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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 90/14
vom
17. September 2014
in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der
Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2014 und
der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 2. Mai 2014 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des
Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000
€.
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in
seinen
Rechten
verletzt,
weil
abzusehen
war,
dass
die
Haft
in
der
Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte
von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des §
62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss
-3-
vom 17. September 2014 – V ZB 56/14). Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Roth
Weinland
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.04.2014 - 934 XIV 573/14 B LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.05.2014 - 2-29 T 92/14 -