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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 178/13
Verkündet am:
22. Januar 2014
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 355, 358, 359, 499, 500
Auf das so genannte Eintrittsmodell, bei dem ein Verbraucher zunächst einen Kaufvertrag über die spätere Leasingsache und zur Finanzierung einen Leasingvertrag
abschließt, sind die Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358, 359 BGB aF)
weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 178/13 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Beklagte ist seit 1993 mit dem Tätigkeitsbereich "Montage von vorgeformten Elementen" im Gewerberegister eingetragen. Nachdem er bis dahin
vor allem im Bereich der Treppenmontage tätig gewesen war, schloss er im
April 2009 als Folge der Insolvenz seines bisherigen (Haupt-)Auftraggebers unter der Bezeichnung "Montage- & Event-Service V.
GmbH (im Folgenden: K.
Kr.
" mit der K.
), einem mit der Kläge-
rin personell verbundenen Unternehmen, eine Kooperationsvereinbarung betreffend die Montage und den Vertrieb von Wohnwagenschutzdächern. Daneben schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Kaufvertrag über einen
"Schutzdach-Business-Trailer Montageanhänger inkl. Komplettausstattung" zu
-3-
einem Preis von 19.932,50 €. Gleichzeitig unterzeichnete er unter Hinweis auf
seinen seit 1993 bestehenden Gewerbebetrieb "Kr.
Montage-Service" für
den gekauften Montageanhänger einen an die a. -Leasing (im Folgenden: Leasinggesellschaft) gerichteten Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages mit
Restwertgarantie; insoweit war vorgesehen, dass die Leasinggesellschaft anstelle des Beklagten in den Kaufvertrag eintreten sollte. Der Leasingantrag wurde jedoch von der Leasinggesellschaft nicht angenommen, nachdem der Beklagte wenige Tage später gegenüber der K.
seine Vertragserklärungen
sämtlich widerrufen und in der Folge die Erfüllung des Kaufvertrages verweigert
hatte.
2
Das Landgericht hat der auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
3
Die Revision hat Erfolg.
I.
4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Der Klägerin stünden keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag mehr zu,
weil der Beklagte zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages
gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen sei und der dadurch gemäß
-4-
§ 355 Abs. 1 BGB in der bis zum 29. Juli 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB aF) bewirkte Wegfall dieser Willenserklärung nach § 358 Abs. 2 BGB
aF auch den Wegfall der Bindung an den Kaufvertrag zur Folge gehabt habe.
Letztgenannte Vorschrift sei gemäß § 499 BGB aF auf die leasingtypische Vertragsgestaltung des hier gegebenen "Eintrittsmodells" anwendbar, bei dem der
Kaufvertrag von vornherein in der Absicht geschlossen werde, dass mit dem
späteren Zustandekommen des korrespondierenden Leasingvertrages über das
Kaufobjekt der Leasinggeber in den Kaufvertrag eintrete und der Leasingnehmer aus diesem entlassen werde. Zwar fehle es bei einer solchen Vertragsgestaltung an der typischen Aufspaltung eines einheitlichen Vertragsverhältnisses
in zwei gleichzeitig nebeneinander bestehende Verträge, da der Leasingnehmer
zur selben Zeit jeweils nur aus einem Vertrag verpflichtet sei. Werde der Leasingvertrag aber widerrufen, lebten bei getrennter Betrachtung der Verträge die
ansonsten hinfälligen kaufvertraglichen Pflichten des Leasingnehmers wieder
auf, und er bleibe damit an einen Vertrag gebunden, den er allein im Hinblick
auf das vorgesehene Zustandekommen des Leasingvertrages abgeschlossen
habe. Das Schutzbedürfnis des Leasingnehmers sei deshalb in einem solchen
Fall demjenigen bei Aufspaltung in zwei zeitgleich geschlossene Verträge vergleichbar.
6
Auch die Gesetzesmaterialien zeigten, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 358 BGB in den Fällen der Finanzierungshilfe - und damit
auch im Falle des Finanzierungsleasings - jedenfalls in denjenigen Konstellationen ausdrücklich gewünscht und für möglich gehalten habe, in denen die
Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelfall erfüllt seien, also der Vertrag
über die Lieferung der Ware mit dem Leasingvertrag derart verknüpft sei, dass
das Leasinggeschäft ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages diene und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Das sei hier
der Fall.
-5-
7
Der vom Beklagten angestrebte Leasingvertrag habe ausschließlich der
Finanzierung des Kaufvertrages über den Anhänger gedient. Allein diese objektive wirtschaftliche Funktion des Leasingvertrages rechtfertige trotz Fehlens
zweier gleichzeitig nebeneinander bestehender Vertragsbindungen des Leasingnehmers die entsprechende Anwendung des § 358 BGB. Hiervon ausgehend habe es vorliegend auch nicht einer in vergleichbaren Fällen häufig in den
Kaufvertrag zur Klarstellung aufgenommenen Leasingfinanzierungsklausel bedurft.
8
Dass das zur Annahme einer wirtschaftlichen Einheit beider Verträge im
Sinne von § 358 Abs. 3 BGB aF erforderliche Zusammenwirken zwischen Leasinggeber und Verkäufer vorgelegen habe, stehe nach den Bekundungen der
bei den Vertragsverhandlungen für die Klägerin tätigen Zeugin E.
ebenfalls
fest. Danach sei der Leasingvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Beklagten zustande gekommen, sondern von der Klägerin unter Verwendung von
ihr überlassenen Vordrucken der Leasinggesellschaft vermittelt worden. Zwar
könne als zutreffend unterstellt werden, dass der Beklagte vor Unterzeichnung
des Kaufvertrages von der Zeugin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei,
dass der Kaufvertrag zunächst einmal unabhängig von dem avisierten Leasingvertrag abgeschlossen werde, und dass der Beklagte sich bei Nichtzustandekommen des Leasingvertrages um eine anderweitige Finanzierung des Kaufpreises für den Montageanhänger bemühen müsse. Der Zeugin sei allerdings
aus den Angaben des Beklagten durchaus bewusst gewesen, dass dieser nach
seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten den Kaufvertrag ohne Finanzierung des
Kaufpreises über den Leasingvertrag nicht habe abschließen können, so dass
ihr die objektive Funktion des Leasingvertrages zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung bekannt gewesen sei. Wenn sie dennoch darauf beharrt habe, dass
das Zustandekommen des Kaufvertrages von dem Zustandekommen der Finanzierung über den Leasingvertrag unabhängig sein sollte, habe darin der un-
-6-
zulässige Versuch einer dem Beklagten nachteiligen Abänderung des § 358
BGB aF gelegen.
9
Dem Beklagten habe das in Anspruch genommene Recht zum Widerruf
des Leasingvertrages zugestanden, da er bei Abschluss des Kaufvertrages ein
dem Verbraucher gleich stehender Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB
aF gewesen sei. Denn die beabsichtigte Tätigkeit des Klägers für die K.
habe mit seiner bisherigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang gestanden. Es
habe sich nicht nur um eine Ausweitung der bereits ausgeübten Montagetätigkeit, sondern um eine neue, davon klar abgrenzbare Spezialtätigkeit mit zusätzlichen Vertriebsaufgaben gehandelt, durch die sich der Beklagte ein zweites, im
Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit neuartiges "Standbein" habe verschaffen wollen. Die Widerrufserklärung sei gegenüber der Leasinggesellschaft auch
wirksam geworden. Zwar sei die Erklärung an die K.
und nicht an die
Leasinggesellschaft gerichtet gewesen. Nach den Umständen sei jedoch davon
auszugehen, dass die K.
das zugrunde liegende Schreiben als Emp-
fangsbotin auch an die Leasinggesellschaft weitergegeben haben müsse.
II.
10
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
11
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat es sich bei dem
Kaufvertrag und dem in Aussicht genommenen Leasingvertrag nicht um verbundene Verträge im Sinne von § 499 Abs. 2, §§ 500, 358 Abs. 3 BGB aF gehandelt. Der vom Beklagten erklärte Widerruf seines Angebots auf Abschluss
des Leasingvertrages hat deshalb die Bindung an den mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag, auf den § 499 Abs. 1 BGB aF mangels Gewährung
eines Zahlungsaufschubs selbst keine Anwendung findet (vgl. MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 499 Rn. 17), nicht gemäß § 358 Abs. 2
-7-
BGB aF beseitigen können. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann daher ein Kaufpreisanspruch der Klägerin (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht
verneint werden.
12
1. Die hier anwendbaren § 499 Abs. 1, 2, § 500 BGB aF sehen vor, dass
auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher, dem gemäß § 507 BGB aF ein Existenzgründer gleich gestellt ist,
die Vorschriften der §§ 358, 359 BGB aF über verbundene Verträge entsprechende Anwendung finden. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF bestimmt unter anderem, dass ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden sind, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung eines anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche
Einheit bilden. Hat bei Vorliegen eines solchen verbundenen Vertrages der
Verbraucher seine auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung - hier aufgrund eines vom Berufungsgericht angenommenen Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1, §§ 500, 507, 355 Abs. 1 BGB
aF - wirksam widerrufen, ist er gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB aF auch an
seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware gerichtet ist, nicht mehr gebunden.
13
2. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass der Beklagte bei Kauf des Anhängers und der von ihm beantragten
Leasingfinanzierung als Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB aF anzusehen war, und ob der Widerruf in einer den Anforderungen des § 355 Abs. 1 Satz
2 BGB aF genügenden Weise gegenüber der Leasinggesellschaft erklärt worden ist. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet § 358
BGB aF auf Leasingfinanzierungen, auch wenn sie nach dem so genannten
Eintrittsmodell erfolgen sollen, schon deshalb keine Anwendung, weil es hierbei
-8-
an dem von dieser Vorschrift vorausgesetzten Erfordernis einer Bindung des
Verbrauchers an zwei rechtlich selbstständige Verträge fehlt, von denen der
eine der Finanzierung des anderen dient.
14
a) Ob und in welchem Umfang die für Finanzierungsleasingverträge in
§ 500 BGB aF enthaltene Verweisung auf die §§ 358, 359 BGB aF auch ohne
das in diesen Bestimmungen für einen Einwendungsdurchgriff vorausgesetzte
Erfordernis einer Bindung des Verbrauchers an zwei rechtlich selbstständige
Verträge zum Tragen kommen kann, ist allerdings umstritten (zum Meinungsstand Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 151 ff.). Vor allem im
Schrifttum wird, namentlich um ein weitgehendes Leerlaufen der genannten
Verweisung zu vermeiden, überwiegend angenommen, dass der Gesetzgeber
sich mit dieser Verweisung umfassend (Graf von Westphalen/Woitkewitsch, Der
Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. L Rn. 378; ebenso zu §§ 3, 9 VerbrKrG OLG
Rostock, OLGR 1996, 89, 90), zumindest aber für den Anwendungsfall des Eintrittsmodells zugunsten des Verbraucher-Leasingnehmers dafür entschieden
habe, dass dieser im Umfang der Verweisung in den Genuss der Verbraucherrechte beim finanzierten Kauf kommen solle (z.B. Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl., § 506 Rn. 91; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 358 Rn. 43; jeweils mwN; vgl. auch MünchKommBGB/
Habersack, 6. Aufl., § 358 Rn. 17, § 359 Rn. 10 ff.).
15
Ein anderer Teil des Schrifttums (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1799 ff.; Beckmann,
Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 5 Rn. 11 f.) sowie die neuere Instanzrechtsprechung (OLG Düsseldorf, WM 2010, 2258, 2259 f.; OLG Frankfurt am Main,
Urteil vom 28. Januar 2009 - 17 U 241/08, juris Rn. 34 ff.; OLG Brandenburg,
Urteil vom 23. April 2008 - 3 U 115/07, juris Rn. 24) stehen hingegen auf dem
Standpunkt, dass die auf den finanzierten Abzahlungskauf zugeschnittenen
-9-
§§ 358, 359 BGB selbst für das Eintrittsmodell im Regelfall nicht auf das bei
einem Finanzierungsleasing bestehende Dreiecksverhältnis und die dabei bestehenden leasingtypischen Wechselbeziehungen passten. Denn durch deren
sachgerechte Handhabung sei der Leasingnehmer auch ohne einen gesetzlich
vorgesehenen Widerrufs- und Einwendungsdurchgriff hinreichend geschützt.
16
b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
17
aa) Die in § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF enthaltene Legaldefinition der
verbundenen Verträge setzt nach ihrem Wortlaut einen Vertrag über die Lieferung einer Ware (oder über die Erbringung einer anderen Leistung) sowie einen
Verbraucherdarlehensvertrag, also ein finanziertes Geschäft einerseits und ein
Finanzierungsgeschäft andererseits, voraus. Diese werden dadurch zu einem
verbundenen Geschäft, dass das Finanzierungsgeschäft der Finanzierung des
Liefervertrages dient. Hiernach ist der Tatbestand eines verbundenen Geschäftes begrifflich nur gegeben, wenn sich der Verbraucher einer Mehrzahl von Vertragsverhältnissen gegenüber sieht, von denen eines der Finanzierung des anderen dient, so dass er durch die damit einher gehende Ausgliederung der Finanzierung zweifach vertraglich gebunden ist (Staudinger/Kessal-Wulf, aaO,
§ 358 Rn. 21; Graf von Westphalen/Woitkewitsch, aaO, Kap. L Rn. 377).
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Daran fehlt es hier. Denn eine solche Vertragsgestaltung, die es dem
Verbraucher ermöglichen soll, seine durch den Liefervertrag begründete Schuld
mittels des zu diesem Zweck eingegangenen Finanzierungsgeschäfts gegenüber dem Lieferanten zu begleichen (jurisPK-BGB/Wildemann, 6. Aufl., § 358
Rn. 22), ist auch bei einem Leasingvertrag nach dem Eintrittsmodell nicht gegeben, da der Leasingvertrag nicht der Finanzierung des Kaufvertrages durch
den Käufer dient (OLG Düsseldorf, aaO; OLG Brandenburg, aaO). Der Kaufvertrag dient vielmehr umgekehrt als Teil des leasingtypischen Dreiecksverhältnis-
- 10 -
ses dem anstelle des Leasingnehmers in den Kaufvertrag eintretenden Leasinggeber zur Beschaffung des Leasinggegenstandes, den er benötigt, um seine durch den Leasingvertrag begründete Gebrauchsüberlassungspflicht erfüllen
zu können. Der Leasingnehmer ist auch bei dem Eintrittsmodell vertraglich entweder nur gegenüber dem Verkäufer oder - nach Begründung des Leasingverhältnisses - nur gegenüber dem Leasinggeber gebunden.
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bb) Das Berufungsgericht hält gleichwohl eine entsprechende Anwendung des § 358 BGB aF für geboten, weil der angestrebte Leasingvertrag nach
seiner objektiven wirtschaftlichen Funktion ausschließlich der Finanzierung des
Kaufvertrages über den Anhänger gedient habe. Dabei verkennt es aber zum
einen den genannten, von der Aufspaltungskonzeption des § 358 Abs. 3 BGB
aF abweichenden Beschaffungszweck des Kaufvertrags im Rahmen der angestrebten Leasingbeziehungen. Zum anderen übersieht es, dass bei Leasingverträgen nach dem Eintrittsmodell mangels Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers
kein Bedürfnis besteht, die Vorschrift des § 358 Abs. 2 BGB aF auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB aF analog anzuwenden.
Denn das Aufspaltungsrisiko, das die §§ 358, 359 BGB kompensieren sollen,
wird bereits durch die leasingtypische Wechselbeziehung zwischen Kaufvertrag
und Leasingvertrag und ihre Handhabung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend begrenzt (Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1799).
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Das gilt nicht nur für § 359 BGB, für dessen entsprechende Anwendung
schon deshalb kein Bedürfnis besteht, weil der Käufer nach seinem Wechsel in
die Rolle des Leasingnehmers durch die vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligte leasingtypische Abtretungskonstruktion (zuletzt Senatsurteil
vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 13 mwN) einen gleichwertigen Schutz erfährt (Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1799, 1801; Beckmann, aaO
Rn. 12; MünchKommBGB/Habersack, aaO, § 359 Rn. 12). Vielmehr gilt dies in
- 11 -
gleicher Weise für den hier in Rede stehenden § 358 BGB aF. Dass diese Bestimmung auf Leasingverträge nach dem Eintrittsmodell nicht passt, zeigt bereits dessen Abs. 4 Satz 3, wonach der Darlehensgeber bei einem Widerruf des
Finanzierungsgeschäfts kraft Gesetzes an die Stelle des Verbrauchers in den
verbundenen Vertrag eintritt. Denn der Leasinggeber wird bei dieser Vertragskonstruktion mit dem Zustandekommen des Leasingvertrages ohnehin alleiniger Vertragspartner des Beschaffungsvertrages mit dem Lieferanten, so dass
ein Bedürfnis des Leasingnehmers, ihn vor diesen vertraglichen Bindungen zu
schützen, nicht mehr besteht (OLG Düsseldorf, aaO S. 2260).
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Ebenso ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ein die
Anwendung des § 358 Abs. 2 BGB aF rechtfertigendes Schutzbedürfnis des
Käufers zu verneinen, wenn es - wie hier - gar nicht erst zum Eintritt des Leasinggebers in den Beschaffungsvertrag kommt. Denn der Käufer kann das Risiko einer nicht zustande kommenden Leasingfinanzierung und einer in diesem
Fall drohenden Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag von vornherein dadurch
begrenzen, dass er den Bestand des Beschaffungsvertrags ausdrücklich oder
konkludent unter eine dahingehende auflösende Bedingung im Sinne des § 158
Abs. 2 BGB stellt (Senatsurteil vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 222/89, WM 1990,
1241 unter II 2 c bb). Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn er - wie
hier - zeitgleich mit Abschluss des Kaufvertrags einen vom Verkäufer vermittelten Leasingantrag stellt (OLG Düsseldorf, DAR 2005, 625; Reinking/Eggert,
aaO Rn. L 260), wobei ihm ein als Verbraucher zustehender Schutz nicht
dadurch gemäß § 162 BGB verloren ginge, dass er noch vor Zustandekommen
des Leasingvertrags von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch
macht und auf diese Weise einen Vertragsschluss verhindert (MünchKommBGB/Koch, aaO, Finanzierungsleasing Rn. 41 mwN).
- 12 -
22
Selbst wenn eine solche Bedingung aber weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart sein sollte, wäre er nicht schutzlos gestellt. Denn es entspricht bei einer solchen Einschaltung des Leasinggebers in die Sicherstellung
der Kaufpreisfinanzierung regelmäßig einer interessengerechten Auslegung des
Beschaffungsvertrages, dass das Zustandekommen eines in Aussicht genommenen Leasingvertrags Geschäftsgrundlage des Beschaffungsvertrages sein
soll, es sei denn, der Käufer nimmt sich einen ihm auf diese Weise zukommenden Schutz selbst dadurch, dass er deutlich macht, auch für den Fall des Nichtzustandekommens des Leasingvertrages das Finanzierungsrisiko uneingeschränkt übernehmen und sich dann eigenständig eine alternative Finanzierung
besorgen zu wollen (vgl. Martinek in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch, 4. Aufl., § 101 Rn. 94).
III.
23
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur
Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus
folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen zu der Frage getroffen hat,
ob der Kaufvertrag unter einer auflösenden Bedingung zustande gekommen ist
oder ob dessen Geschäftsgrundlage durch das Nichtzustandekommen des angestrebten Leasingvertrages entfallen sein könnte. Ebenso wenig hat sich das
Berufungsgericht bislang mit dem Einwand des Beklagten befasst, dass der
Kaufvertrag über den Anhänger wegen einer sittenwidrigen Überhöhung des
Kaufpreises nichtig sei. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und
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Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
Ball
Dr. Milger
Dr. Schneider
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.11.2011 - 3 O 246/10 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.05.2013 - I-17 U 187/11 -