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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 223/05
vom
13. Dezember 2005
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ
:
BGHR
:
ja
nein
ja
ZPO § 281 Abs. 2; InsO § 3 Abs. 1 Satz 1
Das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Insolvenzgericht hat die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines anderen Insolvenzgerichts vorgetragenen Umstände zu würdigen und gegebenenfalls von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären. Erst wenn danach ein Gerichtsstand bei dem nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständigen Gericht nicht eröffnet ist, kann es seine örtliche Unzuständigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Prüfung,
so entbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss
deshalb als willkürlich betrachtet werden.
BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2005 - X ARZ 223/05 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Heidelberg bestimmt.
Gründe:
1
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz
in Heidelberg. Für sie wurde mit Wirkung vom 10. Januar 2005 ein neuer Geschäftsführer bestellt, der für die Antragstellerin mit Antrag vom 31. Januar
2005 - eingegangen beim Amtsgericht Heidelberg am 3. Februar 2005 - Insolvenzantrag gestellt hat und gleichzeitig beantragt hat, das Verfahren an das für
den Wohnsitz des - neuen - Geschäftsführers örtlich zuständige Insolvenzgericht in Berlin zu verweisen. Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt,
sie habe den Geschäftsbetrieb eingestellt, das Gewerbe abgemeldet, die Geschäftsräume in Heidelberg aufgegeben und die Geschäftsunterlagen nach
Berlin verbracht, um dort unter Einschaltung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen, ob ein Fortbestand möglich sei und andernfalls die
Abwicklung unter Einschluss eines Insolvenzverfahrens vorzunehmen.
-3-
Das Amtsgericht Heidelberg hat sich mit Beschluss vom 8. Februar 2005
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für örtlich unzuständig erklärt und das Insolvenzverfahren an das Amtsgericht
Berlin-Charlottenburg verwiesen.
3
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat sich mit Beschluss vom
15. Februar 2005 für örtlich nicht zuständig erklärt und das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe möchte das Amtsgericht Berlin-Charlot-
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tenburg als zuständiges Gericht bestimmen. Es sieht sich hieran durch Entscheidungen anderer Gerichte (BayObLG NJW-RR 2004, 986; OLG Celle NZI
2004, 258, 259; OLG Stuttgart OLGR 2004, 184, 186; OLG Schleswig NZI
2004, 264) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
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II. Die Vorlage ist zulässig (§ 36 Abs. 3 ZPO).
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe würde sich mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung in Widerspruch zu den zitierten Beschlüssen der Oberlandesgerichte Celle, Stuttgart, Schleswig und des Bayerischen Obersten Landesgerichts setzen. Diese haben entschieden, dass ein Verweisungsbeschluss
willkürlich und deshalb nicht bindend sei, weil eine Zuständigkeit am Wohnsitz
des Geschäftsführers der GmbH dann nicht in Betracht komme, wenn die Veräußerung der Geschäftsanteile und die Abberufung des alten sowie die Ernennung des neuen Geschäftsführers in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang
mit der Stellung des Insolvenzantrags stünden und das Verfahren damit das
Gepräge einer "gewerbsmäßigen Firmenbestattung" habe. In solchen Fällen
komme für die Durchführung des Insolvenzverfahrens eine Zuständigkeit des
Insolvenzgerichts, bei dem der neu bestellte Geschäftsführer seinen Sitz habe,
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nicht in Betracht, weil es sich um eine rechtsmissbräuchliche Zuständigkeitserschleichung handele. Das vorlegende Oberlandesgerichte Karlsruhe hält hingegen eine solche Verweisung für jedenfalls nicht willkürlich.
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III. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Heidelberg.
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1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Gerichtsstands nach
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
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Das Amtsgericht Heidelberg hat sich durch einen gemäß § 281 Abs. 2
Satz 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht
Berlin-Charlottenburg hat im Beschlusswege die Übernahme des Verfahrens
abgelehnt. Das genügt, um zur Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu gelangen (BGHZ 102, 338, 339 f.).
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2. Das Amtsgericht Heidelberg ist für das vorliegende Insolvenzverfahren
zuständig.
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Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO. Nach dieser
Vorschrift ist örtlich zuständig das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der
Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies ist das Amtsgericht Heidelberg, weil die Gesellschaft dort ihren Sitz hat, § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Allerdings sind im Interesse der Prozessökonomie und zur Vermeidung
von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und
Verteuerungen des Verfahrens Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 Abs. 2
Satz 2 ZPO unanfechtbar und gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das Gericht,
an welches verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde
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liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung
(BGHZ 102, 338, 340; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993,
2810). Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss
jedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im
Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf
der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen
Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGHZ
71, 69, 72 f.; Sen.Beschl. v. 09.07.2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Das gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Amtsgericht Heidelberg
hat sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung eines Rechtsstreits gemäß § 4 InsO, § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts
voraussetzt. Eine Verweisung kommt nur in Betracht, wenn bei dem Gericht,
bei dem die Sache rechtshängig ist, ein Gerichtsstand nicht eröffnet ist
(Sen.Beschl. v. 10.09.2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635). Das
Amtsgericht Heidelberg hat seinen Verweisungsbeschluss nicht begründet. Es
hat weder Umstände ermittelt noch dargelegt, die seine Zuständigkeit in Frage
stellen könnten. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht von
Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von
Bedeutung sind. Gerade im Hinblick auf die oben unter II dargestellte Rechtsprechung hatte das Amtsgericht Heidelberg Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob trotz der Zuständigkeitsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO ein Gerichtsstand bei ihm nicht begründet war. Das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Insolvenzgericht hat die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit
eines anderen Insolvenzgerichts vorgetragenen Umstände zu würdigen und
gegebenenfalls von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären. Erst wenn
danach ein Gerichtsstand bei ihm nicht eröffnet ist, kann es seine örtliche Unzuständigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Prüfung, so ent-
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behrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss deshalb als willkürlich betrachtet werden.
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Das Amtsgericht Heidelberg hat demnach den Rechtsstreit nicht wirksam
an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verwiesen.
Melullis
Keukenschrijver
Asendorf
Mühlens
Kirchhoff
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.05.2005 - 15 AR 8/05 -