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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 121/08
vom
28. Januar 2009
in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni
2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 600 €.
Gründe:
I.
Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich in
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Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt,
1. a)
Der Klägerin Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines Endvermögens zum 3. April 2003 durch Vorlage eines eigenhändig
unterschriebenen, vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses samt genauer Beschreibung der Einzelposten nach
Anzahl, Menge, Art sowie der wertbildenden Merkmale zu erteilen,
ihren jeweiligen Wert zu ermitteln und insbesondere auch die
wertbildenden Faktoren der Eigentumswohnung in P. durch einen
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Grundbuchauszug und den Grundriss der Wohnung zum 3. April
2003 zu belegen,
b)
das Verzeichnis in Gegenwart der Klägerin aufzustellen.
2. Der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Verbleib des Sparguthabens auf dem Sparbuch ... in Höhe von 33.078,80 € zuzüglich noch
nicht verbuchter Zinsen für das Jahr 2003 sowie der Depoteinlage auf
den Depotkonten U. ... in Höhe von insgesamt 6.439,76 €.
2
Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten verwarf das
Oberlandesgericht als unzulässig, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht
übersteige. Zur Begründung führte es aus: Der Zeit- und Kostenaufwand für die
geschuldete Auskunft über das Endvermögen des Beklagten und den Verbleib
einzelner Vermögensgegenstände könne nicht mit mehr als 600 € bemessen
werden. Das gelte auch unter Einbeziehung der Verpflichtung zur Wertermittlung. Der auskunftspflichtige Ehegatte sei nur insoweit zur Angabe und Ermittlung der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande sei; eine gutachterliche Wertermittlung schulde er nicht. Deshalb könne der Vortrag des
Beklagten unberücksichtigt bleiben, er müsse zur Feststellung des Verkehrswertes einzelner Gegenstände (Fahrzeug, Musikanlage, Computer) und seiner
Eigentumswohnung einen Sachverständigen bzw. einen Makler beauftragen,
wofür Kosten in Höhe von mindestens 650 € entstünden. Soweit er auf voraussichtliche Fahrtkosten und Auslagen für die Beschaffung von Belegen (Grundbuchauszug, Kontounterlagen) verweise, sei dieser Aufwand mit 600 € ausreichend abgegolten. Dass mit der zusätzlich geschuldeten Auskunft über die
Verwendung eines Sparguthabens und einer Depoteinlage weitere (erhebliche)
Kosten verbunden seien, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich.
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Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2
Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt.
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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt; die Bewertung der Beschwer beruht deshalb nicht auf einem darauf zurückzuführenden Ermessensfehler.
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1. Die Rechtsbeschwerde führt aus, der Beklagte habe dargelegt, dass
er für die Wertermittlung sachkundige Hilfskräfte in Anspruch nehmen müsse.
Dabei habe er zwischen der Beauftragung von Sachverständigen zur Erstellung
von Wertgutachten und der Einschaltung von sachkundigen Hilfskräften unterschieden. Die vom Beklagten zur Wertermittlung bei der Eigentumswohnung
einzuschaltenden Makler und die mit der Feststellung der Sanierungskosten
hinsichtlich der unstreitig vorhandenen Belastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) zu beauftragenden Handwerker bzw. Architekten seien keine Sachverständigen, sondern sachkundige Hilfskräfte. Ohne
deren Auskünfte sei dem Beklagten eine halbwegs zutreffende Wertermittlung
bzw. Darlegung der wertbildenden Merkmale seiner Eigentumswohnung nicht
möglich. Gerade die Angabe des Abschlags für die Sanierung der unstreitig
vorhandenen PAK-Verseuchung der Wohnung könne ohne Feststellung der
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Sanierungskosten nicht erfolgen. Es sei allgemein bekannt, dass Makler und
Handwerker, die von dem fehlenden Verkaufs- bzw. Sanierungsinteresse des
Eigentümers wüssten, nur gegen ein entsprechendes Honorar Auskünfte erteilten und entsprechende Bewertungen abgäben. Der Beklagte habe dargelegt,
dass der Aufwand für die einzuholenden Beurteilungen der Makler und Handwerker mindestens 500 € betrage. In gleicher Weise treffe dies auch für die
Wertermittlung des Pkw sowie der Musik- und Computeranlage zu. Der Beklagte sei Außendienstmitarbeiter eines Batterieherstellers und habe als solcher
keine ausreichenden eigenen Kenntnisse.
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Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.
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b) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass
sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den das
Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur
Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, nach dem Interesse des Rechtsmittelführers bemisst, die Auskunft
nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - abgesehen von dem Fall eines besonderen
Geheimhaltungsinteresses, den das Berufungsgericht unangefochten verneint
hat - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der
geschuldeten Auskunft erfordert (st.Rspr., vgl. BGH GSZ 128, 85, 87 ff. =
FamRZ 1995, 349; Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 127, 128 f. = FamRZ 2003,
1267; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 m.w.N.).
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Soweit der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines
Endvermögens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wertes von Vermögensgegenständen verurteilt ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB),
kommt zwar auch diesem Umstand für die Wertbemessung Bedeutung zu. Es
ist aber zu beachten, dass der Auskunftspflichtige nur insoweit zur Ermittlung
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und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er dazu selbst imstande
ist; ihm ist bei einer - wie hier - auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhenden Verurteilung dagegen nicht die Pflicht auferlegt, die Vermögensgegenstände, insbesondere das Grundeigentum, begutachten zu lassen (BGHZ 64, 63, 65 f.; 84,
31, 32; Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991,
316 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711, 712 m.
Anm. Schröder). Das schließt es allerdings nicht aus, dass der Verpflichtete zu
Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten muss, um den Wert
der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. Dadurch anfallende Auslagen gehören zu den Kosten der Wertermittlung, die der Verpflichtete zu tragen hat.
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c) Dem Vorbringen des Beklagten ist indes entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass der Aufwand an Zeit und Kosten
für die geschuldete Auskunft und Wertermittlung unter Einbeziehung derjenigen, die für eventuelle Hilfskräfte anfallen, 600 € übersteigt. Der Beklagte hat
das zwar behauptet; der Sache nach hat er aber auf Kosten der Bewertung
durch Dritte abgestellt. Anders brauchte das Berufungsgericht seinen Vortrag
nicht zu verstehen, er müsse die Werte für Eigentumswohnung, Pkw, Musikund Computeranlage durch Dritte ermitteln lassen, weil er dazu selbst mangels
ausreichender Kenntnisse nicht in der Lage sei; er gehe davon aus, dass der
Aufwand zur Wertermittlung mindestens 650 € betrage. Zu einer solchen Wertermittlung durch sachkundige Dritte ist der Beklagte nicht verpflichtet. Welche
Kosten ihm durch Zuziehung eventueller Hilfskräfte entstehen, die ihn in die
Lage versetzen, dem Verlangen auf Wertermittlung selbst zu genügen, ist deshalb nicht ersichtlich. Dem Berufungsgericht ist es daher nicht als ermessensfehlerhaft anzulasten, solchen Aufwand nicht in seine Beurteilung einbezogen
zu haben.
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d) Dass die mit der Auskunftserteilung im Übrigen verbundenen Kosten
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600 € nicht übersteigen, stellt die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen nicht in
Abrede. Soweit sie meint, wegen der besonderen Verpflichtung zur Aufstellung
des Vermögensverzeichnisses in Gegenwart der Klägerin seien gesonderte
Kosten für Fahrten, Zeitaufwand und Verdienstausfall zu erwarten, diese für die
Bemessung des Wertes wesentlichen Umstände seien aber verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte
sich nicht zu der Klägerin zu begeben braucht, sondern die Leistung an seinem
Wohnsitz erbringen kann (§ 269 Abs. 1 BGB). Den sonstigen Aufwand an Zeit
und Kosten hat das Berufungsgericht berücksichtigt.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 8 F 1023/07 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2008 - 18 UF 43/08 -