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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 533/12
vom
10. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 31. Dezember 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2013 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
2
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
-3-
3
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang
geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen
können.
Galke
Zoll
Pauge
Wellner
Stöhr
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 28.07.2011 - 6 O 4483/08 OLG Dresden, Entscheidung vom 08.11.2012 - 4 U 1322/11 -