichtsgesuch hat - jedenfalls nach Abschluss
des Verfahrens - die Gerichtsverwaltung zu entscheiden.
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(3) Zwar hat im vorliegenden Fall tatsächlich nicht die Gerichtsverwaltung, sondern das Familiengericht und damit eine funktional unzuständige Stel-
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le über das Akteneinsichtsgesuch entschieden. Auch diesbezüglich gilt jedoch
der Meistbegünstigungsgrundsatz, wonach die auf Akteneinsicht antragende
Ehefrau dadurch keinen Rechtsnachteil erleiden darf. Ihr stand deshalb sowohl
das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung
statthaft war, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form und
in funktionaler Zuständigkeit erlassenen Entscheidung zulässig gewesen wäre.
Nach Einlegung eines der danach statthaften Rechtsmittel - hier Einlegung der
Beschwerde - hätte das Oberlandesgericht das Verfahren weiter so betreiben
müssen, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die
Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre, nämlich
als Justizverwaltungssache gemäß § 23 ff. EGGVG. Soweit die vom Oberlandesgericht tatsächlich getroffene Beschwerdeentscheidung in der falschen Verfahrensart ergangen ist, kann sie deshalb als solche mit der Beschlussformel
einer Beschwerdezurückweisung keinen Bestand haben.
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b) In der Sache selbst ist die Rechtsbeschwerde allerdings nicht begründet.
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aa) Über den Antrag der Ehefrau auf gerichtliche Entscheidung kann der
Senat in der Sache abschließend entscheiden, da diese zur Endentscheidung
reif ist (§ 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 74 Abs. 6 FamFG).
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Dass die an sich zuständige Gerichtsverwaltung noch keine Ausgangsentscheidung nach Maßgabe des § 299 Abs. 2 ZPO getroffen hat, hindert eine
Sachentscheidung des Senats nicht. Denn die Rechtsbeschwerde kann gemäß
§ 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 72 Abs. 2 FamFG nicht darauf gestützt werden,
dass das Familiengericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über das
Akteneinsichtsgesuch zu Unrecht angenommen hat.
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bb) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet, da die
Ehefrau ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einsicht in die Erklärung des
Ehemanns über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
glaubhaft gemacht hat (§ 299 Abs. 2 ZPO).
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(1) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, hat der Gegner
des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren kein Anhörungsrecht bei der
vom Gericht neben der Erfolgsaussicht weiter vorzunehmenden Prüfung, ob die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe rechtfertigen (BGHZ 89, 65, 67 = FamRZ 1984, 373, 374).
Die Prüfung dieser Voraussetzung ist allein Sache des Gerichts, das nach eigener Beurteilung etwaige zusätzliche Ermittlungen zu führen hat. Mit dem
diesbezüglich fehlenden Anhörungsrecht des Gegners korrespondiert, dass
dieser bereits während des noch laufenden Verfahrens kein Recht nach § 299
Abs. 1 ZPO auf Einsichtnahme in die diese Angaben enthaltenden, gesondert
geführten Teile der Prozessakten hat (BGHZ 89, 65, 67 = FamRZ 1984, 373,
374).
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(2) An den insoweit fehlenden Verfahrensrechten des Gegners hat auch
die Einfügung des zweiten Halbsatzes in § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch Art. 29
Nr. 6 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586) nichts geändert, wonach die Erklärung und die Belege
dem Gegner auch ohne Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden
können, wenn der Gegner gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers hat.
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Die eingefügte Bestimmung begründet kein Anhörungs- und auch kein
Akteneinsichtsrecht des Gegners, sondern beschreibt die Modalitäten, unter
denen die Erklärung und die Belege zugänglich gemacht werden können.
Zweck der eingefügten Bestimmung ist, dem Gericht im Interesse der Richtigkeitsgewähr bezüglich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Antragstellers grundsätzlich die Befugnis zu geben, die Erklärung des Antragstellers dem Gegner zur Stellungnahme zuzuleiten. Unter der
Voraussetzung, dass zwischen den Parteien ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch über Einkünfte und Vermögen besteht, erschien es verfahrensökonomisch, den Gegner sogleich in das Verfahren einzubeziehen, um etwaige
Unrichtigkeiten in der Erklärung so früh wie möglich korrigieren zu können (BTDrucks. 16/6308 S. 325; vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 2011, 389; OLG
Naumburg Beschluss vom 20. September 2013 - 8 WF 140/13 - juris Rn. 10
mwN).
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Die Regelung hat somit lediglich objektiv-rechtlichen Charakter; sie dient
allein einer verbesserten Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht im Interesse zutreffender Ergebnisse bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 167, 325). Die Bezugnahme auf bestehende materiell-rechtliche Auskunftsansprüche als Voraussetzung für die Zugänglichmachung der Erklärung dient lediglich der Gewährleistung datenschutzrechtlicher Belange (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 181 f.).
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Eine Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Verfahrensgegners war damit nicht beabsichtigt. Das hätte nämlich eine Rechtsnorm erfordert,
die nicht nur der Verwirklichung von Gemeinschafts- und Gemeinwohlinteressen dient, sondern zumindest auch bezweckt, Interessen des Einzelnen zu
verwirklichen. Die eingefügte Regelung bezweckt dies jedoch nicht (Schürmann
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FamRB 2009, 58, 59; BeckOK ZPO/Reichling [Stand: 1. März 2015] § 117
Rn. 42; aA BeckOK ZPO/Kratz [Stand: 1. März 2015] § 127 Rn. 9a). Sie dient
nicht der Befriedigung von - im Einzelfall streitigen - privatrechtlichen Auskunftsansprüchen der Parteien, sondern nur der verbesserten Amtsaufklärung.
Subjektive Ansprüche auf Auskunftserteilung sind weiterhin in einem darauf
gerichteten Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Sie in das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren eines anderen Verfahrens zu verlagern, entspricht
erkennbar nicht der mit Einfügung des zweiten Halbsatzes in § 117 Abs. 2
Satz 2 ZPO verfolgten Absicht des Gesetzgebers.
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(3) Wenn aus den vorstehenden Gründen aber schon während des laufenden Verfahrens dem Gegner kein rechtlich geschütztes Interesse auf Einsicht in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers
zusteht, entsteht ein solches Recht erst recht nicht nach Abschluss des Verfahrens.
Dose
Schilling
Nedden-Boeger
Günter
Botur
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, Entscheidung vom 23.01.2014 - 812 F 205/13 OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.03.2014 - 7 WF 186/14 -