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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 50/12
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vom
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27. September 2012
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in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2012 durch
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die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 wird festgestellt,
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dass
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der
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Beschluss
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des
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Amtsgerichts
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Bielefeld
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vom
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13. Februar 2012 und der Beschluss der 23. Zivilkammer des
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Landgerichts Bielefeld vom 27. Februar 2012 den Betroffenen in
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seinen Rechten verletzt haben.
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Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
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zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
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des Betroffenen und des Beteiligten zu 3 werden der Stadt Solingen auferlegt.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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3.000 €.
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Gründe:
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I.
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Der Betroffene, ein tadschikischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2008
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nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde mit seit Februar 2010 bestandskräftigem Bescheid des zuständigen Bundesamts zurückgewiesen. Aufgrund
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dieser Entscheidung ist er vollziehbar ausreisepflichtig, kam dem aber nicht
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nach. Im Februar 2012 wurde er von der Polizei aufgegriffen. Am
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13. Februar 2012 hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung für
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die Dauer von vier Wochen angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde
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hat das Landgericht zurückgewiesen. Am 29. Februar 2012 ist der Betroffene
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abgeschoben worden.
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Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte zu 3 festgestellt wissen,
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dass der Betroffene durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt worden ist.
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II.
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Das Beschwerdegericht bejaht die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1
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Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG. Der Betroffene habe seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde seine neue Anschrift anzugeben. Zudem sei
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er 2008 untergetaucht, um nicht ausreisen zu müssen.
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III.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2
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FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Der Beteiligte zu
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3 ist beschwerdeberechtigt, weil er als von dem Betroffenen benannte Vertrauensperson bereits im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt worden ist
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(§ 429 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Betroffene ist durch
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die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht in
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seinen Rechten verletzt worden.
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a) Das Amtsgericht hätte die Haft nicht anordnen dürfen, weil es dem
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Betroffenen den Haftantrag der Beteiligten zu 2 zu Beginn der mündlichen An-
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hörung lediglich "bekannt gegeben" hat. Das Protokoll der mündlichen Anhörung lässt nicht erkennen, dass ihm der Haftbefehl auch ausgehändigt wurde.
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aa) Der Haftantrag kann dem Betroffenen zwar erst zu Beginn der richterlichen Anhörung eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren
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Sachverhalt betrifft, zu dem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer
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etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (Senat, Beschluss
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vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 330 Rn. 16 mwN). Das bedeutet aber nicht, dass sich der Haftrichter in einem solchen Fall darauf beschränken dürfte, den Inhalt des Haftantrags mündlich bekannt zu geben.
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Vielmehr muss dem Betroffenen in jedem Fall eine Kopie ausgehändigt werden; dies muss in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle
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schriftlich dokumentiert werden. Er muss im weiteren Verlauf der Anhörung in
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ein Exemplar des Haftantrags einsehen und dieses gegebenenfalls später einem Rechtsanwalt vorlegen können (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012
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- V ZB 284/11, Rn. 9, juris). Die Bekanntgabe durch Aushändigung des Haftantrags ist Voraussetzung für die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs.
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Anderenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht in
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der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417
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Abs. 2 FamFG) zu äußern (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11,
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FGPrax 2011, 257 Rn. 8).
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bb) Da die Haftanordnung bereits mangels Aushändigung des Haftantrags rechtswidrig ist, kann dahingestellt bleiben, ob deren Rechtswidrigkeit
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auch daraus folgt, dass die Begründung des Amtsrichters nicht erkennen lässt,
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ob er die Angaben der Behörde in dem Haftantrag einer eigenständigen Würdigung unterzogen hat. Zweifel daran bestehen deshalb, weil sich die Begründung der Haftanordnung auf eine wörtliche Übernahme des Haftantrags - sogar
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mit Übernahme der von dem behördlichen Sachbearbeiter verwendeten IchForm - beschränkt.
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b) Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdegericht hat den Betroffenen ebenfalls in seinen Rechten verletzt. Es durfte von der
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auch in einem Beschwerdeverfahren grundsätzlich erforderlichen Anhörung
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(vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, Rn. 12 mwN, juris)
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nicht absehen, da die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen schon mangels Aushändigung des Haftantrags fehlerhaft war (vgl. Senat, Beschluss vom
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14. Juni 2012 - V ZB 48/12, Rn. 14, juris).
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83
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Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
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Stresemann
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Roth
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Weinland
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Brückner
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Kazele
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Vorinstanzen:
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AG Bielefeld, Entscheidung vom 13.02.2012 - 9 XIV 5794.B LG Bielefeld, Entscheidung vom 27.02.2012 - 23 T 104/12 -
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