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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 370/11
vom
15. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und
Pamp sowie die Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 13. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen, weil der
Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
Der Feststellungsantrag ist lediglich mit 1.533,88 € zu veranschlagen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR
498/07, juris). Dass dem Kläger eine Inanspruchnahme durch die
Treuhänderin auf Freistellung von Ansprüchen aus § 172 Abs. 4,
§ 171 Abs. 1 HGB gerichtet auf Rückzahlung ausgeschütteter Beträge in einem Umfang drohte, der eine höhere Bewertung des
Feststellungsantrags rechtfertigte, ist nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Klägers erhöht der von ihm neben
der Hauptforderung in Höhe von 15.338,76 € begehrte Ausgleich
entgangenen Gewinns in Höhe von 4.686,84 €, das sind 2% p.a.
aus 15.338,76 € vom 21. September 1994 bis zum 31. Dezember
2009, als Nebenforderung Beschwer und Streitwert nicht (dazu
Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012,
1211 Rn. 14). Die vom Kläger zitierten Anmerkungen zu der dem
zugrundeliegenden
Rechtsprechung
des
Senats
(Hansens,
RVGreport 2012, 312, 313; ders., zfs 2012, 587) geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen. Der vom Kläger weiter
-3-
angeführte Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
vom 28. September 1992 (II ZR 277/90, KostRsp. ZPO § 4 Nr. 74)
betraf die Geltendmachung eines "Zinsanspruchs" - so dort wörtlich, insoweit nicht abgedruckt in KostRsp. ZPO § 4 Nr. 74 - unter
dem Gesichtspunkt einer "selbständigen zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung" und damit eine andere Fallgestaltung (vgl.
bereits Senatsbeschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris
Rn. 4 aE).
Im Übrigen könnte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der
Sache keinen Erfolg haben.
-4-
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 19.000 €
Wiechers
Grüneberg
Pamp
Maihold
Menges
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 30.07.2010 - 2 O 494/09 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2011 - 9 U 140/10 -