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BUNDESGERICHTSHOF
3 BJs 22/00 - 4 (9)
StB 23-25/01
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung;
hier: Beschwerden des Betroffenen
beschlagnahmen
Bi.
gegen Brief-
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwaltes und des Betroffenen am 6. Dezember 2001 beschlossen:
Die Beschwerden des Betroffenen
Bi.
gegen die Be-
schlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
9. November 2001 (1 BGs 328/2001 und 1 BGs 329/2001) werden
als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Die Beschuldigten R.
, B.
und M.
wurden aufgrund Haft-
befehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2001
in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschlüssen vom 9. November 2001
(1 BGs 328 - 330/2001) hat der Ermittlungsrichter die Beschlagnahme von drei
Briefen des Betroffenen
Bi.
an diese Untersuchungsgefange-
nen angeordnet, weil sie im Verfahren als Beweismittel von Bedeutung sein
können. Den hiergegen vom Betroffenen erhobenen Beschwerden hat der Ermittlungsrichter mit Beschluß vom 21. November 2001 teilweise abgeholfen. Er
hat angeordnet, daß von den beschlagnahmten Briefen Kopien zu fertigen sowie diese als Beweismittel zu den Akten zu nehmen seien, und die Beschlagnahme nach Herstellung der Kopien aufgehoben. Außerdem hat er bestimmt,
daß die an die Beschuldigten B.
und R.
gerichteten Briefe angehal-
ten und zu deren Habe zu nehmen seien. Das an den Beschuldigten M.
gerichtete Schreiben sei dagegen an diesen weiterzuleiten, da dieser Beschul-
-3-
digte zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Der
Betroffene hat daraufhin mit Schreiben vom 22. und 29. November 2001 mitgeteilt, daß er seine Beschwerden hinsichtlich der angehaltenen Briefe an die
Beschuldigten R.
und B.
mit dem Ziel aufrecht erhalte, daß die
Schreiben diesen Beschuldigten ausgehändigt werden. Zugleich hat er mitgeteilt, daß sich seine Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Briefes an den
Beschuldigten M.
mit der Abhilfeentscheidung erledigt habe.
Die Beschwerden sind, soweit sie vom Betroffenen weitergeführt werden, unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO sind Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn sie
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen. Die Beschlagnahme der Briefe wurde jedoch bereits durch
den Ermittlungsrichter im Wege der Abhilfe aufgehoben. Seine gemäß § 119
Abs. 3 StPO getroffene Anordnung, die an die Beschuldigten R.
B.
und
gerichteten Schreiben den Adressaten nicht auszuhändigen und sie zu
deren Habe zu nehmen, stellt keine nach § 304 Abs. 5 StPO anfechtbare Ent-
-4-
scheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs dar; sie betrifft weder eine Beschlagnahme noch eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 5
StPO (vgl. BGHSt 26, 270).
Tolksdorf
Winkler
Becker