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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 547/17
vom
21. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:210218BXIZR547.17.0
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2018 durch den
Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats
vom 9. Januar 2018 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag des Klägers auf vorläufige Einstellung der
Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.
Gründe:
1
1. Die als Anhörungsrüge aufzufassende "Beschwerde" des Klägers in
dem am 6. Februar 2018 als Telefax eingegangenen, unzutreffend auf den
"2. September 2017" datierten Schreiben ist unbegründet, weil der Senat den
Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3
ZPO). Der Senat hat das Vorbringen des Klägers umfassend geprüft und für
nicht durchgreifend erachtet.
2
2. Der gleichzeitig erneut gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
-3-
31. Juli 2017 ist mit Beschluss vom 9. Januar 2018 als unzulässig verworfen
worden.
3
Umstände, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Dazu hätte innerhalb der auf Antrag des Klägers bis zum
4. Dezember 2017 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine
Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei
nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4
ZPO) vorgelegt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2012
- IX ZB 285/11, juris Rn. 5, vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377
Rn. 4, vom 27. August 2014 - XII ZB 394/13, juris Rn. 16, vom 14. Juli 2015
- II ZA 29/14, juris Rn. 2, vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, juris Rn. 2 und
vom 12. April 2016 - XI ZR 479/15, juris Rn. 4, jeweils mwN). Das ist nicht geschehen. Formblatt und Unterlagen, die mit dem am 6. Februar 2018 eingegangenen Telefax nachgereicht worden sind, können diese Frist nicht wahren.
4
Es begründet auch keinen die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Hinderungsgrund nach § 233 ZPO, dass der Kläger nach seinem - nicht glaubhaft
gemachten - Vortrag eine Entscheidung seiner Rechtsschutzversicherung über
eine Deckungszusage habe abwarten wollen. Denn eine Partei, die mangels
Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung mittellos und deswegen nicht
in der Lage ist, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eigene Kosten
durchzuführen, ist gehalten, innerhalb der zu wahrenden Frist einen diesen Umstand umfassenden, den beschriebenen Anforderungen entsprechenden Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzureichen (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, WM 2016, 286 Rn. 2 und vom 20. Juli
2016 - VIII ZR 114/16, juris Rn. 4).
-4-
5
3. Der weiter gestellte Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung ist unzulässig, weil der Kläger dabei entgegen § 78 Abs. 1
Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012 - XI ZA
12/11, MDR 2012, 1432 Rn. 2). Unabhängig davon kann eine Einstellung der
Zwangsvollstreckung auch sachlich nicht gewährt werden, weil - wie ausgeführt - die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verworfen worden ist und
eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nicht in Betracht
kommt, sodass die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 203/16, juris Rn. 5 und
vom 26. Juli 2017 - XI ZR 295/17, juris Rn. 2).
Ellenberger
Maihold
Menges
Matthias
Dauber
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 22.10.2015 - 14 O 119/15 OLG Hamm, Entscheidung vom 31.07.2017 - I-5 U 142/15 -