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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 76/04
vom
5. November 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-2-
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Raebel, v. Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
und den Richter Zoll
am 5. November 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Ersteher gegen den Beschluß
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 4. März
2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 65.000 €
Gründe:
I. Auf Antrag eines Gläubigers wurde die Zwangsversteigerung in
das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück des Schuldners angeordnet. Das Vollstreckungsgericht erteilte am 4. Dezember 1997 den Erstehern den Zuschlag. Der Beschluß wurde dem Schuldner am 9. Dezember 1997 von Amts wegen persönlich zugestellt; der ihm nach dem
Teilungsplan zustehende Übererlös von 184.518,38 DM (94.342,79 €) in
amtliche Hinterlegung genommen. Die am 16. April 1998 in das Grundbuch eingetragenen Ersteher betrieben die Räumungsvollstreckung. In
diesem Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der
Gutachter beurteilte den Schuldner als für das Räumungsverfahren par-
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tiell geschäfts- und prozeßunfähig. Daraufhin wurde für den Schuldner
am 11. Dezember 1998 ein Betreuer bestellt, zu dessen Aufgabenkreis
die Interessenwahrnehmung in gerichtlichen Verfahren, so auch in der
vorliegenden Zwangsversteigerungssache, gehörte. Auf Antrag des Betreuers vom 21. Januar 1999 erteilte das Vollstreckungsgericht die Anweisung, den hinterlegten Betrag an den Schuldner herauszugeben. Am
30. Oktober 2001 legte der Schuldner über seinen vom Betreuer beauftragten Verfahrensbevollmächtigten gegen den Zuschlagsbeschluß vom
4. Dezember 1997 Beschwerde ein und berief sich auf Prozeßunfähigkeit
während der Dauer des Zwangsversteigerungsverfahrens.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Beschwerde stattgegeben, den Zuschlagsbeschluß aufgehoben und den Zuschlag versagt. Dagegen wenden sich die Ersteher mit
ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne
Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Gegen den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluß sei die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 577
Abs. 2 Satz 3 a.F. i.V. mit § 586 Abs. 3 ZPO zulässig, weil der Schuldner
bei der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses prozeßunfähig gewesen
und eine Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den Betreuer nicht erfolgt sei. Die Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens stehe
dem nicht entgegen. Es sei kein Grund ersichtlich, die Bestandskraft des
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Zuschlagsbeschlusses stärker zu schützen als die eines Urteils. Auch die
übrigen Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde seien gegeben,
weil der Schuldner bei Zustellung des Zuschlagsbeschlusses prozeßunfähig gewesen sei (§ 579 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Das stehe zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Begutachtung durch den gerichtlichen
Sachverständigen fest. Beim Schuldner liege ein sogenannter "Querulantenwahn" vor, der auf seine besondere Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen sei. Er verhalte sich im Zusammentreffen mit bestimmten situativen Momenten - so im Falle der Zwangsversteigerung - wie ein Wahnkranker mit der Folge, daß ihm eine sachliche Willensentscheidung nicht
mehr möglich sei. Die danach zulässige Beschwerde sei begründet. Im
Hinblick auf die bestehende Prozeßunfähigkeit liege gemäß § 83 Nr. 6
ZVG ein unheilbarer Versagungsgrund für den Zuschlag vor.
Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, der Zuschlagsbeschluß
beruhe auf einem rechtsgestaltenden Hoheitsakt und entfalte keine unmittelbare Wirkung zwischen den am Verfahren Beteiligten. Der Erwerber
stehe in keiner Rechtsbeziehung zum Schuldner und habe nicht die Möglichkeit, sich über dessen Prozeßfähigkeit zu unterrichten. Darin bestehe
der grundlegende Unterschied zwischen einem Zuschlagsbeschluß und
anderen gerichtlichen Entscheidungen. Die Statthaftigkeit einer außerordentlichen Nichtigkeitsbeschwerde lasse sich damit nicht vereinbaren,
jedenfalls nicht, wenn die Ersteher bereits in das Grundbuch eingetragen
worden seien. Die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses sei zudem mit
einem entschädigungslosen Eingriff in das Eigentum der Ersteher verbunden. Im übrigen habe das Beschwerdegericht die Voraussetzungen
der Prozeßunfähigkeit rechtsfehlerhaft festgestellt. Wer sich nur "wie" ein
Wahnkranker verhalte, sei nicht krank im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB. Die
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Vorschrift verlange, daß die Geisteskrankheit die "freie Willensbestimmung" ausschließe, während das Beschwerdegericht darauf abgestellt
habe, ob dem Schuldner eine "sachliche" Willensentscheidung möglich
gewesen sei. Nach den Vorstellungen des Sachverständigen sei "Querulantenwahn" zudem nichts weiter als eine sich in einer besonderen Lebenssituation
äußernde
Charaktereigenschaft.
Seine
Ausführungen
stimmten mit denen der Vorgutachter nicht überein und seien in sich widersprüchlich, so daß ein Zweitgutachter (§ 412 ZPO) hätte hinzugezogen werden müssen.
2. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden.
a) Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Zuschlagsbeschluß vom 4. Dezember 1997 zunächst Bestandskraft erlangt hat.
Selbst bei Prozeßunfähigkeit des Schuldners ist eine an ihn erfolgte Zustellung geeignet, die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 96 ZVG i.V.
mit § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.) in Gang
zu setzen. Das trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit gerichtliche Verfahren möglichst bald durch
den Eintritt der formellen Rechtskraft der ergangenen Entscheidung zu
beenden, und gebietet es, der Zustellung an Prozeßunfähige die Wirksamkeit nicht zu versagen. Eine - hier nicht gegebene - Ausnahme ist
nur dann zu machen, wenn die Prozeßunfähigkeit bereits in dem Verfahren, in dem die zuzustellende Entscheidung ergangen ist, oder aus dem
zuzustellenden Titel selbst erkennbar geworden ist (vgl. BGHZ 104, 109,
111).
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b) Für die Frage, ob die Entscheidung über den Zuschlag mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann, ist der Rechtsbeschwerde im
Ausgangspunkt darin beizupflichten, daß nach § 96 ZVG die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung
finden, als nicht in den §§ 97 bis 104 ZVG ein anderes vorgeschrieben
ist. Nach der Bestimmung des § 100 ZVG kann eine Beschwerde gegen
die Zuschlagsentscheidung allein darauf gestützt werden, daß eine der
Vorschriften der §§ 81 und 83 bis 85a ZVG verletzt worden ist. Diese
Beschränkung der zulässigen Beschwerdegründe hat auch für die in
§ 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F.) enthaltene
außerordentliche Beschwerde Geltung. Es kann lediglich ein Beschwerdegrund geltend gemacht werden, der in § 100 ZVG i.V. mit den dort genannten Vorschriften vorgesehen ist; das Rechtsmittel darf demnach
nicht zu einer Erweiterung der in das ZVG aufgenommenen Beschwerdegründe führen (ebenso Stöber, ZVG 17. Aufl. § 96 Rdn. 3.3 und 3.4;
Jaeckel/Güthe, 5. Aufl. ZVG § 98 Rdn. 6; Korintenberg/Wenz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 6. Aufl. § 98 ZVG Anm. 5; Eickmann,
Zwangsversteigerungs-
und
Zwangsverwaltungsrecht
2. Aufl.
S. 194; Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhard, Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 11. Aufl. § 95 Anm. 1h; Steiner/Storz,
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 96 ZVG Rdn. 20;
RGZ 73, 194, 196; KG Rpfleger 1976, 368; OLG Köln Rpfleger 1975,
406; OLG Oldenburg Rpfleger 1990, 179).
Hier geht es jedoch um den absoluten Versagungsgrund nach § 83
Nr. 6 ZVG, der unter anderem dann vorliegt, wenn die Zwangsversteigerung sich gegen einen prozeßunfähigen Schuldner richtet (Stöber, aaO
§ 83 ZPO Rdn. 4.1 Buchst. g). Die sogenannte Nichtigkeitsbeschwerde
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gegen den Zuschlagsbeschluß ist in diesem Fall grundsätzlich statthaft.
Ihre weitere Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich nach § 577 Abs. 2
Satz 3 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F.), § 579 Abs. 1 Nr. 4 und
§ 586 Abs. 3 ZPO. Von der Erlösverteilung und der damit einhergehenden Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
nicht beeinflußt, weil dem Gesetz eine diesbezügliche Beschränkung
nicht zu entnehmen ist (Stöber, aaO § 98 ZVG Rdn. 2.5; OLG Oldenburg
aaO 180).
Liegen die in § 83 Nr. 6 ZVG, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bestimmten
Erfordernisse einer Nichtigkeitsklage vor, kann die Beschwerde auch
nach Ablauf der regulären zweiwöchigen Frist erhoben werden. Wird sie
auf die mangelnde Vertretung der Partei im Verfahren gestützt, läuft die
einmonatige Frist des § 586 Abs. 1 ZPO erst von dem Tag, an dem die
Entscheidung dem gesetzlichen Vertreter der prozeßunfähigen Partei
zugestellt worden ist (§ 586 Abs. 3 ZPO). Da eine solche Zustellung bislang nicht erfolgt ist, konnte die Beschwerde mithin noch im Oktober
2001 fristgerecht eingelegt werden.
c) Nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt,
wenn die Partei in dem betreffenden Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Dabei darf der Wiederaufnahmegrund für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur
behauptet
werden,
er
muß
vielmehr
tatsächlich
vorliegen
(Stein/
Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 577 Rdn. 10; MünchKomm-ZPO/Braun,
2. Aufl. § 577 ZPO Rdn. 6). Denn § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. (§ 569
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Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F.) eröffnet kein eigenständiges Wiederaufnahmeverfahren, sondern verlängert für die sofortige Beschwerde lediglich die
– an sich abgelaufene - Beschwerdefrist.
Das Beschwerdegericht hat daher zutreffend für Zulässigkeit und
Begründetheit der seitens des Schuldners erhobenen Beschwerde geprüft, ob dieser für das Zwangsversteigerungsverfahren als prozeßunfähig anzusehen ist. Allerdings hat es sich nicht damit auseinandergesetzt,
ob die Frage der Prozeßunfähigkeit dahinstehen konnte, weil seitens des
Betreuers des Schuldners eine stillschweigende Genehmigung der Verfahrensführung erklärt worden ist (vgl. BGHZ 106, 96, 100 f.), indem er
- nach Aktenlage in Kenntnis des Zuschlagsbeschlusses und des Teilungsplanes - die Auszahlung des für den Schuldner hinterlegten Übererlöses (§ 117 Abs. 3 ZVG) veranlaßt hat. Das hat sich auf das rechtliche
Ergebnis indes nicht ausgewirkt. Unabhängig von der Frage, ob es für
diesen Antrag einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft
hätte (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1 und Abs 3, § 1813
BGB), ist § 84 ZVG zu beachten, wonach ein Verfahrensmangel durch
- noch dazu durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisende - Genehmigung allein in den Fällen des § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG heilbar ist. Das
ist auch für § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO maßgeblich, weil - wie ausgeführt die besonderen Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes gegenüber denen der Zivilprozeßordnung Vorrang haben. Die in § 84 Abs. 1
ZVG nicht aufgeführte Bestimmung des § 83 Nr. 6 ZVG erfaßt alle Gesetzesverletzungen, bei denen sich der Umfang der Beeinträchtigung,
welche den Rechten des Beteiligten droht, nicht mit Sicherheit übersehen läßt, so daß eine spätere Zustimmung ausscheidet. Davon ist der
Senat auch in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2004 (IXa ZB 285/03,
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Rpfleger 2004, 368 unter 3) ausgegangen. Dort wird hervorgehoben, daß
der jeweilige Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG anhand einer Interessenabwägung im Einzelfall zu beurteilen ist. Nur wenn sich sicher feststellen läßt, daß trotz des Verfahrensmangels die Rechte des Schuldners
nicht verkürzt worden sind, muß dies nicht zwingend zur Aufhebung des
Zuschlagsbeschlusses und zur Versagung des Zuschlags führen. Das ist
für den vorliegenden Fall jedoch zu verneinen. Die ordnungsgemäße
Vertretung eines Prozeßunfähigen in der Zwangsversteigerung sichert
dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör (BVerfG NJW 1998, 745;
BGHZ 84, 24, 28 f.). Die Verletzung des Art. 103 I GG kann nicht durch
Genehmigung des gesetzlichen Vertreters behoben werden, weil sich allein dadurch der absolute Versagungsgrund für die Erteilung des Zuschlages nicht nachträglich ausräumen läßt. Demgegenüber sind die seitens der Ersteher geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (Art. 14
GG) unbehelflich. Es findet keine entschädigungslose Enteignung der
Ersteher statt. Durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses entfällt
die Eigentumsübertragung durch staatlichen Hoheitsakt; der Teilungsplan verliert seine Grundlage. Es ist der frühere Rechtszustand wiederherzustellen, so daß die Ersteher Anspruch darauf haben, daß der
Schuldner und die Gläubiger, die etwas aus dem Erlös erhalten haben,
den jeweiligen Betrag an sie zurückzahlen; dafür stehen ihnen zivilrechtliche Bereicherungsansprüche zur Verfügung.
d) Die Voraussetzungen einer Prozeßunfähigkeit hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht. Die von der Rechtsbeschwerde
dagegen erhobenen Rügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Die Bestimmung des § 51 ZPO verweist für die Voraussetzungen der Prozeß(un)fähigkeit auf die Vorschriften des Bürgerlichen
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Gesetzbuches. Nach § 104 Nr. 2 BGB ist erforderlich, daß eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt, welche die freie Willensbestimmung ausschließt. Das bedeutet, daß der Betroffene nicht mehr in der
Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu
machen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95 - WM 1996,
104 unter II 2 b aa m.w.N.). Abzustellen ist darauf, ob jemand imstande
ist, seinen Willen frei und unbeeinflußt von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln,
ob also eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei
sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich
ist. Das hat das Beschwerdegericht mit dem Hinweis auf "sachgerechte
Entscheidungen" ersichtlich gemeint.
Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Ausführungen des Sachverständigen, der Schuldner verhalte sich (partiell) "wie ein Wahnkranker", ohne allerdings (sonst) ein solcher zu sein, sind auf die teilweise
Geschäftsunfähigkeit bezogen. Der Schuldner war lediglich in bezug auf
das Zwangsversteigerungsverfahren nicht in der Lage, aus seiner besonderen subjektiven Vorstellungswelt herauszutreten; allein insoweit
liegt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3
ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Raebel
v. Lienen
Roggenbuck
Kessal-Wulf
Zoll