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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 339/12
vom
23. April 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger,
Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen, weil
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da
sich das Berufungsurteil aus Gründen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat (vgl. BGH, Urteil vom
18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, WM 2013, 211 Rn. 10 ff.
mwN), als richtig darstellt (analog § 561 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten ihrer Streithelfer, die diese selbst tragen
(§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
-3-
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
89.231,52 €.
Wiechers
Joeres
Matthias
Ellenberger
Menges
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2011 - 2-5 O 52/11 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.06.2012 - 17 U 174/11 -